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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Art. 34 - Luft- und Halbluftreifen<br />

§ 1- (1) Die Tragfähigkeit und die Geschwindigkeitskategorie <strong>der</strong> Reifen müssen mit <strong>der</strong><br />

Tragkraft <strong>der</strong> Achsen und <strong>der</strong> Höchstgeschwindigkeit, die im Typgenehmigungsprotokoll (TGP),<br />

in <strong>der</strong> Übereinstimmungsbescheinigung o<strong>der</strong> im Anleitungsheft des Herstellers vorgesehen<br />

sind, vereinbar sein.<br />

Für Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M1 sind folgende Regeln anwendbar:<br />

- Die Montage von nicht originalen Felgen und/o<strong>der</strong> Reifen darf nicht zu einer<br />

Vergrösserung <strong>der</strong> Spurweite um mehr als 2 % führen. Für Geländefahrzeuge darf die<br />

Toleranz jedoch bei 4% liegen.<br />

- Die Karosserie muss die Reifen abdecken.<br />

- Es muss unter allen Umständen ein Freiraum zwischen <strong>der</strong> Lauffläche des Reifens und<br />

<strong>der</strong> Innenfläche des Schutzblechs bestehen.<br />

- Wenn die Reifen nicht die im TGP vorgesehenen Reifen sind, müssen ihre Durchmesser<br />

den ursprünglichen Werten mit einer Toleranz von - 2% und + 1,5% entsprechen.<br />

(2) Gemäss Richtlinie 70/156/EWG genehmigte Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M1 müssen bei ihrer<br />

Erstinbetriebnahme mit Reifen ausgerüstet sein, die den Anhängen <strong>zur</strong> Richtlinie<br />

92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und<br />

Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage entsprechen.<br />

Die Reifen sind mit <strong>der</strong> Reifenmarke, dem Namen, <strong>der</strong> Serie und folgenden zwei<br />

Kennzeichnungen versehen:<br />

a) einer Kennzeichnung vom Typ Ex ab815222 o<strong>der</strong> ex 815222, <strong>der</strong>en Bestandteile folgende<br />

Bedeutung haben:<br />

- E und e: Symbol, das anzeigt, dass <strong>der</strong> Reifen entwe<strong>der</strong> in Anwendung des<br />

Übereinkommens von 1958 <strong>der</strong> Wirtschaftskommission für Europa in Genf o<strong>der</strong> nach den<br />

Regeln <strong>der</strong> Europäischen Union genehmigt worden ist,<br />

- x: eines <strong>der</strong> Symbole, mit denen die Län<strong>der</strong> angegeben werden, die dem<br />

Übereinkommen von 1958 <strong>der</strong> Wirtschaftskommission für Europa in Genf beigetreten<br />

sind,<br />

- ab: die Nummer <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ECE-Regelung von Genf,<br />

- 815222: eine Genehmigungsnummer,<br />

b) einer Kennzeichnung vom Typ 195/65 R 15 91 H, <strong>der</strong>en Bestandteile folgende Bedeutung<br />

haben:<br />

- 195: die Breite des Reifens in mm,<br />

- 65: die Reifenserie: Verhältnis zwischen Höhe und Breite des Querschnitts des Reifens<br />

(H/S = 0,65),<br />

- R: Radialreifen,<br />

- 15: <strong>der</strong> Innendurchmesser: 15 Zoll,<br />

- 91: die Tragfähigkeitskennzahl (91 = 615 kg),<br />

- H: die Geschwindigkeitskategorie (H = 210 km/h).<br />

- Die Symbole <strong>der</strong> Geschwindigkeitskategorien sind wie folgt kodifiziert:<br />

Symbol <strong>der</strong><br />

Geschwindigkeitskategorie<br />

J K L M N P Q R S T U H V W Y ZR<br />

Geschwindigkeit (km/h) 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 240 270 300 > 240<br />

(3) Reifen, die auf vor dem 1. Januar 1998 erstmals in Betrieb genommene Fahrzeuge <strong>der</strong><br />

Klasse M1 aufgezogen sind, und Reifen von vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb<br />

genommenen Fahrzeugen an<strong>der</strong>er Klassen müssen nicht mit <strong>der</strong> Kennzeichnung vom Typ<br />

Ex 02815222 o<strong>der</strong> ex 815222 versehen sein.<br />

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