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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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8) In diesem Fall unterliegen die Fahrzeuge Artikel 7 § 3bis.<br />

§ 2 - Ausserdem dürfen die nachstehend angegebenen Höchstgrenzen nicht überschritten<br />

werden:<br />

1. pro Luftreifen: 5 Tonnen,<br />

2. pro Achse: 13 Tonnen.<br />

Dieses Gewicht wird als <strong>der</strong> durch alle Rä<strong>der</strong> auf die Fahrfläche ausgeübte Gesamtdruck<br />

definiert, dessen Zentrum in ein und demselben vertikalen Querschnitt über die gesamte<br />

Breite des Fahrzeugs gelegen ist.<br />

3.<br />

a) für die am meisten belastete Achse eines Achsaggregats mit zwei Achsen (Tandemachse):<br />

13 Tonnen, ohne dass dabei 20 Tonnen für das gesamte Achsaggregat überschritten<br />

werden,<br />

b) für die am meisten belastete Achse eines Achsaggregats, das keine Tandemachse ist: 10<br />

Tonnen.<br />

§ 3 - Für jedes Fahrzeug o<strong>der</strong> jeden Zug miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge darf das<br />

höchstzulässige Gesamtgewicht nicht mehr betragen als die durch Anwendung <strong>der</strong> Formel 13 +<br />

4A ermittelte Anzahl Tonnen, wobei A <strong>der</strong> in Metern ausgedrückte Abstand zwischen den Mitten<br />

<strong>der</strong> beiden äussersten Achsen ist. Wenn jedoch eine äusserste Achse einem Achsaggregat<br />

angehört, versteht man unter Mitte <strong>der</strong> Achse die Mitte des Achsaggregats.<br />

Für die Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auf Sattelanhänger zählt<br />

<strong>der</strong> Kupplungsbolzen als Achse.<br />

§ 4 – 1) Unbeschadet <strong>der</strong> vorerwähnten Bestimmungen darf, wenn bei einem Achsaggregat<br />

eine Achse bis auf eine Höhe von 6 cm über dem Niveau, auf dem sich die an<strong>der</strong>e Achse<br />

befindet, angehoben wird, das von je<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Achsen auf den Boden übertragene<br />

Gewicht den von je<strong>der</strong> von ihnen übernommenen Anteil des Höchstgewichts am Boden unter<br />

dem Achsaggregat nicht um mehr als 25 Prozent übersteigen.<br />

2) Ein Achsaggregat muss so gebaut sein, dass unter den ungünstigsten Umständen <strong>der</strong><br />

Lastverteilung keine <strong>der</strong> Achsen übermässig belastet wird.<br />

3) Eine Pendelachse muss so gebaut sein, dass <strong>der</strong> Ausschlag in vertikaler Richtung beim<br />

Fahren des Fahrzeugs im Vergleich <strong>zur</strong> Horizontalen nicht mehr als 25° betragen kann.<br />

§ 5 - Das höchstzulässige Gesamtgewicht <strong>der</strong> in Artikel 2 § 2 Nr. 8 und 9 erwähnten<br />

landwirtschaftlichen Anhänger darf nicht mehr als 8 Tonnen betragen.<br />

Art. 32 ersetzt durch Artikel 17 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); Überschrift ersetzt durch Artikel 4<br />

Buchstabe a) des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31. Mai 1989); § 1 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 11 des K.E.<br />

vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S.<br />

vom 31. Mai 1989); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 28. September 1981 (B.S. vom 29. Oktober 1981); §<br />

5 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 21. Dezember 1979 (B.S. vom 26. Januar 1980)<br />

Art. 32bis - Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab<br />

dem 1. Januar 1985 eingereicht wird<br />

1 Allgemeine Spezifikationen<br />

1.1 Im Sinne des vorliegenden Artikels werden die Fahrzeuge in drei Klassen eingeteilt.<br />

1.1.1 Klasse I: Diese Klasse betrifft Fahrzeuge <strong>zur</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung.<br />

1.1.2 Klasse II: Diese Klasse betrifft Fahrzeuge o<strong>der</strong> Fahrzeugkombinationen <strong>zur</strong><br />

Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 44 Tonnen.<br />

1.1.3 Klasse III: Diese Klasse betrifft:<br />

- Einzelfahrzeuge <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einem Höchstgewicht und/o<strong>der</strong> mit<br />

Abmessungen, die grösser sind als die für Einzelfahrzeuge vorgesehenen<br />

Höchstgewichte und Abmessungen,<br />

- - o<strong>der</strong> Fahrzeugkombinationen <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einem Höchstgewicht und/o<strong>der</strong><br />

mit Abmessungen, die grösser sind als die für die Klasse II vorgesehenen<br />

Höchstgewichte und Abmessungen.<br />

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