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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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2) Der in Artikel 3bis § 3 gefor<strong>der</strong>te Beweis besteht aus einem Prüfbericht, <strong>der</strong> entwe<strong>der</strong> vom<br />

Belgischen Institut für Verkehrssicherheit VoG, chaussée de Haecht/Haachtsesteenweg<br />

1405, 1130 Brüssel o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur,<br />

Strassenverkehr - Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155, 1040 Brüssel<br />

ausgestellt worden ist.<br />

3) Ab dem 1. Januar 1990 werden die Vorschriften unter Nr. 1 verbindlich für alle Fahrzeuge,<br />

für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab diesem Datum eingereicht wird.<br />

4) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Anhänge II und IV zu <strong>der</strong> in Nr. 1 erwähnten Richtlinie 81/334/EWG<br />

sind unmittelbar auf alle Auspuffanlagen anwendbar, die nach In-Kraft-Treten des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es zum Verkauf angeboten werden und für ab dem 1. Januar 1975<br />

erstmals zugelassene Fahrzeuge bestimmt sind.<br />

Dennoch werden Anlagen mit einer TPSI- o<strong>der</strong> TUV-Kennzeichnung bis zum 1. Januar<br />

1990 als <strong>der</strong> EWG-Kennzeichnung gleichwertig anerkannt.<br />

5<br />

1) Die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 84/424/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 3. September<br />

1984 <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 70/157/EWG <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von<br />

Kraftfahrzeugen können auf Antrag des Herstellers o<strong>der</strong> des Fabrikanten die in den Punkten<br />

3 und 4 festgelegten Bestimmungen ersetzen.<br />

2) Der in Artikel 3bis § 3 gefor<strong>der</strong>te Beweis besteht aus einem Prüfbericht, <strong>der</strong> entwe<strong>der</strong> vom<br />

Belgischen Institut für Verkehrssicherheit VoG, chaussée de Haecht/Haachtsesteenweg<br />

1405, 1130 Brüssel o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur,<br />

Strassenverkehr - Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155, 1040 Brüssel<br />

ausgestellt worden ist.<br />

3) Ab dem 1. Januar 1992 werden die Vorschriften unter Nr. 1 verbindlich für alle Fahrzeuge,<br />

für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab diesem Datum eingereicht wird.<br />

Art. 40 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 9. August 1971 (B.S. vom 2. September 1971); Punkt 1 ersetzt durch Art. 22 Nrn. 1 und 2<br />

des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); Punkt 3 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom 9. Mai<br />

1988 (B.S. vom 1. Juli 1988); Punkt 3 Nr. 2 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 Nrn. 1 bis 3 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24.<br />

Dezember 1998); Punkt 4 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom 9. Mai 1988 (B.S. vom 1. Juli 1988); Punkt 4 Nr. 2<br />

abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 Nrn. 1 bis 3 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); Punkt 5 eingefügt durch<br />

Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom 9. Mai 1988 (B.S. vom 1. Juli 1988); Punkt 5 Nr. 2 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 Nrn. 1 bis 3 des K.E.<br />

vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)<br />

Art. 41 - Kupplung und Schaltung<br />

Das Kuppeln muss progressiv erfolgen und leicht regelbar sein.<br />

Die Gangschaltung muss leicht zu bedienen sein und sich in unmittelbarer Reichweite des<br />

Fahrers befinden. Bei einer Schaltung, die direkt mit <strong>der</strong> Hand bedient wird, muss <strong>der</strong><br />

Gangschalthebel sich bei jedem Gang automatisch festsetzen.<br />

Bei Linien- und Reisebussen darf <strong>der</strong> Griff des Gangschalthebels sich in <strong>der</strong> ungünstigsten<br />

Stellung nicht weiter als 65 cm seitwärts und nicht weiter als 80 cm hinter <strong>der</strong> Mitte des<br />

Lenkrads befinden, wobei dieser Griff sich wohlgemerkt niemals hinter dem Führersitz befinden<br />

darf.<br />

Art. 42 – Lenkung<br />

Lenkung und Lenkgetriebe müssen alle Sicherheits- und Stabilitätsgarantien bieten. Die<br />

Kugelgelenke im Verbindungsgestänge müssen so beschaffen sein, dass we<strong>der</strong> eine geringe<br />

Abnutzung <strong>der</strong> Kugeln o<strong>der</strong> Kugelschalen noch ein Bruch <strong>der</strong> Haltefe<strong>der</strong>n <strong>zur</strong> Folge haben,<br />

dass die Kugeln aus den Kugelschalen heraustreten können.<br />

Das Fahrzeug muss gut lenkbar sein; ausserdem dürfen keine unerwünschten Reaktionskräfte<br />

von den gelenkten Rä<strong>der</strong>n auf das Lenkrad übertragen werden.<br />

Bei ab dem 1. Oktober 1971 in Betrieb genommenen Anhängern muss <strong>der</strong> Einschlagwinkel <strong>der</strong><br />

Vor<strong>der</strong>rä<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>achse in beiden Richtungen mindestens 45° betragen.<br />

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