15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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2.4.5 Der Fahrer muss von seinem Fahrersitz aus eventuell mit Hilfe von optischen Mitteln das<br />
Ein- und Aussteigen <strong>der</strong> Fahrgäste beobachten können.<br />
Wenn diese Vorschrift wegen <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Fahrgasttüren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauart des<br />
Fahrzeugs nicht erfüllt werden kann, müssen diese Türen vom Fahrer von seinem Sitz<br />
aus betätigt o<strong>der</strong> freigegeben werden und muss dem Fahrer durch eine optische<br />
Vorrichtung zumindest auf globale Weise angezeigt werden, ob die Türen offen o<strong>der</strong><br />
geschlossen sind.<br />
2.4.6 Die Türen müssen sich so öffnen, dass ihre Aussenseite nicht zum Durchgang <strong>der</strong><br />
Fahrgäste hin gekehrt ist.<br />
2.4.7 Notausstiegstüren müssen, auch wenn sie geschlossen sind, anhand <strong>der</strong> normalen<br />
Bedienungsvorrichtung von innen geöffnet werden können.<br />
2.4.8 Notausstiegstüren dürfen keine Schiebetüren sein.<br />
2.4.9 An <strong>der</strong> Innenseite <strong>der</strong> Fahrgasttüren dürfen keine Teile befestigt sein, die <strong>zur</strong> Abdeckung<br />
<strong>der</strong> Tritte bestimmt sind, wenn die Tür geschlossen ist.<br />
2.4.10 Fahrgasttüren und Notausstiegstüren, auf die <strong>der</strong> Fahrer nicht direkt sehen kann,<br />
müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die den Fahrer warnt, wenn die Tür nicht<br />
vollkommen geschlossen ist.<br />
2.4.11 Automatische Fahrgasttüren, auf die <strong>der</strong> Fahrer nicht direkt sehen kann, müssen mit<br />
einer Vorrichtung versehen sein, durch die vermieden wird, dass Fahrgäste, die während<br />
des Schliessens dieser Türen ein- o<strong>der</strong> aussteigen, gefährdet werden o<strong>der</strong> Gefahr<br />
laufen, verletzt zu werden.<br />
2.4.12 Bei o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Notausstiegstür muss sowohl innen als auch aussen entwe<strong>der</strong> die gut<br />
lesbare Aufschrift « Notausstieg » in Buchstaben von mindestens 15 x 10 x 3 mm (Höhe<br />
x Breite x Dicke) o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> Piktogramme, <strong>der</strong>en Muster in Anlage II <strong>zur</strong> <strong>allgemeinen</strong><br />
Arbeitsschutzordnung festgelegt ist, angebracht sein.<br />
3 Notausstiegsfenster<br />
3.1 Abmessungen<br />
3.1.1 Jedes Notausstiegsfenster muss eine lichte Öffnung mit einer Fläche von mindestens<br />
4.000 cm 2 haben, in <strong>der</strong> ein Rechteck von 500 mm auf 700 mm beschrieben werden<br />
kann.<br />
3.1.2 Die direkt unter dem Fenster vom Boden aus gemessene Höhe des unteren Rands<br />
eines Notausstiegsfensters darf nicht mehr als 1 000 mm und nicht weniger als 500 mm<br />
betragen.<br />
Diese Höhe kann verringert werden, wenn die Öffnung des Notausstiegsfensters bis auf<br />
einer Höhe von mindestens 500 mm mit einem Schutz versehen ist, um zu vermeiden,<br />
dass ein Fahrgast aus dem Fahrzeug fällt.<br />
In diesem Fall darf die Öffnung des Notausstiegsfensters über dem Schutz nicht kleiner<br />
sein als die vorgeschriebene Öffnung.<br />
3.2 Sonstige Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
3.2.1 Notausstiegsfenster müssen entwe<strong>der</strong> mit einer Vorrichtung zum Auswerfen <strong>der</strong><br />
Scheibe versehen sein o<strong>der</strong> von innen und aussen einfach und sofort zu öffnen sein<br />
o<strong>der</strong> mit einer Vorrichtung zum Zerschlagen <strong>der</strong> Scheibe ausgerüstet sein. Im letzten<br />
Fall kann die betreffende Vorrichtung ein Hammer sein, <strong>der</strong> im Innern des Fahrzeugs bei<br />
jedem Notausstiegsfenster angebracht ist, und müssen die Scheiben leicht zu<br />
zerschlagen sein. Zu diesem Zweck dürfen für die Notausstiegsfenster we<strong>der</strong><br />
Verbundglas noch Kunststoffe verwendet werden.<br />
3.2.2 Ein Notausstiegsfenster darf nicht nach innen öffnen.<br />
3.2.3 Notausstiege, die aus auswerfbaren Scheiben bestehen, müssen vom Minister des<br />
Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten genehmigt werden.<br />
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