15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bei Fahrzeugen mit einer Betriebsbremsanlage, die nicht vom Typ Auflaufbremse ist, muss die<br />
Betriebsbremsanlage gleichzeitig:<br />
a) durch die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs<br />
b) und direkt o<strong>der</strong> indirekt durch die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Hilfsbremsanlage des<br />
Zugfahrzeugs betätigt werden.<br />
2. einer Feststellbremsanlage, durch die <strong>der</strong> vom Zugfahrzeug abgekoppelte Anhänger in<br />
einer Steigung o<strong>der</strong> in einem Gefälle im Stillstand gehalten werden kann. Sie muss von<br />
einer Person ausserhalb des Fahrzeugs leicht zu betätigen sein und selbst bei Abwesenheit<br />
dieser Person mittels einer rein mechanisch funktionierenden Vorrichtung festgesetzt<br />
bleiben können o<strong>der</strong> selbsttätig in Betrieb treten, sobald die Betriebsbremsanlage den<br />
Anhänger nicht mehr im Stillstand hält.<br />
Eine Bremsanlage, die durch Herunterlassen <strong>der</strong> Anhängerdeichsel funktioniert, wird nicht<br />
als Feststellbremsanlage angesehen. Vorliegende Bestimmung gilt nur für ab dem 1.<br />
Oktober 1971 in Betrieb genommene Fahrzeuge.<br />
§ 2 - Die Betriebsbremsanlage muss so beschaffen sein, dass die Bremsen des Anhängers<br />
beim Abkoppeln des Anhängers vom Zugfahrzeug selbsttätig wirken, selbst wenn diese<br />
Abkopplung auf einen Bruch <strong>der</strong> Kupplung <strong>zur</strong>ückzuführen ist.<br />
Bei Anhängern, die mit einer Betriebsbremsanlage vom Typ Auflaufbremse ausgestattet sind,<br />
kann dieses selbsttätige Bremsen:<br />
- entwe<strong>der</strong> mittels <strong>der</strong> Feststellbremsanlage<br />
- o<strong>der</strong> mittels <strong>der</strong> Bremsanlage, die durch Herunterlassen <strong>der</strong> Anhängerdeichsel<br />
funktioniert,<br />
erfolgen.<br />
Einachsige Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 1.500 kg müssen nicht<br />
mit einer Vorrichtung <strong>zur</strong> selbsttätigen Bremsung ausgestattet sein, sofern sie neben <strong>der</strong><br />
Hauptkupplung ständig mit einer Sicherungsverbindung ausgestattet sind und bei einem Bruch<br />
<strong>der</strong> Hauptkupplung die Anhängerdeichsel nicht den Boden berühren kann.<br />
Einachsige Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 750 kg müssen nicht<br />
§ 3 - Die Bremsanlage von Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 8.000<br />
kg, die ausschliesslich von langsamen Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30<br />
km/h gezogen werden, darf aus nur einer Bremsvorrichtung bestehen, vorausgesetzt, dass die<br />
verschiedenen Teile, aus denen diese einzige Vorrichtung sich zusammensetzt, gross genug<br />
bemessen sind und dass:<br />
- <strong>der</strong> Führer des Zugfahrzeugs bei jeglichen Geschwindigkeiten und Beladungszuständen<br />
und ungeachtet des Gefälles, auf dem <strong>der</strong> Anhänger sich befindet, die<br />
Anhängerbewegung kontrollieren und den Anhänger sicher, schnell und wirksam zum<br />
Stillstand bringen kann,<br />
- wenn es sich um einen einachsigen Anhänger mit einem höchstzulässigen<br />
Gesamtgewicht bis 1.500 kg handelt, <strong>der</strong> neben <strong>der</strong> Hauptkupplung ständig mit einer<br />
Sicherungsverbindung ausgestattet ist und dessen Deichsel bei einem Bruch <strong>der</strong><br />
Hauptkupplung den Boden nicht berühren kann, diese Vorrichtung bei einem Bruch <strong>der</strong><br />
Verbindung mit dem Zugfahrzeug in Betrieb tritt,<br />
- sie allein und durch eine rein mechanische Funktionsweise den Anhänger in einer<br />
Steigung o<strong>der</strong> in einem Gefälle im Stillstand halten kann.<br />
Die Bremsanlage dieser Anhänger kann durch eine an<strong>der</strong>e Betätigungseinrichtung als<br />
die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden,<br />
sofern sie sich nicht hinter dem Sitz des Führers des Kraftfahrzeugs befindet und vom<br />
Führer von seinem Sitzplatz aus ohne Loslassen des Lenkrads während <strong>der</strong> Fahrt<br />
bedient werden kann.<br />
86