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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Ab dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommene Wohnmobile mit einem höchstzulässigen<br />

Gesamtgewicht bis 3.500 kg müssen mindestens für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit<br />

Sicherheitsgurten ausgestattet sein.<br />

Sicherheitsgurte für die in den Absätzen 4 bis 6 erwähnten Fahrzeuge müssen den Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 77/541/EWG, wie abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 81/576/EWG des Rates <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1981 und durch die Richtlinie 82/319/EWG <strong>der</strong><br />

Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1982, entsprechen.<br />

Ab dem 31. März 2003 erstmals zugelassene Motorfahrzeuge <strong>der</strong> Klassen M1, M2 und M3,<br />

Klasse III und Klasse B, und <strong>der</strong> Klassen N1, N2 und N3, wie definiert in Artikel 1 des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es, entsprechen den Vorschriften <strong>der</strong> Anhänge <strong>der</strong> Richtlinie 90/628/EWG<br />

<strong>der</strong> Kommission vom 30. Oktober 1990 <strong>zur</strong> Anpassung <strong>der</strong> Richtlinie 77/541/EWG des Rates<br />

vom 28. Juni 1977 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über<br />

Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt,<br />

abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 96/36/EG <strong>der</strong> Kommission vom 17. Juni 1996 und durch die<br />

Richtlinie 2000/3/EG <strong>der</strong> Kommission vom 22. Februar 2000, die durch vorerwähnten<br />

Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 26. Februar 1981, abgeän<strong>der</strong>t durch die Königlichen <strong>Erlass</strong>e vom 14.<br />

April 1993, 4. Dezember 1996, 10. April 1998 und 5. Dezember 2000, in belgisches Recht<br />

umgesetzt worden sind.<br />

Zusätzlich zu den Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinien sind die nach hinten gerichteten Sitze von<br />

Fahrzeugen <strong>der</strong> Klassen M2 und M3, Klasse III und Klasse B, mit Zweipunkt- o<strong>der</strong><br />

Dreipunktgurten mit Aufrollmechanismus aus<strong>zur</strong>üsten.<br />

Die nach vorne o<strong>der</strong> nach hinten gerichteten Sitze von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klassen N1, N2 und N3,<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> Beifahrersitze sind mit Zweipunkt- o<strong>der</strong> Dreipunktgurten ausgerüstet.<br />

Je<strong>der</strong> mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstete Sitzplatz von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klassen M2 und M3<br />

muss mit einem deutlich sichtbaren, folgendem Muster entsprechenden Piktogramm<br />

ausgerüstet sein. Farbe: weisse Person auf blauem Grund.<br />

§ 3 - Haltesysteme für Kin<strong>der</strong> an Bord von Motorfahrzeugen<br />

Haltesysteme für Kin<strong>der</strong> an Bord von Motorfahrzeugen müssen, um auf den Markt gebracht<br />

werden zu können, spätestens ab dem 1. Januar 1991 den Vorschriften <strong>der</strong> Regelung Nr. 44<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftskommission für Europa in Genf über einheitliche Bedingungen für die<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Rückhalteeinrichtungen für Kin<strong>der</strong> in Kraftfahrzeugen (« Kin<strong>der</strong>-<br />

Rückhaltesystem ») entsprechen.<br />

Haltesysteme für Kin<strong>der</strong> an Bord von Motorfahrzeugen müssen, um zum Verkauf angeboten<br />

werden zu können, spätestens ab dem 1. Januar 1992 den Vorschriften <strong>der</strong> besagten Regelung<br />

entsprechen.<br />

Art. 30 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31. Mai 1989); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 21.<br />

Oktober 2002 (B.S. vom 30. Oktober 2002); § 2 Abs. 8 bis 11 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2002 (B.S. vom 30.<br />

Oktober 2002); § 2 Abs. 10 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 17 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)<br />

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