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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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3) Der Pegel des Umgebungsgeräuschs, einschliesslich des Windgeräuschs, muss<br />

mindestens um 10 dB(A) unter dem für das Fahrzeug zulässigen Grenzwert liegen.<br />

4) Die Messung erfolgt am still stehenden Fahrzeug bei warmem Motor und Schaltung im<br />

Leerlauf. Der Motor wird als warm angesehen, wenn die Leerlaufdrehzahl ohne<br />

Verwendung <strong>der</strong> Startvorrichtung stabil ist.<br />

5) Während <strong>der</strong> Messung muss <strong>der</strong> Motor eine konstante Drehzahl beibehalten, die für<br />

Benzinmotoren bei drei Viertel <strong>der</strong> Drehzahl liegt, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Motor seine Höchstleistung<br />

erreicht, und die für Dieselmotoren <strong>der</strong> maximalen durch den Drehzahlregler zugelassenen<br />

Drehzahl entspricht.<br />

6) Das Mikrophon wird rechts vom Fahrzeug angebracht; es muss zum Fahrzeug hin gerichtet<br />

sein und sich dem Zentrum des Motorblocks gegenüber 75 cm von <strong>der</strong> Seitenwand des<br />

Fahrzeugs befinden.<br />

7) Der Geräuschpegel wird mit einem Geräuschmesser gemessen, dessen Messtoleranz nicht<br />

mehr als 1 dB(A) beträgt.<br />

Die Geräuschemissionen eines Kraftfahrzeugs dürfen unter den oben festgelegten<br />

Bedingungen folgende Werte nicht überschreiten:<br />

- 95 dB(A) für Fahrzeuge, die mit einem Benzinmotor ausgerüstet sind,<br />

- 100 dB(A) für Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor mit einer Leistung bis 200 DIN-PS<br />

ausgerüstet sind,<br />

- 105 dB(A) für Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von mehr als 200<br />

DIN-PS ausgerüstet sind.<br />

Eine Toleranz von 1 dB(A) ist zulässig.<br />

3<br />

1) Die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 70/157/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar<br />

1970 und <strong>der</strong> Richtlinie 73/350/EWG <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

vom 7. November 1973 <strong>zur</strong> Anpassung <strong>der</strong> Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 <strong>zur</strong><br />

Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel<br />

und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt sind<br />

verbindlich für alle Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1977<br />

eingereicht worden ist.<br />

2) Der in Artikel 3bis § 3 gefor<strong>der</strong>te Beweis besteht aus einem Prüfbericht, <strong>der</strong> entwe<strong>der</strong> vom<br />

Belgischen Institut für Verkehrssicherheit VoG, chaussée de Haecht/Haachtsesteenweg<br />

1405, 1130 Brüssel o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur,<br />

Strassenverkehr - Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155, 1040 Brüssel<br />

ausgestellt worden ist.<br />

4<br />

1) Die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 77/212/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 8. März 1977,<br />

81/334/EWG <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 13. April 1981 und<br />

84/372/EWG <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juli 1984 <strong>zur</strong><br />

Anpassung <strong>der</strong> Richtlinie 70/157/EWG des Rates <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften<br />

<strong>der</strong> Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlagen von<br />

Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt dürfen auf Antrag des Herstellers o<strong>der</strong> des<br />

Fabrikanten die in Punkt 3 festgelegten Bestimmungen ersetzen.<br />

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