15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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2.7 Im Wohnraum eines Wohnmobils sind Sitzplätze erlaubt, wenn eine Öffnung von<br />
mindestens 250 mm x 300 mm zwischen Fahrerkabine und Wohnraum vorhanden ist,<br />
durch die verbale Verständigung und Sichtkontakt zwischen dem Fahrer und den Insassen<br />
im Wohnraum möglich sind.<br />
Art. 64 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 21. Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)<br />
Art. 65 - Stehplätze für Fahrgäste<br />
§ 1 - Stehplätze für Fahrgäste dürfen nur vorhanden sein in Kraftfahrzeugen, die für<br />
gewerbetätige Autobusdienste o<strong>der</strong> für diesen Diensten gleichgesetzte<br />
Gratistransportdienste verwendet werden, vorausgesetzt, dass mindestens einer von drei<br />
Fahrgästen über einer Sitzplatz verfügt.<br />
[...].<br />
§ 2 - Erlaubt sind maximal 7 Personen pro m 2 Nutzfläche. In Stehplatzbereichen muss die freie<br />
Höhe überall mindestens 190 cm betragen.<br />
Zur Bestimmung <strong>der</strong> verfügbaren Stehplatzfläche muss vor den Bänken, die diesen Bereich<br />
eventuell begrenzen, eine Breite von 30 cm und vor den Wänden, an denen Klappsitze<br />
angebracht sind, eine Breite von 10 cm abgezogen werden. Auf den Stufen und in Gängen,<br />
die weniger als 40 cm breit sind, dürfen keine Stehplätze vorgesehen sein. Eine<br />
ausreichende Anzahl Handgriffe, Stangen o<strong>der</strong> sonstiger Festhaltevorrichtungen muss sich<br />
in Reichweite <strong>der</strong> stehenden Fahrgäste befinden.<br />
§ 3 - Wenn die Anzahl erlaubter Plätze Stehplätze in <strong>der</strong> Nähe des Fahrers umfasst, muss<br />
Letzterer durch eine solide Vorrichtung wirksam vor jeglichem Drängen o<strong>der</strong> Stossen<br />
seitens <strong>der</strong> stehenden Fahrgäste geschützt sein.<br />
Der Stehplatzbereich darf sich nicht bis vor die Vor<strong>der</strong>seite <strong>der</strong> Rückenlehne des<br />
Fahrersitzes in seiner hintersten Stellung erstrecken. Diese Grenze muss anhand einer<br />
mindestens 6 cm breiten Linie in hervorstechen<strong>der</strong> leuchten<strong>der</strong> Farbe deutlich auf dem<br />
Boden angezeigt sein. Vorne im Fahrzeug über <strong>der</strong> Windschutzscheibe neben dem<br />
Fahrersitz muss die Aufschrift « Keine Stehplätze vor <strong>der</strong> Linie » angebracht sein.<br />
Art. 65 § 1 ersetzt durch Art. 45 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 1 Abs. 2<br />
aufgehoben durch Art. 13 des K.E. vom 21. Dezember 1979 (B.S. vom 26. Januar 1980)<br />
Art. 66 - Beleuchtung des Fahrgastraums<br />
In Kraftfahrzeugen, die für den gewerblichen Personenverkehr o<strong>der</strong> für den gewerblichem<br />
Personenverkehr gleichgesetzten Gratisverkehr verwendet werden, muss <strong>der</strong><br />
Fahrgastraum angemessen beleuchtet werden können.<br />
Im Innenraum <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Kraftfahrzeuge muss eine Innenbeleuchtung vorhanden sein.<br />
Art. 66 ersetzt durch Art. 46 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971)<br />
Art. 67 – Heizung<br />
§ 1 - Kein Fahrzeug darf mit einer Heizungsanlage ausgerüstet sein, die nicht alle<br />
Sicherheitsgarantien bietet.<br />
§ 2 - 1. Eine Heizungsanlage, die durch direkte Wärmerückgewinnung vom Auspuffrohr<br />
funktioniert, ist nur für Fahrzeuge mit Dieselmotor zulässig.<br />
Für diese Fahrzeuge müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um jegliches Eindringen<br />
von Abgasen in den Fahrer- und Fahrgastraum zu vermeiden.<br />
2. Eine Heizungsanlage, die durch Wärmerückgewinnung vom Auspuffrohr über einen<br />
Wärmetauscher funktioniert, ist für Fahrzeuge mit Benzinmotor zulässig, unter <strong>der</strong><br />
Bedingung, dass <strong>der</strong> Teil des Auspuffrohrs, <strong>der</strong> vom Wärmetauscher umgeben ist, aus Stahl<br />
gefertigt und mindestens 2 mm dick ist.<br />
§ 3 - Alle Kraftfahrzeuge, die für den gewerblichen Personenverkehr o<strong>der</strong> für den gewerblichem<br />
Personenverkehr gleichgesetzten Gratisverkehr verwendet werden, müssen mit einer im<br />
Verhältnis <strong>zur</strong> Kapazität des Fahrzeugs wirksamen Heizungsanlage ausgerüstet sein.<br />
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