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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Ausserdem müssen sie mindestens fünf <strong>der</strong> folgenden sechs Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen:<br />

- einen vor<strong>der</strong>en Überhangwinkel von mindestens 25° haben,<br />

- einen hinteren Überhangwinkel von mindestens 20° haben,<br />

- einen Rampenwinkel von mindestens 20° haben,<br />

- unter <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>achse eine Bodenfreiheit von mindestens 180 mm haben,<br />

- unter <strong>der</strong> Hinterachse eine Bodenfreiheit von mindestens 180 mm haben,<br />

- zwischen den Achsen eine Bodenfreiheit von mindestens 200 mm haben.<br />

b) Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse N1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 Tonnen<br />

sowie Fahrzeuge <strong>der</strong> Klassen N2 und M2 und <strong>der</strong> Klasse M3 mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle<br />

Rä<strong>der</strong> gleichzeitig angetrieben werden können, wobei <strong>der</strong> Antrieb einer Achse abschaltbar<br />

sein kann, o<strong>der</strong> wenn die drei folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt sind:<br />

- Mindestens eine Vor<strong>der</strong>achse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass<br />

sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei <strong>der</strong> Antrieb einer Achse abschaltbar<br />

sein kann.<br />

- Es ist mindestens eine Differentialsperre o<strong>der</strong> mindestens eine Einrichtung vorhanden,<br />

die eine ähnliche Wirkung gewährleistet.<br />

- Sie können eine Steigung von 25% überwinden, berechnet für ein Fahrzeug ohne<br />

Anhänger.<br />

c) Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen<br />

und Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Rä<strong>der</strong> gleichzeitig<br />

angetrieben werden können, wobei <strong>der</strong> Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, o<strong>der</strong><br />

wenn folgende Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt sind:<br />

- Mindestens 50% <strong>der</strong> Rä<strong>der</strong> sind angetrieben.<br />

- Es ist mindestens eine Differentialsperre o<strong>der</strong> mindestens eine Einrichtung vorhanden,<br />

die eine ähnliche Wirkung gewährleistet.<br />

- Sie können eine Steigung von 25% überwinden, berechnet für ein Fahrzeug ohne<br />

Anhänger.<br />

Sie müssen mindestens vier <strong>der</strong> folgenden sechs Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen:<br />

- einen vor<strong>der</strong>en Überhangwinkel von mindestens 25° haben,<br />

- einen hinteren Überhangwinkel von mindestens 25° haben,<br />

- einen Rampenwinkel von mindestens 25° haben,<br />

- unter <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>achse eine Bodenfreiheit von mindestens 250 mm haben,<br />

- unter <strong>der</strong> Hinterachse eine Bodenfreiheit von mindestens 250 mm haben,<br />

- zwischen den Achsen eine Bodenfreiheit von mindestens 300 mm haben.<br />

§ 2 - Einteilung nach nationalen Fahrzeugklassen und sonstige Begriffsbestimmungen:<br />

Für die Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> vorliegenden <strong>allgemeinen</strong> Regelung versteht man<br />

unter:<br />

1) « Kraftfahrzeug » jedes Motorfahrzeug, dessen Eigengewicht 400 kg übersteigt, mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> Kleinkrafträ<strong>der</strong> und Motorrä<strong>der</strong>, wie definiert in Artikel 1 des Königlichen<br />

<strong>Erlass</strong>es vom 10. Oktober 1974 <strong>zur</strong> Einführung <strong>der</strong> <strong>allgemeinen</strong> Regelung über die<br />

technischen Anfor<strong>der</strong>ungen an Kleinkrafträ<strong>der</strong> und Motorrä<strong>der</strong> sowie an ihre Anhänger,<br />

2) « Personenkraftwagen » jedes Kraftfahrzeug, dessen Innenraum nur für die<br />

Personenbeför<strong>der</strong>ung ausgelegt und gebaut ist und das bei Benutzung für den gewerblichen<br />

Personenverkehr höchstens acht Sitzplätze ausser dem Fahrersitz umfassen darf,<br />

3) « Kombiwagen » jedes Kraftfahrzeug, das für die Personen- und Güterbeför<strong>der</strong>ung<br />

ausgelegt und gebaut ist und bei Benutzung für den gewerblichen Personenverkehr<br />

höchstens acht Sitzplätze ausser dem Fahrersitz umfassen darf,<br />

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