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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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f) Sinkt <strong>der</strong> Druck im Fe<strong>der</strong>kompressionsraum unter den Wert, bei dem die Bewegung <strong>der</strong><br />

Teile <strong>der</strong> Bremsen einsetzt, muss eine (optische o<strong>der</strong> akustische) Warneinrichtung<br />

ausgelöst werden. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, darf diese Warneinrichtung dieselbe<br />

wie die in Artikel 51 § 1 Nr. 13 vorgesehene Warnvorrichtung sein.<br />

g) Wird ein Fahrzeug, das zum Ziehen von mit durchgehenden o<strong>der</strong> halbdurchgehenden<br />

Bremsen ausgestatteten Anhängern eingerichtet ist, mit Fe<strong>der</strong>speicherbremsen<br />

ausgerüstet, muss die automatische Betätigung <strong>der</strong> Fe<strong>der</strong>speicherbremsen eine<br />

Betätigung <strong>der</strong> Bremsen des gezogenen Fahrzeugs auslösen.<br />

3. Hilfslöseeinrichtung<br />

a) Fe<strong>der</strong>speicherbremsen sind so zu bauen, dass bei einem Funktionsfehler die Bremsen<br />

ohne Benutzung <strong>der</strong> normalen Betätigungseinrichtung gelöst werden können. Diese<br />

Bedingung kann durch eine (pneumatische, mechanische usw.) Hilfseinrichtung erfüllt<br />

werden.<br />

b) Ist <strong>zur</strong> Betätigung <strong>der</strong> unter Buchstabe a) erwähnten Einrichtung ein Werkzeug o<strong>der</strong> ein<br />

Schlüssel erfor<strong>der</strong>lich, sind diese im Fahrzeug mitzuführen.<br />

§ 2 - Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung <strong>der</strong> Bremszylin<strong>der</strong><br />

1. Begriffsbestimmung<br />

Als « Feststellbremsanlage mit mechanischer Verriegelung » bezeichnet man die<br />

Einrichtung, bei <strong>der</strong> die Feststellbremsung dadurch sichergestellt wird, dass die Kolbenstange<br />

des Bremszylin<strong>der</strong>s mechanisch eingeklemmt wird.<br />

Die mechanische Verriegelung erfolgt dadurch, dass man die Druckluft aus <strong>der</strong><br />

Verriegelungskammer entweichen lässt; diese Anlage ist so eingerichtet, dass sie sich löst,<br />

wenn <strong>der</strong> Überdruck in <strong>der</strong> Verriegelungskammer wie<strong>der</strong> hergestellt wird.<br />

2. Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

a) Nähert sich <strong>der</strong> Druck im Kompressionsraum einem Wert, <strong>der</strong> <strong>der</strong> mechanischen<br />

Verriegelung entspricht, muss eine (optische o<strong>der</strong> akustische) Warneinrichtung ausgelöst<br />

werden.<br />

b) Bei Zylin<strong>der</strong>n mit mechanischer Verriegelungseinrichtung muss die Betätigung des<br />

Bremskolbens durch zwei getrennte Energiequellen gewährleistet sein.<br />

c) Ein verriegelter Bremszylin<strong>der</strong> darf nur gelöst werden können, wenn sichergestellt ist, dass<br />

die Bremsanlage nach dem Lösen erneut betätigt werden kann.<br />

d) Im Hinblick auf den Ausfall <strong>der</strong> Energiequelle für die Verriegelungskammer ist eine<br />

Hilfsentriegelungseinrichtung (z.B. mechanisch o<strong>der</strong> mit Hilfe von Druckluft) vorzusehen;<br />

diese Einrichtung kann mit <strong>der</strong> Luft aus einem Fahrzeugreifen gespeist werden.<br />

§ 3 - Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1976 eingereicht<br />

worden ist, müssen jedoch, wenn sie den Vorschriften von § 1 und § 2 des vorliegenden Artikels<br />

nicht genügen können, folgenden Vorschriften entsprechen:<br />

1. In Druckluftbremsanlagen müssen die Behälter mit einer Ablassvorrichtung versehen sein.<br />

2. Ist eine Bremsanlage mit einem Gerät <strong>zur</strong> Regelung <strong>der</strong> Bremskräfte je nach Ladung und<br />

<strong>zur</strong> Ausserbetriebsetzung davon versehen, muss dieses Gerät sich an einer gut sichtbaren<br />

Stelle befinden und für die Betätigung leicht zugänglich sein.<br />

Die verschiedenen Betriebseinstellungen des Geräts müssen klar angezeigt sein. Diese<br />

Bedingungen brauchen nicht erfüllt zu sein, wenn das Gerät selbsttätig funktioniert.<br />

3. Bei Kraftfahrzeugen, mit denen ein Anhänger mit einer vom Führer des Zugfahrzeugs<br />

betätigten Bremse gezogen werden darf, muss die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs<br />

mit einer Einrichtung versehen sein, mit <strong>der</strong> es möglich ist, bei Ausfall <strong>der</strong><br />

Anhängerbremsanlage o<strong>der</strong> bei Unterbrechung <strong>der</strong> pneumatischen (o<strong>der</strong> sonstigen)<br />

Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger das Zugfahrzeug mit <strong>der</strong> für die<br />

Hilfsbremsung vorgeschriebenen Wirkung durch die Betriebsbremse abzubremsen; diese<br />

Einrichtung muss sich am Zugfahrzeug befinden.<br />

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