15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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3.2.4 Notausstiegsfenster, die von aussen geschlossen werden können, müssen so<br />
konstruiert sein, dass sie anhand <strong>der</strong> Bedienungsvorrichtung stets von innen geöffnet<br />
werden können.<br />
Alle als Klappfenster ausgeführten Notausstiegsfenster müssen, wenn sie vom<br />
Fahrersitz aus schwer sichtbar sind, mit einer Vorrichtung versehen sein, die den Fahrer<br />
warnt, wenn das Klappfenster nicht vollkommen geschlossen ist.<br />
3.2.5 Bei jedem Notausstiegsfenster muss innen, vom Hauptdurchgang aus gut sichtbar<br />
entwe<strong>der</strong> die Aufschrift « Notausstieg » in Buchstaben von mindestens 15 x 10 x 3 mm<br />
(Höhe x Breite x Dicke) o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> Piktogramme, <strong>der</strong>en Muster in Anlage II <strong>zur</strong><br />
<strong>allgemeinen</strong> Arbeitsschutzordnung festgelegt ist, angebracht sein. Bei <strong>der</strong><br />
Bedienungsvorrichtung muss knapp, aber deutlich angezeigt werden, wie das<br />
Notausstiegsfenster zu benutzen ist. Diese Aufschrift muss in Buchstaben von<br />
mindestens 10 x 8 x 2 mm (Höhe x Breite x Dicke) angebracht sein.<br />
3.2.6 Zugang<br />
Vor jedem Notausstiegsfenster muss ein Freiraum mit einer Fläche von mindestens 2.300 cm 2 ,<br />
einer Tiefe von 500 mm und einer Breite von 600 mm vorgesehen sein. Abrundungen in den<br />
Ecken mit einem Radius von höchstens 250 mm sind erlaubt.<br />
4. Notausstiege im Dach<br />
4.1 Anordnung und Anzahl<br />
4.1.1 Ein Linienbus o<strong>der</strong> ein Reisebus o<strong>der</strong> ein Abteil muss mindestens mit <strong>der</strong> nachstehend<br />
angegebenen Anzahl Notausstiege im Dach versehen sein.<br />
Anzahl Plätze ohne den Fahrersitz Anzahl Notausstiege im Dach<br />
9 bis 50 einschliesslich 1<br />
51 bis 90 einschliesslich 2<br />
mehr als 90 3<br />
4.1.2 Notausstiege im Dach müssen an folgenden Stellen angebracht sein:<br />
Wenn nur ein Notausstieg vorhanden ist, muss dieser sich im mittleren Teil des Daches<br />
befinden.<br />
Wenn zwei Notausstiege vorhanden sind, müssen diese mindestens 2 m voneinan<strong>der</strong><br />
entfernt angebracht sein.<br />
Bei drei Notausstiegen müssen mindestens 4 m zwischen dem ersten und dem dritten<br />
Ausstieg liegen, wobei <strong>der</strong> Abstand zwischen den Notausstiegen mindestens 750 mm<br />
betragen muss.<br />
4.2 Abmessungen<br />
Ein Notausstieg im Dach muss eine lichte Öffnung mit einer Fläche von mindestens 4.000 cm 2<br />
haben, in <strong>der</strong> ein Rechteck von 500 mm auf 700 mm beschrieben werden kann.<br />
4.3 Sonstige Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
4.3.1 Jede benutzte Marke und je<strong>der</strong> benutzte Typ eines Notausstiegs muss vom Minister des<br />
Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten genehmigt werden.<br />
4.3.2 Der Notausstieg im Dach muss durch eine Luke freigegeben werden, die nach aussen<br />
ausgeworfen wird o<strong>der</strong> sich parallel zum Dach verschieben lässt.<br />
4.3.3 Unter jedem Notausstieg muss sich mindestens ein Teil <strong>der</strong> Rückenlehne eines Sitzes<br />
o<strong>der</strong> eine gleichwertige Stütze für die Fahrgäste befinden, um ihnen zu ermöglichen, das<br />
Fahrzeug über den Notausstieg zu verlassen. Um den Notausstieg im Dach herum muss<br />
ausreichend Platz vorhanden sein, um die Luke auf dem Dach stehend öffnen zu<br />
können.<br />
4.3.4 Notausstiege im Dach müssen sich sowohl von innen als auch von aussen schnell und<br />
einfach öffnen lassen. Sie müssen, auch wenn sie geschlossen sind, anhand <strong>der</strong><br />
normalen dafür vorgesehenen Vorrichtungen von innen geöffnet werden können.<br />
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