15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Je<strong>der</strong> Tritt muss gut beleuchtet sein, mit einem Material mit hohem Haftwert bedeckt sein und<br />
darf keine scharfen Kanten aufweisen.<br />
4. Zusätzliche Vorschriften für ab dem 1. Juni 1987 in neuem Zustand in Betrieb genommene<br />
Fahrzeuge mit einer Anzahl Plätze von mehr als 16 ausser dem Fahrersitz<br />
4.1 Die Höhe eines Tritts darf nicht mehr als 300 mm und nicht weniger als 100 mm<br />
betragen.<br />
4.2 Die eventuellen Tritte für den Zugang <strong>zur</strong> Notausstiegstür müssen mindestens 300 mm breit<br />
sein.<br />
4.3 Die Tritte müssen so angelegt sein, dass sie mit <strong>der</strong> Richtung übereinstimmen, die die<br />
Person am wahrscheinlichsten einschlagen wird, um den Gang zu erreichen. Der oberste<br />
Tritt muss im Verhältnis <strong>zur</strong> vertikalen Achse des Gangs symmetrisch angeordnet sein.<br />
Art. 61 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 21. Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)<br />
Art. 62 – Boden<br />
Der Boden von Linien- und Reisebussen muss folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />
1. Der Boden muss vollkommen dicht sein und mit einem Material mit hohem Haftwert bedeckt<br />
sein. Wenn Luken im Boden angebracht sind, muss ein wirksamer Schutz gegen das<br />
Eintreten von Abgasen, Staub usw. vorgesehen sein.<br />
2. Der Boden darf keine hin<strong>der</strong>nden vorspringenden Teile aufweisen. Die Neigung des Bodens<br />
des unbeladenen Fahrzeugs darf nirgendwo mehr als 12,5% betragen, wobei dieser<br />
Höchstwert an Stellen, die den stehenden Fahrgästen vorbehalten sind, auf 6,5% verringert<br />
wird.<br />
3. Sind im Boden des Gangs Tritte vorhanden, müssen sie eine Höhe von mindestens 80 mm<br />
und höchstens 200 mm haben und ordnungsgemäss angezeigt werden. Dies kann unter<br />
an<strong>der</strong>em durch Anbringen von Zeichen in hervorstechen<strong>der</strong> leuchten<strong>der</strong> Farbe o<strong>der</strong> durch<br />
eine geeignete Beleuchtung geschehen.<br />
Sind Sitzplätze auf Podesten eingerichtet, darf <strong>der</strong> Boden dieser Podeste nicht mehr als 300<br />
mm über dem angrenzenden Boden des Fahrzeugs gelegen sein.<br />
Art. 62 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 21. Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)<br />
Art. 63 – Gang<br />
1. Gänge von Linien- und Reisebussen müssen folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />
1.1 Zwischen je<strong>der</strong> Fahrgasttür und gleich welchem Raum zwischen an <strong>der</strong>selben Seite des<br />
Fahrzeugs angebrachten Sitzplätzen muss ein Gang vorhanden sein.<br />
1.2 Die freie Höhe des Gangs darf nicht weniger betragen als:<br />
1.2.11 500 mm für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 2.500 kg<br />
bis höchstens 5.000 kg,<br />
1.2.21 650 mm für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 5.000 kg.<br />
Die hier oben vorgeschriebenen Mindestwerte betragen 1.650 mm beziehungsweise<br />
1.800 mm für Linienbusse.<br />
1.3 Die freie Breite des Gangs darf bis zu einer Höhe von 900 mm über dem Boden des<br />
Fahrzeugs nicht weniger als 300 mm betragen.<br />
Über diese Höhe hinaus muss <strong>der</strong> Gang breiter werden, so dass er ab einer Höhe von 1<br />
150 mm über dem Boden eine Breite von mindestens 500 mm erreicht.<br />
Für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 2.500 kg werden die hier<br />
oben vorgeschriebenen Mindestwerte um 50 mm verringert.<br />
1.4 Wenn bei Reisebussen die Sitze bei<strong>der</strong>seits des Gangs seitwärts verstellbar sind, dürfen<br />
die Mindestwerte für die Breite des Gangs um 80 mm verringert werden, vorausgesetzt,<br />
dass je<strong>der</strong> Sitz mit einer einfach zu benutzenden Bedienungsvorrichtung versehen ist,<br />
die es einem im Gang stehenden Fahrgast ermöglicht, den Sitz leicht in seine normale<br />
Stellung <strong>zur</strong>ückzusetzen.<br />
1.5 Die Breite muss zwischen zwei Vertikalen gemessen werden, die durch die beiden am<br />
dichtesten beieinan<strong>der</strong> liegenden Punkte bei<strong>der</strong>seits des Gangs führen.<br />
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