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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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- für Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die ausschliesslich<br />

zum Ziehen von Anhängern mit Auflaufbremsen bestimmt sind: 3,5 Tonnen,<br />

- für Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängern mit durchgehen<strong>der</strong> Bremse bestimmt<br />

sind: das 1,5fache des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs.<br />

Auf Antrag des Herstellers kann ein niedrigeres als das auf diese Weise festgelegte<br />

Gewicht akzeptiert werden.<br />

4 Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse III<br />

Die Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen dieser Klasse dürfen die für die Klasse II<br />

zulässigen Höchstwerte überschreiten.<br />

Bei diesen Fahrzeugen muss jedoch das höchstzulässige Gesamtgewicht pro Rad eingehalten<br />

werden.<br />

Die Werte <strong>der</strong> zulässigen Abmessungen und Gewichte werden von Fall zu Fall festgelegt.<br />

Diese Fahrzeuge o<strong>der</strong> Fahrzeugkombinationen bedürfen einer Son<strong>der</strong>genehmigung.<br />

5 Landwirtschaftliche Fahrzeuge<br />

5.1 Abmessungen<br />

Die höchstzulässigen Abmessungen sind die in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen<br />

Abmessungen.<br />

Jedoch ist die maximale Breite auf 3 m festgelegt für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die vom<br />

Hof zu den Fel<strong>der</strong>n und <strong>zur</strong>ück fahren, und für Material beson<strong>der</strong>er Bauart, sofern diese<br />

Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km in <strong>der</strong> Stunde fahren.<br />

Die beweglichen o<strong>der</strong> leicht abnehmbaren äusseren Teile müssen jedoch hochgeklappt o<strong>der</strong><br />

entfernt werden, um die Breite während <strong>der</strong> Fahrt auf öffentlicher Strasse zu verringern.<br />

5.2 Gewichte<br />

Die höchstzulässigen Gesamtgewichte von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind die in § 3 des<br />

vorliegenden Artikels vorgesehenen Gewichte.<br />

Das höchstzulässige Gesamtgewicht von landwirtschaftlichen Anhängern mit hydraulischer<br />

Betriebsbremse darf 22.000 kg betragen, mit einem Maximum von 20.000 kg unter den Achsen.<br />

Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 9 und 10 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es erwähnten Anhänger darf das<br />

Höchstgewicht nicht mehr als 8.000 kg betragen.<br />

6 In-Kraft-Treten<br />

1. Die Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 7 § 3bis und 32bis des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es dürfen auf<br />

Antrag eines Herstellers o<strong>der</strong> seines Vertreters für jeden ab In-Kraft-Treten des <strong>Erlass</strong>es<br />

eingereichten Genehmigungsantrag angewandt werden.<br />

2. Ab dem 1. Juli 1985 dürfen die Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 7 § 3bis und 32bis des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es für jeden Antrag auf Zulassung neuer Motorfahrzeuge o<strong>der</strong> jede<br />

Inbetriebnahme neuer Anhänger o<strong>der</strong> Sattelanhänger angewandt werden.<br />

3. Ab dem 1. Januar 1986 sind die Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 7 § 3bis und 32bis des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es für jeden ab diesem Datum eingereichten Genehmigungsantrag<br />

verbindlich.<br />

4. Ab dem 1. Januar 1988 sind die Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 7 § 3bis und 32bis des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es für jeden Antrag auf Zulassung neuer Fahrzeuge o<strong>der</strong> jede<br />

Inbetriebnahme neuer Anhänger o<strong>der</strong> Sattelanhänger verbindlich.<br />

5. Ab dem 1. Januar 2000 sind die Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 7 § 3bis und 32bis des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es für alle in Betrieb befindlichen Fahrzeuge verbindlich.<br />

7 Übergangsperiode<br />

(1) Hersteller o<strong>der</strong> ihre Vertreter, die für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht<br />

über 3 500 kg Typgenehmigungsprotokolle besitzen, die aufgrund <strong>der</strong> Artikel 31 und 32 des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es erstellt worden sind und nicht abgeän<strong>der</strong>t werden müssen, um den<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Artikel 7 § 3bis und 32bis des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es zu entsprechen,<br />

müssen dem Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> seinem Beauftragten dies anhand einer<br />

Beweisakte vor dem 1. Januar 1986 notifizieren.<br />

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