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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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2. Die Vorrichtungen für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung<br />

können gemeinsame Teile aufweisen, vorausgesetzt, dass sie den nachstehenden<br />

Vorschriften entsprechen:<br />

a) Es müssen mindestens zwei voneinan<strong>der</strong> unabhängige Betätigungseinrichtungen<br />

vorhanden sein, die vom Fahrersitz aus auch dann leicht erreichbar sind, wenn <strong>der</strong> Fahrer<br />

einen Sicherheitsgurt trägt.<br />

b) Die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage muss von <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Feststellbremsanlage getrennt sein.<br />

c) Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame<br />

Betätigungseinrichtung, darf die Verbindung zwischen dieser Betätigungseinrichtung und<br />

den verschiedenen Teilen <strong>der</strong> Übertragungseinrichtung nach einer bestimmten<br />

Betriebsdauer keine Verän<strong>der</strong>ungen erleiden.<br />

d) Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame<br />

Betätigungseinrichtung, muss die Feststellbremsanlage so beschaffen sein, dass sie<br />

während <strong>der</strong> Fahrt betätigt werden kann.<br />

e) Bei Bruch eines Teils, ausser beim Bruch <strong>der</strong> Bremsen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> unter Buchstabe g)<br />

erwähnten Teile, o<strong>der</strong> bei irgendwelchen sonstigen Störungen <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage<br />

(mangelhafte Wirkung, teilweise o<strong>der</strong> völlige Erschöpfung des Energievorrats) muss es mit<br />

<strong>der</strong> Hilfsbremsanlage o<strong>der</strong> mit dem nicht von <strong>der</strong> Störung betroffenen Teil <strong>der</strong><br />

Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsung geltenden<br />

Bedingungen anzuhalten,<br />

f) Insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn die Hilfsbremsanlage und die Betriebsbremsanlage eine<br />

gemeinsame Betätigungseinrichtung und eine gemeinsame Übertragungseinrichtung haben:<br />

Wird die Betriebsbremsung durch die Muskelkraft des Fahrers und durch die Hilfskraft aus<br />

einem o<strong>der</strong> mehreren Energievorräten erreicht, so muss die Hilfsbremsung bei Ausfall dieser<br />

Unterstützung durch die Muskelkraft des Fahrers, gegebenenfalls mit Unterstützung des von<br />

<strong>der</strong> Störung nicht beeinflussten Energievorrats, erreicht werden können, wobei die<br />

Betätigungskraft die zulässigen Werte nicht überschreiten darf.<br />

Entsteht die Betriebsbremskraft und erfolgt ihre Übertragung ausschliesslich durch einen vom<br />

Fahrer gesteuerten Energievorrat, müssen mindestens zwei voneinan<strong>der</strong> völlig unabhängige<br />

Energiespeicher mit je einer eigenen ebenfalls unabhängigen Übertragungseinrichtung<br />

vorhanden sein; je<strong>der</strong> Vorrat darf nur auf die Bremsen von zwei o<strong>der</strong> mehr Rä<strong>der</strong>n wirken, die<br />

so gewählt sind, dass sie allein die Hilfsbremswirkung unter den vorgeschriebenen<br />

Bedingungen gewährleisten, ohne die Stabilität des Fahrzeugs während des Bremsens zu<br />

beeinträchtigen; je<strong>der</strong> Energievorrat muss ausserdem mit einer Warneinrichtung nach Nr. 13<br />

ausgerüstet sein.<br />

g) Für die Anwendung von Buchstabe e) werden gewisse Teile, wie das Pedal, die<br />

Pedallagerung, <strong>der</strong> Hauptzylin<strong>der</strong> mit seinen Kolben (bei hydraulischen Bremsen), das<br />

Bremsventil (bei pneumatischen Bremsen), die Verbindung zwischen Pedal und<br />

Hauptzylin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Verteiler, die Bremszylin<strong>der</strong> und ihre Kolben (bei hydraulischen<br />

und/o<strong>der</strong> pneumatischen Bremsanlagen) sowie die Bremswellen <strong>der</strong> Bremsen nicht als<br />

störanfällig angesehen, vorausgesetzt, dass diese Teile ausreichend bemessen und für die<br />

Wartung leicht zugänglich sind und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die mindestens denen<br />

entsprechen, die für die übrigen wichtigen Fahrzeugteile - wie zum Beispiel für das<br />

Lenkgestänge - erfor<strong>der</strong>lich sind. Wenn das Versagen eines einzigen dieser Teile die<br />

Bremsung des Fahrzeugs mit einer Wirkung, die mindestens <strong>der</strong> für die Hilfsbremsung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Wirkung entspricht, unmöglich macht, muss dieses Teil aus Metall o<strong>der</strong> aus<br />

einem Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften bestehen und darf es bei normalem<br />

Arbeiten <strong>der</strong> Bremsanlage keine nennenswerte Verformung erfahren.<br />

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