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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Bei Fahrzeugen mit einer Betriebsbremsanlage, die nicht vom Typ Auflaufbremse ist, muss die<br />

Betriebsbremsanlage gleichzeitig:<br />

a) durch die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs<br />

b) und direkt o<strong>der</strong> indirekt durch die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Hilfsbremsanlage des<br />

Zugfahrzeugs betätigt werden.<br />

2. einer Feststellbremsanlage, durch die <strong>der</strong> vom Zugfahrzeug abgekoppelte Anhänger in<br />

einer Steigung o<strong>der</strong> in einem Gefälle im Stillstand gehalten werden kann. Sie muss von<br />

einer Person ausserhalb des Fahrzeugs leicht zu betätigen sein und selbst bei Abwesenheit<br />

dieser Person mittels einer rein mechanisch funktionierenden Vorrichtung festgesetzt<br />

bleiben können o<strong>der</strong> selbsttätig in Betrieb treten, sobald die Betriebsbremsanlage den<br />

Anhänger nicht mehr im Stillstand hält.<br />

Eine Bremsanlage, die durch Herunterlassen <strong>der</strong> Anhängerdeichsel funktioniert, wird nicht<br />

als Feststellbremsanlage angesehen. Vorliegende Bestimmung gilt nur für ab dem 1.<br />

Oktober 1971 in Betrieb genommene Fahrzeuge.<br />

§ 2 - Die Betriebsbremsanlage muss so beschaffen sein, dass die Bremsen des Anhängers<br />

beim Abkoppeln des Anhängers vom Zugfahrzeug selbsttätig wirken, selbst wenn diese<br />

Abkopplung auf einen Bruch <strong>der</strong> Kupplung <strong>zur</strong>ückzuführen ist.<br />

Bei Anhängern, die mit einer Betriebsbremsanlage vom Typ Auflaufbremse ausgestattet sind,<br />

kann dieses selbsttätige Bremsen:<br />

- entwe<strong>der</strong> mittels <strong>der</strong> Feststellbremsanlage<br />

- o<strong>der</strong> mittels <strong>der</strong> Bremsanlage, die durch Herunterlassen <strong>der</strong> Anhängerdeichsel<br />

funktioniert,<br />

erfolgen.<br />

Einachsige Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 1.500 kg müssen nicht<br />

mit einer Vorrichtung <strong>zur</strong> selbsttätigen Bremsung ausgestattet sein, sofern sie neben <strong>der</strong><br />

Hauptkupplung ständig mit einer Sicherungsverbindung ausgestattet sind und bei einem Bruch<br />

<strong>der</strong> Hauptkupplung die Anhängerdeichsel nicht den Boden berühren kann.<br />

Einachsige Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 750 kg müssen nicht<br />

§ 3 - Die Bremsanlage von Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 8.000<br />

kg, die ausschliesslich von langsamen Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30<br />

km/h gezogen werden, darf aus nur einer Bremsvorrichtung bestehen, vorausgesetzt, dass die<br />

verschiedenen Teile, aus denen diese einzige Vorrichtung sich zusammensetzt, gross genug<br />

bemessen sind und dass:<br />

- <strong>der</strong> Führer des Zugfahrzeugs bei jeglichen Geschwindigkeiten und Beladungszuständen<br />

und ungeachtet des Gefälles, auf dem <strong>der</strong> Anhänger sich befindet, die<br />

Anhängerbewegung kontrollieren und den Anhänger sicher, schnell und wirksam zum<br />

Stillstand bringen kann,<br />

- wenn es sich um einen einachsigen Anhänger mit einem höchstzulässigen<br />

Gesamtgewicht bis 1.500 kg handelt, <strong>der</strong> neben <strong>der</strong> Hauptkupplung ständig mit einer<br />

Sicherungsverbindung ausgestattet ist und dessen Deichsel bei einem Bruch <strong>der</strong><br />

Hauptkupplung den Boden nicht berühren kann, diese Vorrichtung bei einem Bruch <strong>der</strong><br />

Verbindung mit dem Zugfahrzeug in Betrieb tritt,<br />

- sie allein und durch eine rein mechanische Funktionsweise den Anhänger in einer<br />

Steigung o<strong>der</strong> in einem Gefälle im Stillstand halten kann.<br />

Die Bremsanlage dieser Anhänger kann durch eine an<strong>der</strong>e Betätigungseinrichtung als<br />

die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden,<br />

sofern sie sich nicht hinter dem Sitz des Führers des Kraftfahrzeugs befindet und vom<br />

Führer von seinem Sitzplatz aus ohne Loslassen des Lenkrads während <strong>der</strong> Fahrt<br />

bedient werden kann.<br />

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