15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Die Reifen aller ab dem 1. Januar 2004 erstmals in Betrieb genommenen Fahrzeuge<br />
müssen den Vorschriften <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie 92/23/EWG des Rates entsprechen<br />
und mit den in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Kennzeichnungen versehen sein.<br />
Ab dem 1. Januar 2004 müssen alle in neuem Zustand verkauften Reifen, mit Ausnahme<br />
<strong>der</strong> run<strong>der</strong>neuerten Reifen, mit diesen Kennzeichnungen versehen sein.<br />
(4) Run<strong>der</strong>neuerte Reifen dürfen bis zum 1. Januar 2006 auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge<br />
aufgezogen sein, vorausgesetzt, es wird nachgewiesen, dass es sich um Reifen handelt, die<br />
sachgemäss run<strong>der</strong>neuert worden sind.<br />
Ab dem 1. Januar 2006 müssen alle run<strong>der</strong>neuerten Reifen, die verkauft und auf in Betrieb<br />
befindliche Fahrzeuge aufgezogen werden, gemäss <strong>der</strong> Regelung Nr. 108 über einheitliche<br />
Bedingungen für die Genehmigung <strong>der</strong> Herstellung run<strong>der</strong>neuerter Luftreifen für<br />
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger und <strong>der</strong> Regelung Nr. 109 über einheitliche Bedingungen<br />
für die Genehmigung <strong>der</strong> Herstellung run<strong>der</strong>neuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre<br />
Anhänger, die dem Genfer Übereinkommen <strong>der</strong> Wirtschaftskommission für Europa<br />
beigefügt sind, genehmigt werden.<br />
Die Regelungen Nr. 108 und Nr. 109 sind in Anlage 19 beziehungsweise 20 zu<br />
vorliegendem <strong>Erlass</strong> aufgenommen.<br />
Der Minister o<strong>der</strong> sein Beauftragter bestimmt das Labor beziehungsweise die Labors, die<br />
ermächtigt sind, die durch diese Regelungen vorgesehenen Prüfungen durchzuführen. Der<br />
Dienst Fahrzeuge <strong>der</strong> Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit ist mit <strong>der</strong><br />
Verwaltung und <strong>der</strong> Anwendung dieser Regelungen und insbeson<strong>der</strong>e - bei positiv<br />
verlaufenen Prüfungen - mit <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Genehmigung an die Hersteller, die diese<br />
beantragt haben, beauftragt.<br />
Die Reifen sind mit <strong>der</strong> durch diese Regelungen vorgesehenen<br />
Genehmigungskennzeichnung folgenden Typs versehen:<br />
- für Regelung Nr. 108: Ex 108R-002439,<br />
- für Regelung Nr. 109: Ex 109R-002439.<br />
§ 2 - Bei Linien- und Reisebussen muss <strong>der</strong> Freiraum um die Luftreifen <strong>der</strong> Antriebsrä<strong>der</strong> so<br />
gross sein, dass diese Luftreifen (o<strong>der</strong> die äusseren Luftreifen allein, wenn es sich um<br />
Zwillingsreifen handelt) mit Schneeketten versehen werden können.<br />
Zu diesem Zweck muss:<br />
(1) zwischen <strong>der</strong> Lauffläche des Reifens und <strong>der</strong> Innenseite des Schutzblechs für Fahrzeuge<br />
mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 5.000 kg ein Abstand von mindestens 60<br />
mm und für an<strong>der</strong>e Fahrzeuge ein Abstand von mindestens 80 mm vorhanden sein,<br />
(2) bei Einzelreifen zwischen <strong>der</strong> Reifenflanke und jeglichem Fahrgestell- und Karosserieteil für<br />
Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 5.000 kg ein Abstand von<br />
mindestens 25 mm und für an<strong>der</strong>e Fahrzeuge ein Abstand von mindestens 50 mm<br />
vorhanden sein,<br />
(3) bei Zwillingsreifen:<br />
- zwischen den Flanken von Zwillingsreifen (an an<strong>der</strong>en Stellen als in <strong>der</strong> Nähe des<br />
Berührungspunkts des Reifens mit dem Boden) für Fahrzeuge mit einem<br />
höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 5 000 kg ein Abstand von mindestens 25 mm und<br />
für an<strong>der</strong>e Fahrzeuge ein Abstand von mindestens 35 mm vorhanden sein,<br />
- zwischen <strong>der</strong> Flanke des äusseren Reifens und jeglichem Fahrgestell- und Karosserieteil<br />
für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 5 000 kg ein Abstand von<br />
mindestens 25 mm und für an<strong>der</strong>e Fahrzeuge ein Abstand von mindestens 30 mm<br />
vorhanden sein.<br />
Die in den vorstehenden Punkten 1, 2 und 3 erwähnten Abstände werden gemessen, wenn das<br />
Fahrzeug unbeladen ist und die Reifen auf Normaldruck gepumpt sind.<br />
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