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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Die an<strong>der</strong>en Fahrzeuge dürfen mit nur einer Fahrgasttür ausgestattet sein. Bei Fahrzeugen mit<br />

einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 5.000 kg muss diese Tür sich an <strong>der</strong> rechten<br />

Längsseite befinden.<br />

An <strong>der</strong> linken Längsseite darf sich keine Fahrgasttür befinden.<br />

Fahrgasttüren müssen einen freien Durchgang bieten von mindestens:<br />

- 1.000 mm in <strong>der</strong> Höhe und 500 mm in <strong>der</strong> Breite bei Fahrzeugen mit einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 2.500 kg,<br />

- 1.300 mm in <strong>der</strong> Höhe und 550 mm in <strong>der</strong> Breite bei Fahrzeugen mit einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 2.500 kg bis 5.000 kg,<br />

- 1.600 mm in <strong>der</strong> Höhe und 600 mm in <strong>der</strong> Breite bei Fahrzeugen mit einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht über 5.000 kg.<br />

Zur Bestimmung <strong>der</strong> vorerwähnten Breite von 600 mm werden Türgriffe, Handgriffe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Vorrichtungen, die das Ein- und Aussteigen <strong>der</strong> Fahrgäste erleichtern, nicht berücksichtigt,<br />

sofern <strong>der</strong> freie Durchgang nicht weniger als 550 mm beträgt.<br />

Die Türen müssen sich so öffnen, dass ihre Aussenseite nicht zum Durchgang <strong>der</strong> Fahrgäste<br />

hin gekehrt ist.<br />

Seitentüren, die aus nur einem Flügel bestehen und um eine vertikale o<strong>der</strong> beinahe vertikale<br />

Achse drehen, sind für Linienbusse nicht erlaubt.<br />

Bei fernbedienten Türen muss <strong>der</strong> Servobetätigungsmechanismus so funktionieren, dass <strong>der</strong><br />

Fahrer jede Tür getrennt öffnen und schliessen o<strong>der</strong> entriegeln kann. Diese Türen müssen<br />

ausserdem mit einer Notvorrichtung versehen sein, durch die sie in Notfällen von den<br />

Fahrgästen geöffnet werden können.<br />

Linienbusse müssen mit servobetätigten Türen ausgerüstet sein.<br />

Letztere dürfen mit zwei Bedienungsvorrichtungen ausgerüstet sein, von denen die eine sich im<br />

Innern des Fahrzeugs in Nähe <strong>der</strong> Tür, die durch sie betätigt wird, befindet und die an<strong>der</strong>e sich<br />

aussen in Türnähe in einer Nische befindet.<br />

Manuell bediente Türen müssen mit einer Schliessvorrichtung ausgerüstet sein, die einfach und<br />

sofort zu bedienen ist; diese Vorrichtung muss es ermöglichen, die Tür von aussen zu<br />

schliessen und sie trotzdem von innen zu öffnen.<br />

An den Türen müssen Handgriffe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vorrichtungen, die das Ein- und Aussteigen <strong>der</strong><br />

Fahrgäste erleichtern, angebracht sein.<br />

2.2 Vom Fahrer zu benutzende Türen in Linien- und Reisebussen<br />

Wenn <strong>der</strong> Fahrer seinen Sitz über eine Fahrgasttür nur schwer erreichen kann, muss er<br />

über eine Tür verfügen, die ihm den Zugang zum Fahrerplatz ermöglicht. Die Fahrertür<br />

muss manuell bedient werden können und dem Fahrer einen leichten Zugang zu seinem<br />

Sitz ermöglichen.<br />

2.3 Die Tür eines Linienbusses o<strong>der</strong> eines Reisebusses, die nur Zugang zu den Sitzplätzen<br />

neben dem Fahrer ermöglicht, wird nicht als Fahrgasttür angesehen. Sie muss jedoch den<br />

für die Seitentüren von Kraftfahrzeugen geltenden Bestimmungen entsprechen.<br />

2.4 Notausstiege<br />

2.4.1 Linien- und Reisebusse müssen mit Notausstiegen versehen sein, die folgenden<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />

2.4.1.1 Notausstiege bestehen aus Türen, Fenstern o<strong>der</strong> Luken. Die Fahrgasttüren und die<br />

Fahrertür werden, wenn sie obligatorisch sind, nicht als Notausstiege angesehen.<br />

In Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 2.500 kg muss mindestens ein<br />

Notausstieg vorhanden sein, in Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von<br />

über 2.500 kg bis 5.000 kg müssen mindestens zwei Notausstiege und in Fahrzeugen mit<br />

einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 5.000 kg mindestens drei o<strong>der</strong> mindestens vier<br />

Notausstiege vorhanden sein, je nachdem, ob das Fahrzeug mit zwei Fahrgasttüren o<strong>der</strong> mit<br />

nur einer Fahrgasttür ausgestattet ist.<br />

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