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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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) Scharniere und Vorrichtungen zum Schliessen <strong>der</strong> Türen, mit einer maximalen<br />

Überschreitung von 2,5 cm an je<strong>der</strong> Seite,<br />

c) Vorrichtungen zum Aufrollen <strong>der</strong> Plane, mit einer maximalen Überschreitung von 2,5 cm<br />

an je<strong>der</strong> Seite.<br />

1.2.3.2 für die Messung <strong>der</strong> Länge:<br />

a) Schutzvorrichtungen vorne und hinten, ihre Befestigungen einbegriffen,<br />

b) die hinteren Spoiler,<br />

c) Scharniere und Vorrichtungen zum Schliessen <strong>der</strong> Türen,<br />

d) Vorrichtungen zum Aufrollen <strong>der</strong> Plane,<br />

e) Hebevorrichtungen für die hinteren Hebebühnen. Die Länge dieser Vorrichtungen darf<br />

nicht mehr als 2% <strong>der</strong> Maximallänge des Fahrzeugs betragen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

hinteren Schutzvorrichtungen <strong>der</strong> Fahrzeuge <strong>zur</strong> grenzüberschreitenden Beför<strong>der</strong>ung<br />

gefährlicher Güter auf <strong>der</strong> Strasse, für die die zulässige Abweichung von 2% auf 3%<br />

erhöht wird.<br />

1.2.4 Toleranzen:<br />

1.2.4.1 Bei Überprüfungen <strong>der</strong> in Punkt 1.2.3 erwähnten Fahrzeuge können im Verhältnis<br />

zum Höchstwert folgende Messtoleranzen eingeräumt werden:<br />

a) in <strong>der</strong> Höhe: 1%,<br />

b) in <strong>der</strong> Breite: 2%,<br />

c) in <strong>der</strong> Länge: 1%.<br />

Die in <strong>der</strong> Breite zugestandene Toleranz ist nicht auf die in Punkt 3.1.1 zweiter Satz<br />

erwähnten Fahrzeuge anwendbar.<br />

Für ab dem 17. September 1997 in Betrieb genommene Fahrzeuge darf nur eine<br />

Toleranz in <strong>der</strong> Höhe von 1% eingeräumt werden.<br />

1.2.4.2 Bei Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse I ist keine Toleranz zulässig.<br />

1.2.5 Die Überprüfung <strong>der</strong> Abmessungen erfolgt bei unbeladenem Fahrzeug in<br />

fahrbereitem Zustand. Bei Fahrzeugkombinationen muss die Messung <strong>der</strong> Länge<br />

erfolgen, wenn beide Fahrzeuge geradlinig aufgestellt sind.<br />

1.3 Radstand<br />

1.3.1 Unter geometrischem Radstand versteht man:<br />

- bei Motorfahrzeugen und Anhängern: den Abstand zwischen <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>sten<br />

Lenkachse und <strong>der</strong> hintersten feststehenden Achse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Resultante <strong>der</strong> hintersten<br />

feststehenden Achsen,<br />

- bei Sattelanhängern und bei Anhängern mit feststehen<strong>der</strong> Zentralachse o<strong>der</strong><br />

feststehenden Zentralachsen: den Abstand zwischen dem Kupplungsbolzen und <strong>der</strong><br />

Mitte <strong>der</strong> hintersten feststehenden Achse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> hintersten feststehenden<br />

Achsen,<br />

- bei Sattelanhängern und bei Anhängern mit nicht feststehen<strong>der</strong> Zentralachse o<strong>der</strong> nicht<br />

feststehenden Zentralachsen: den Abstand zwischen dem Kupplungsbolzen und dem<br />

Schnittpunkt des Drehradius mit <strong>der</strong> Längsmittelachse des Sattelanhängers,<br />

- bei Sattelanhängern und Anhängern mit Zentralachse(n) mit einer o<strong>der</strong> mehreren<br />

einziehbaren Achsen: den Abstand zwischen dem Kupplungsbolzen und <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong><br />

hintersten nicht einziehbaren Achse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> hintersten nicht einziehbaren<br />

Achsen.<br />

Der geometrische Radstand wird für die Berechnung <strong>der</strong> Krümmungseinstellung benutzt.<br />

1.3.2 Bei <strong>der</strong> Messung <strong>der</strong> Radstände und <strong>der</strong> Achsabstände (E, E1, E2) von<br />

Tandemachsen und Dreifachachsen kann eine Toleranz von 2 % eingeräumt werden.<br />

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