15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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2. Die Vorrichtungen für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung<br />
können gemeinsame Teile aufweisen, vorausgesetzt, dass sie den nachstehenden<br />
Vorschriften entsprechen:<br />
a) Es müssen mindestens zwei voneinan<strong>der</strong> unabhängige Betätigungseinrichtungen<br />
vorhanden sein, die vom Fahrersitz aus auch dann leicht erreichbar sind, wenn <strong>der</strong> Fahrer<br />
einen Sicherheitsgurt trägt.<br />
b) Die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage muss von <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Feststellbremsanlage getrennt sein.<br />
c) Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame<br />
Betätigungseinrichtung, darf die Verbindung zwischen dieser Betätigungseinrichtung und<br />
den verschiedenen Teilen <strong>der</strong> Übertragungseinrichtung nach einer bestimmten<br />
Betriebsdauer keine Verän<strong>der</strong>ungen erleiden.<br />
d) Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame<br />
Betätigungseinrichtung, muss die Feststellbremsanlage so beschaffen sein, dass sie<br />
während <strong>der</strong> Fahrt betätigt werden kann.<br />
e) Bei Bruch eines Teils, ausser beim Bruch <strong>der</strong> Bremsen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> unter Buchstabe g)<br />
erwähnten Teile, o<strong>der</strong> bei irgendwelchen sonstigen Störungen <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage<br />
(mangelhafte Wirkung, teilweise o<strong>der</strong> völlige Erschöpfung des Energievorrats) muss es mit<br />
<strong>der</strong> Hilfsbremsanlage o<strong>der</strong> mit dem nicht von <strong>der</strong> Störung betroffenen Teil <strong>der</strong><br />
Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsung geltenden<br />
Bedingungen anzuhalten,<br />
f) Insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn die Hilfsbremsanlage und die Betriebsbremsanlage eine<br />
gemeinsame Betätigungseinrichtung und eine gemeinsame Übertragungseinrichtung haben:<br />
Wird die Betriebsbremsung durch die Muskelkraft des Fahrers und durch die Hilfskraft aus<br />
einem o<strong>der</strong> mehreren Energievorräten erreicht, so muss die Hilfsbremsung bei Ausfall dieser<br />
Unterstützung durch die Muskelkraft des Fahrers, gegebenenfalls mit Unterstützung des von<br />
<strong>der</strong> Störung nicht beeinflussten Energievorrats, erreicht werden können, wobei die<br />
Betätigungskraft die zulässigen Werte nicht überschreiten darf.<br />
Entsteht die Betriebsbremskraft und erfolgt ihre Übertragung ausschliesslich durch einen vom<br />
Fahrer gesteuerten Energievorrat, müssen mindestens zwei voneinan<strong>der</strong> völlig unabhängige<br />
Energiespeicher mit je einer eigenen ebenfalls unabhängigen Übertragungseinrichtung<br />
vorhanden sein; je<strong>der</strong> Vorrat darf nur auf die Bremsen von zwei o<strong>der</strong> mehr Rä<strong>der</strong>n wirken, die<br />
so gewählt sind, dass sie allein die Hilfsbremswirkung unter den vorgeschriebenen<br />
Bedingungen gewährleisten, ohne die Stabilität des Fahrzeugs während des Bremsens zu<br />
beeinträchtigen; je<strong>der</strong> Energievorrat muss ausserdem mit einer Warneinrichtung nach Nr. 13<br />
ausgerüstet sein.<br />
g) Für die Anwendung von Buchstabe e) werden gewisse Teile, wie das Pedal, die<br />
Pedallagerung, <strong>der</strong> Hauptzylin<strong>der</strong> mit seinen Kolben (bei hydraulischen Bremsen), das<br />
Bremsventil (bei pneumatischen Bremsen), die Verbindung zwischen Pedal und<br />
Hauptzylin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Verteiler, die Bremszylin<strong>der</strong> und ihre Kolben (bei hydraulischen<br />
und/o<strong>der</strong> pneumatischen Bremsanlagen) sowie die Bremswellen <strong>der</strong> Bremsen nicht als<br />
störanfällig angesehen, vorausgesetzt, dass diese Teile ausreichend bemessen und für die<br />
Wartung leicht zugänglich sind und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die mindestens denen<br />
entsprechen, die für die übrigen wichtigen Fahrzeugteile - wie zum Beispiel für das<br />
Lenkgestänge - erfor<strong>der</strong>lich sind. Wenn das Versagen eines einzigen dieser Teile die<br />
Bremsung des Fahrzeugs mit einer Wirkung, die mindestens <strong>der</strong> für die Hilfsbremsung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Wirkung entspricht, unmöglich macht, muss dieses Teil aus Metall o<strong>der</strong> aus<br />
einem Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften bestehen und darf es bei normalem<br />
Arbeiten <strong>der</strong> Bremsanlage keine nennenswerte Verformung erfahren.<br />
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