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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Diese Bestimmungen gelten nicht für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Fahrzeuge<br />

mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 2.500 kg, wenn <strong>der</strong> Fahrer nicht durch<br />

eine vollständige Trennwand von den Insassen getrennt ist.<br />

§ 2 - Linienbusse, die für einen öffentlichen Autobusdienst verwendet werden, müssen<br />

ausserdem mit einer beim Fahrer angebrachten optischen Kontrollvorrichtung und einem<br />

beim Fahrer angebrachten akustischen Signal, mit dem <strong>der</strong> Fahrer zum Halten<br />

aufgefor<strong>der</strong>t werden kann, ausgestattet sein. Die elektrischen Bedienungsvorrichtungen<br />

sowie eine o<strong>der</strong> mehrere Anzeigelampen, mit denen deutlich angezeigt wird, dass zum<br />

Halten aufgefor<strong>der</strong>t wurde, müssen sinnvoll im Fahrgastraum angebracht sein. Das<br />

akustische Signal muss so beschaffen sein, dass seine Tätigkeit unterbrochen wird,<br />

sobald zum Halten aufgefor<strong>der</strong>t wurde. Die optische Kontrollvorrichtung und die<br />

Anzeigelampen müssen automatisch aufleuchten und müssen ausgehen, sobald die<br />

Türen sich öffnen.<br />

§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Vorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass<br />

jegliche Verwirrung ausgeschlossen ist.<br />

Art. 70 - Feuerlöscher und Warndreiecke<br />

§ 1 – Feuerlöscher<br />

1.<br />

a) In jedem seit dem 1. Februar 2002 in Betrieb genommenen Kraftfahrzeug muss sich ein<br />

Feuerlöscher befinden, <strong>der</strong> mit den vom Belgischen Normeninstitut veröffentlichten Normen<br />

NBN-EN3 und den Vorschriften des vorliegenden Artikels übereinstimmt. Die<br />

Übereinstimmung mit den Normen NBN-EN3 und den Vorschriften des vorliegenden Artikels<br />

wird durch das am Gerät angebrachte Kennzeichen BENOR V garantiert.<br />

b) In jedem vor dem 1. Februar 2002 in Betrieb genommenen Kraftfahrzeug muss sich<br />

entwe<strong>der</strong> ein Feuerlöscher befinden, <strong>der</strong> mit den vom Belgischen Normeninstitut<br />

veröffentlichten Normen NBN S 21-011/017 übereinstimmt, o<strong>der</strong> ein Feuerlöscher, <strong>der</strong> mit<br />

den vom Belgischen Normeninstitut veröffentlichten Normen NBN-EN3 und den Vorschriften<br />

des vorliegenden Artikels übereinstimmt. Die Übereinstimmung mit den vorerwähnten<br />

Normen und mit den Vorschriften des vorliegenden Artikels wird durch das am Gerät<br />

angebrachte Kennzeichen BENOR V garantiert.<br />

Ab Verlassen <strong>der</strong> Fabrik sind Feuerlöscher während des laufenden Jahres und <strong>der</strong> fünf<br />

darauffolgenden Jahre gültig.<br />

2. Der Feuerlöscher muss ein Fassungsvermögen haben, das im Verhältnis steht <strong>zur</strong> Klasse,<br />

<strong>der</strong> das zu schützende Fahrzeug angehört. Feuerlöscher müssen mindestens folgende<br />

Mengen enthalten:<br />

Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht:<br />

BC- o<strong>der</strong> ABC Pulver<br />

- bis 3.500 kg 1 kg<br />

- über 3.500 kg bis höchstens 7.500 kg 2 kg<br />

- über 7.500 kg 3 kg<br />

3. Es muss ein zusätzlicher, denselben Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen<strong>der</strong> Feuerlöscher<br />

vorhanden sein:<br />

a) in Kraftfahrzeugen, die für den Personenverkehr eingerichtet sind und ein höchstzulässiges<br />

Gesamtgewicht über 5.000 kg haben,<br />

b) in Kraftfahrzeugen, die für das Ziehen eines Anhängers mit einem höchstzulässigen<br />

Gesamtgewicht über 2.500 kg verwendet werden, o<strong>der</strong> in diesem Anhänger.<br />

Langsame Fahrzeuge brauchen jedoch nicht mit einem zusätzlichen Feuerlöscher ausgestattet<br />

zu sein.<br />

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