15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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8) In diesem Fall unterliegen die Fahrzeuge Artikel 7 § 3bis.<br />
§ 2 - Ausserdem dürfen die nachstehend angegebenen Höchstgrenzen nicht überschritten<br />
werden:<br />
1. pro Luftreifen: 5 Tonnen,<br />
2. pro Achse: 13 Tonnen.<br />
Dieses Gewicht wird als <strong>der</strong> durch alle Rä<strong>der</strong> auf die Fahrfläche ausgeübte Gesamtdruck<br />
definiert, dessen Zentrum in ein und demselben vertikalen Querschnitt über die gesamte<br />
Breite des Fahrzeugs gelegen ist.<br />
3.<br />
a) für die am meisten belastete Achse eines Achsaggregats mit zwei Achsen (Tandemachse):<br />
13 Tonnen, ohne dass dabei 20 Tonnen für das gesamte Achsaggregat überschritten<br />
werden,<br />
b) für die am meisten belastete Achse eines Achsaggregats, das keine Tandemachse ist: 10<br />
Tonnen.<br />
§ 3 - Für jedes Fahrzeug o<strong>der</strong> jeden Zug miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge darf das<br />
höchstzulässige Gesamtgewicht nicht mehr betragen als die durch Anwendung <strong>der</strong> Formel 13 +<br />
4A ermittelte Anzahl Tonnen, wobei A <strong>der</strong> in Metern ausgedrückte Abstand zwischen den Mitten<br />
<strong>der</strong> beiden äussersten Achsen ist. Wenn jedoch eine äusserste Achse einem Achsaggregat<br />
angehört, versteht man unter Mitte <strong>der</strong> Achse die Mitte des Achsaggregats.<br />
Für die Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auf Sattelanhänger zählt<br />
<strong>der</strong> Kupplungsbolzen als Achse.<br />
§ 4 – 1) Unbeschadet <strong>der</strong> vorerwähnten Bestimmungen darf, wenn bei einem Achsaggregat<br />
eine Achse bis auf eine Höhe von 6 cm über dem Niveau, auf dem sich die an<strong>der</strong>e Achse<br />
befindet, angehoben wird, das von je<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Achsen auf den Boden übertragene<br />
Gewicht den von je<strong>der</strong> von ihnen übernommenen Anteil des Höchstgewichts am Boden unter<br />
dem Achsaggregat nicht um mehr als 25 Prozent übersteigen.<br />
2) Ein Achsaggregat muss so gebaut sein, dass unter den ungünstigsten Umständen <strong>der</strong><br />
Lastverteilung keine <strong>der</strong> Achsen übermässig belastet wird.<br />
3) Eine Pendelachse muss so gebaut sein, dass <strong>der</strong> Ausschlag in vertikaler Richtung beim<br />
Fahren des Fahrzeugs im Vergleich <strong>zur</strong> Horizontalen nicht mehr als 25° betragen kann.<br />
§ 5 - Das höchstzulässige Gesamtgewicht <strong>der</strong> in Artikel 2 § 2 Nr. 8 und 9 erwähnten<br />
landwirtschaftlichen Anhänger darf nicht mehr als 8 Tonnen betragen.<br />
Art. 32 ersetzt durch Artikel 17 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); Überschrift ersetzt durch Artikel 4<br />
Buchstabe a) des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31. Mai 1989); § 1 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 11 des K.E.<br />
vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S.<br />
vom 31. Mai 1989); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 28. September 1981 (B.S. vom 29. Oktober 1981); §<br />
5 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 21. Dezember 1979 (B.S. vom 26. Januar 1980)<br />
Art. 32bis - Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab<br />
dem 1. Januar 1985 eingereicht wird<br />
1 Allgemeine Spezifikationen<br />
1.1 Im Sinne des vorliegenden Artikels werden die Fahrzeuge in drei Klassen eingeteilt.<br />
1.1.1 Klasse I: Diese Klasse betrifft Fahrzeuge <strong>zur</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung.<br />
1.1.2 Klasse II: Diese Klasse betrifft Fahrzeuge o<strong>der</strong> Fahrzeugkombinationen <strong>zur</strong><br />
Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 44 Tonnen.<br />
1.1.3 Klasse III: Diese Klasse betrifft:<br />
- Einzelfahrzeuge <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einem Höchstgewicht und/o<strong>der</strong> mit<br />
Abmessungen, die grösser sind als die für Einzelfahrzeuge vorgesehenen<br />
Höchstgewichte und Abmessungen,<br />
- - o<strong>der</strong> Fahrzeugkombinationen <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einem Höchstgewicht und/o<strong>der</strong><br />
mit Abmessungen, die grösser sind als die für die Klasse II vorgesehenen<br />
Höchstgewichte und Abmessungen.<br />
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