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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Ab <strong>der</strong> vierten Beschleunigung wird <strong>der</strong> höchste Wert abgelesen, <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Anzeigevorrichtung des Trübungsmessers während <strong>der</strong> Beschleunigung und während <strong>der</strong><br />

Rückkehr des Motors <strong>zur</strong> Leerlaufdrehzahl angegeben wird.<br />

c) Der Trübungswert wird durch das arithmetische Mittel <strong>der</strong> ersten beiden aufeinan<strong>der</strong><br />

folgenden Ablesungen bestimmt, die Absorptionskoeffizienten pro Meter aufzeigen,<br />

zwischen denen <strong>der</strong> Unterschied nicht mehr als 0,074 beträgt.<br />

d) Bei Motoren, die mit einem Aufladegebläse mit fakultativer Inbetriebsetzung arbeiten,<br />

werden zwei vollständige Messreihen vorgenommen, wobei das Aufladegebläse bei einer<br />

Messreihe in Betrieb und bei <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en ausser Betrieb ist. Der festgehaltene Wert ist<br />

<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Messreihe mit dem höchsten Ergebnis entspricht.<br />

4) Der gemessene Trübungswert darf einen Absorptionskoeffizienten pro Meter<br />

a) von 0,975 nicht überschreiten bei Fahrzeugen, die nicht genehmigt sind gemäss Richtlinie<br />

72/306/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 2. August 1972 <strong>zur</strong><br />

Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die<br />

Emission verunreinigen<strong>der</strong> Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen,<br />

b) <strong>der</strong> dem bei <strong>der</strong> Genehmigung des Fahrzeugs festgelegten Referenzkoeffizienten zuzüglich<br />

einer Toleranz von 0,500 entspricht, nicht überschreiten bei Fahrzeugen, die nach dem<br />

unter Buchstabe a) erwähnten Verfahren genehmigt worden sind, sofern <strong>der</strong> Referenzwert<br />

in einem rechteckigen Feld, dessen kleine Seite nicht kürzer als 5,6 mm sein darf und an<br />

einer sichtbaren, leicht zugänglichen Stelle des Fahrzeugs angebracht sein muss, lesbar<br />

und wischfest angegeben ist.<br />

5) Der Minister des Verkehrswesens ist mit <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Trübungsmessertypen und<br />

mit <strong>der</strong> eventuellen <strong>Festlegung</strong> <strong>der</strong> Entsprechung zwischen <strong>der</strong> konventionellen Ableseskala<br />

je<strong>der</strong> dieser Typen und den im vorliegenden <strong>Erlass</strong> festgelegten theoretischen Werten<br />

beauftragt.<br />

§ 3<br />

1<br />

a) Die Richtlinie 70/220/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 20. März<br />

1970 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen<br />

die Verunreinigung <strong>der</strong> Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen, abgeän<strong>der</strong>t durch die<br />

Richtlinien 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 und 93/59/EWG des Rates vom 28.<br />

Juni 1993, ist verbindlich ab den in Artikel 2 Absatz 2 und 3 <strong>der</strong> Richtlinie 91/441/EWG und<br />

in <strong>der</strong> Richtlinie 93/59/EWG erwähnten Daten.<br />

b) Der Beweis dafür, dass ein Fahrzeugtyp <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie genügt, muss, wie<br />

vorgesehen in Anhang IX <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie, durch Vorlage des Anhangs zum<br />

EWG-Betriebserlaubnisbogen erbracht werden.<br />

c) Typgenehmigungsprotokolle bleiben nur bis zum 28. Februar 1995 gültig, wenn <strong>der</strong><br />

Hersteller o<strong>der</strong> sein Vertreter auf <strong>der</strong> Grundlage des unter Buchstabe b) erwähnten<br />

Dokuments vor diesem Datum nicht nachgewiesen hat, dass sie <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie<br />

genügen.<br />

d) Das unter Buchstabe b) erwähnte Dokument ist auf <strong>der</strong> Grundlage von Prüfungen, die vom<br />

Laboratoire des Produits pétroliers, Moteurs et Véhicules/Laboratorium voor Petrolium<br />

Produkten, Motoren en Voertuigen (Labor für Erdölprodukte, Motoren und Fahrzeuge),<br />

avenue de la Renaissance/Renaissancelaan 30 in 1040 Brüssel durchgeführt worden sind,<br />

bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Dienst Strassenverkehr,<br />

Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel erhältlich.<br />

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