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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Diese Prüfung muss bei stillstehendem Motor durchgeführt werden.<br />

Der Faktor X entspricht:<br />

12 bei Einkreis-Druckluftbremssystemen,<br />

8 bei Zweikreis-Druckluftbremssystemen,<br />

7 bei Einkreis-Unterdruckbremssystemen,<br />

5 bei Zweikreis-Unterdruckbremssystemen.<br />

Diese Bestimmung gilt nicht für Motorfahrzeuge mit Druckluft-Bremskraftverstärker, die nicht<br />

dazu bestimmt sind, einen Anhänger o<strong>der</strong> einen Sattelanhänger zu ziehen.<br />

c) Jedes Kraftfahrzeug, das eine mit einem Energiespeicher betriebene Bremse aufweist,<br />

muss - falls eine wirksame Bremsung nicht ohne Mitwirkung <strong>der</strong> Speicherenergie möglich ist<br />

- mit einer optisch o<strong>der</strong> akustisch wirkenden Warneinrichtung versehen sein, die anzeigt,<br />

dass die Energie in irgendeinem Teil <strong>der</strong> Anlage vor dem Bremsventil auf 65 % ihres<br />

normalen Betriebswerts abgesunken ist. Diese Einrichtung muss unmittelbar und ständig an<br />

die Leitung angeschlossen sein. Ein Druckmesser wird nicht als Warneinrichtung<br />

angesehen.<br />

d) Wenn für das Arbeiten einer Bremsanlage eine Hilfskraft erfor<strong>der</strong>lich ist, muss <strong>der</strong><br />

Energievorrat so bemessen sein, dass bei Stillstand des Motors die Bremswirkung<br />

ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten.<br />

e) Ist die Muskelarbeit des Führers bei <strong>der</strong> Betätigung <strong>der</strong> Feststellbremsanlage durch eine<br />

Hilfskraft verstärkt, muss die Bremsanlage so konzipiert und ausgeführt sein, dass sie selbst<br />

bei Ausfall <strong>der</strong> Hilfskraft blockiert bleibt.<br />

2. Anhänger<br />

Die unter den Buchstaben a), b) und c) vorgesehenen Bestimmungen gelten für ab dem 1.<br />

Oktober 1971 in Betrieb genommene Fahrzeuge.<br />

a) Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung:<br />

1) müssen die Einfüllöffnungen <strong>der</strong> Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein,<br />

2) müssen die Flüssigkeitsbehälter so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, dass eine<br />

leichte Prüfung des Flüssigkeitsspiegels im Behälter möglich ist, ohne dass dieser geöffnet<br />

werden muss.<br />

b) Die Flüssigkeitsbehälter <strong>der</strong> Luftdruckbremsanlagen müssen so gefüllt sein, dass nach einer<br />

einzigen Bremsung die in kg/cm 2 ausgedrückte Druckschwankung in den Behältern in<br />

Bereichen zwischen folgenden Grenzwerten liegt:<br />

1. 0,38 und 0,55 bei Einkreis-Druckluftbremssystemen (Nenndruck: 4,5 kg/cm 2 ),<br />

2. 0,60 und 1,20 bei Zweikreis-Druckluftbremssystemen (Nenndruck: 6 kg/cm 2 ),<br />

3. 0,03 und 0,05 bei Einkreis-Unterdruckbremssystemen (Nenndruck: 0,3 kg/cm 2 ),<br />

4. 0,04 und 0,08 bei Zweikreis-Unterdruckbremssystemen (Nenndruck: 0,3 kg/cm 2 ).<br />

Der Behälter muss mit einer Vorrichtung zum Anschliessen eines Druckmessers versehen sein.<br />

c) Bremskraftregler<br />

Bei Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg muss die<br />

Betriebsbremsanlage mit einem Gerät versehen sein, mit dem die Bremskräfte an die<br />

Beladungszustände des Fahrzeugs angepasst werden können.<br />

Dieses Gerät darf am Zugfahrzeug nur angebracht werden, wenn die Betriebsbremsanlage des<br />

Anhängers damit nicht ausgerüstet werden kann.<br />

Diese Bestimmung gilt nicht für ausschliesslich von langsamen Kraftfahrzeugen gezogene<br />

Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 10.000 kg.<br />

Art. 53 ersetzt durch Art. 33 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975)<br />

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