15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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§ 7 - Die Vorschriften <strong>der</strong> Punkte 2.2.1.22 und 2.2.1.23 des Anhangs I und des Anhangs X <strong>der</strong><br />
vorerwähnten Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch die vorerwähnte Richtlinie<br />
88/194/EWG, sind verbindlich für ab dem 1. Januar 1993 in Betrieb genommene<br />
Kraftfahrzeuge.<br />
§ 8 - Die Vorschriften <strong>der</strong> Anhänge <strong>der</strong> Richtlinie 71/320/EWG des Rates <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong><br />
Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von<br />
Kraftfahrzeugen und <strong>der</strong>en Anhängern, wie abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 91/422/EWG <strong>der</strong><br />
Kommission vom <strong>15.</strong> Juli 1991, sind verbindlich für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb<br />
genommene Neufahrzeuge.<br />
§ 9 - Die Vorschriften <strong>der</strong> Anhänge <strong>der</strong> Richtlinie 71/320/EWG des Rates <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong><br />
Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von<br />
Kraftfahrzeugen und <strong>der</strong>en Anhängern, wie abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 98/12/EG <strong>der</strong><br />
Kommission vom 27. Januar 1998, sind verbindlich für ab dem 1. Januar 2004 in Betrieb<br />
genommene Neufahrzeuge <strong>der</strong> Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4.<br />
Art. 45 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 2 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 6 des K.E.<br />
vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995); § 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); §§ 4 bis<br />
7 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Juni 1989 (B.S. vom 21. Juni 1989); §§ 8 und 9 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 17.<br />
März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)<br />
Art. 46 - Bremswirkung von Kraftfahrzeugen<br />
§ 1 - 1. Die Wirkung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage von Kraftfahrzeugen muss so sein, dass die<br />
mittlere Vollverzögerung bei kalten Bremsen und ausgekuppeltem Motor auf einer nahezu<br />
horizontalen und trockenen Strasse ungeachtet des Beladungszustands und <strong>der</strong><br />
Geschwindigkeit des Fahrzeugs nie weniger beträgt als:<br />
a) 5 m/sec 2 bei Linien- und Reisebussen,<br />
b) 5,8 m/sec 2 bei Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbussen,<br />
c) 4,4 m/sec 2 bei an<strong>der</strong>en Fahrzeugen als den unter den vorstehenden Buchstaben a) und b)<br />
und unter den nachstehenden Buchstaben d) und e) angegebenen Fahrzeugen,<br />
d) 3 m/sec 2 bei langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h,<br />
e) 2,5 m/sec 2 bei langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h.<br />
2. Die unter Nr. 1 vorgeschriebenen Werte müssen bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von den<br />
zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion<br />
erreicht werden, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht mehr als 80%<br />
ihres höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />
3. Die unter Nr. 1 vorgeschriebenen Werte müssen bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von den<br />
zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion<br />
jeweils 5,5 m/sec 2 , 6,5 m/sec 2 , 5 m/sec 2 , 3,3 m/sec 2 und 2,7 m/sec 2 betragen, wenn es sich<br />
um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht nicht mehr als 80% ihres höchstzulässigen<br />
Gesamtgewichts beträgt.<br />
4. Anlässlich an<strong>der</strong>er Kontrollen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> gelegentlichen Kontrollen auf <strong>der</strong> Strasse,<br />
ist eine Abweichung von 10% von den in Nr. 1 vorgeschriebenen Werten zulässig.<br />
§ 2 - 1. Die unter denselben Bedingungen wie für die Betriebsbremsanlage gemessene Wirkung<br />
<strong>der</strong> Hilfsbremsanlage von Kraftfahrzeugen darf nicht weniger als 50% <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />
minimalen Bremsverzögerung betragen.<br />
2. Für Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1976 eingereicht<br />
worden ist, und wenn die Funktion <strong>der</strong> Hilfsbremse durch die Betriebsbremsanlage gemäss<br />
den Vorschriften von Artikel 51 § 2 Nr. 5 Buchstabe b) des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es<br />
gewährleistet wird, darf die Wirkung <strong>der</strong> Hilfsbremsanlage jedoch nicht weniger als 30% <strong>der</strong><br />
in § 1 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen minimalen Bremsverzögerung betragen.<br />
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