15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Was die Höhe betrifft, darf für Abrundungen zwischen Dach und Wänden <strong>der</strong> Karosserie<br />
bis auf einen Abstand von 500 mm vom vertikalen Teil <strong>der</strong> Karosserie von diesen<br />
Vorschriften abgewichen werden.<br />
1.6 Ein in Höhe einer Fahrgasttür vor <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>achse angebrachter Sitz, <strong>der</strong> den<br />
Durchgang behin<strong>der</strong>t, muss verstellbar o<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückklappbar sein. Dieser Sitz darf in<br />
seiner Benutzungsstellung verriegelt sein; in diesem Fall muss er mit einer Vorrichtung<br />
versehen sein, die es ermöglicht, den Durchgang einfach und leicht freizumachen. Die<br />
Bedienungsvorrichtung muss für einen im Zentralgang stehenden Fahrgast zugänglich<br />
sein. Nach Betätigung <strong>der</strong> Vorrichtung muss <strong>der</strong> minimale Durchgang automatisch<br />
freigegeben werden.<br />
2. Zusätzliche Vorschriften für zwischen dem 1. Oktober 1971 und dem 1. Juni 1987 in neuem<br />
Zustand in Betrieb genommene Linien- und Reisebusse<br />
Wenn sich Klappsitze im Gang befinden, wird die Breite des Gangs bei hochgeklappten<br />
Sitzen gemessen.<br />
3 Zusätzliche Vorschriften für ab dem 1. Juni 1987 in neuem Zustand in Betrieb genommene<br />
Linien- und Reisebusse mit einer Anzahl Plätze von mehr als 16 ausser dem Fahrersitz<br />
3.1 Wenn sich Klappsitze im Gang befinden, wird die Breite des Gangs bei Sitzen in<br />
Benutzungsstellung gemessen.<br />
3.2 Klappbare, drehbare o<strong>der</strong> verschiebbare Teile wie Türen, Luken o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teile, die<br />
in Benutzungsstellung den freien Durchgang versperren, sind nicht zulässig, ausser<br />
wenn diese Teile mit einer Vorrichtung versehen sind, durch die <strong>der</strong> Durchgang<br />
automatisch freigegeben wird.<br />
Art. 63 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 21. Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)<br />
Art. 64 - Sitzplätze für Fahrgäste<br />
1. Für Linien- und Reisebusse geltende Bestimmungen<br />
Die Abmessungen <strong>der</strong> Sitze und ihre Anordnung müssen folgenden Vorschriften<br />
entsprechen:<br />
1.1 Je<strong>der</strong> Sitz muss eine freie Breite von mindestens 430 mm pro Person aufweisen (Anlage 4,<br />
Mass A). Die Breite <strong>der</strong> Sitzfläche muss mindestens 420 mm pro Person betragen.<br />
Die freie Breite muss über die gesamte Tiefe des Sitzes und bis auf eine Höhe von 650 mm<br />
über <strong>der</strong> Sitzfläche eingehalten werden (Anlage 4, Mass B).<br />
Je<strong>der</strong> Sitz muss eine freie Tiefe von mindestens 400 mm (Anlage 5, Mass C) aufweisen,<br />
gemessen von <strong>der</strong> Unterseite <strong>der</strong> Rückenlehne bis zum vor<strong>der</strong>en Rand <strong>der</strong> Sitzfläche.<br />
Die Tiefe <strong>der</strong> Sitzfläche muss mindestens 300 mm betragen.<br />
Die Höhe des vor<strong>der</strong>sten Punktes des Sitzes über dem Boden vor dem Sitz muss zwischen<br />
400 mm und 500 mm betragen (Anlagen 4 und 5, Mass D).<br />
Wenn <strong>der</strong> Boden vor dem Sitz sich über den Radkästen befindet, darf diese Höhe zwischen<br />
350 mm und 500 mm betragen.<br />
1.2 In Höhe des vor<strong>der</strong>sten Punkts <strong>der</strong> Sitzfläche muss vor dieser Sitzfläche ein freier Abstand<br />
von mindestens 250 mm (Anlage 5, Mass E) vorhanden sein. Bei einan<strong>der</strong><br />
gegenüberliegenden Sitzen muss dieser Abstand mindestens 400 mm betragen (Anlage 5,<br />
Mass F).<br />
Dieser freie Abstand darf Bestandteil eines Gangs sein, sofern dieser keine Stehplätze für<br />
Fahrgäste umfasst.<br />
Der Abstand zwischen den Rückenlehnen von in <strong>der</strong>selben Richtung angebrachten Sitzen<br />
muss bis auf eine Höhe von mindestens 620 mm über dem Boden vor dem Sitz mindestens<br />
650 mm betragen (Anlage 5, Masse G und P). Der in Höhe <strong>der</strong> Sitzflächen gemessene<br />
Abstand zwischen den Rückenlehnen von einan<strong>der</strong> gegenüberliegenden Sitzen muss<br />
mindestens 1 250 mm betragen (Anlage 5, Mass H).<br />
Diese Abstände werden in <strong>der</strong> Mittelebene des Sitzes gemessen und müssen von <strong>der</strong><br />
Sitzfläche aus über die gesamte Höhe <strong>der</strong> Rückenlehnen, Kopfstütze nicht einbegriffen,<br />
eingehalten werden.<br />
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