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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 3 – (1) Für auf Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M1 montierte Reifen gelten folgende Vorschriften:<br />

- Reifen, die auf die Rä<strong>der</strong> einer selben Achse aufgezogen sind, müssen dieselben<br />

technischen Merkmale haben. Wenn es sich um laufrichtungsgebundene und<br />

asymmetrische Reifen handelt, müssen sie in <strong>der</strong> richtigen Laufrichtung montiert sein.<br />

- Radialreifen dürfen nur auf die Rä<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>achse aufgezogen werden, wenn Reifen<br />

dieses Typs auf die Rä<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hinterachse aufgezogen sind.<br />

- Reifen, die Risse o<strong>der</strong> Kerben aufweisen, sind zu ersetzen.<br />

- Nachgeschnittene o<strong>der</strong> nachprofilierte Reifen dürfen auf keinen Fall montiert werden.<br />

- Die Montage von Reifen des Typs M + S (diese Kennzeichnung befindet sich auf dem<br />

Reifen) einer Geschwindigkeitskategorie, die einer niedrigeren Geschwindigkeit<br />

entspricht als <strong>der</strong>jenigen, für die die Originalreifen vorgesehen waren, ist erlaubt. In<br />

diesem Fall ist die Fahrgeschwindigkeit dieser niedrigeren Grenze anzupassen.<br />

Zur Erinnerung wird im Innern des Fahrzeugs an einer für den Fahrer gut sichtbaren<br />

Stelle ein Etikett mit dieser Grenzgeschwindigkeit angebracht.<br />

Dieses Etikett darf angebracht bleiben, auch wenn Reifen mit einem höheren<br />

Geschwindigkeitsindex montiert werden.<br />

Diese Reifen sind ausschliesslich während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 30.<br />

April erlaubt.<br />

Die Bestimmungen in vorliegen<strong>der</strong> Nummer gelten nicht für Reifen des Typs M + S einer<br />

Geschwindigkeitskategorie, <strong>der</strong>en jeweilige Geschwindigkeit entwe<strong>der</strong> grösser ist als die<br />

für das Fahrzeug vorgesehene Höchstgeschwindigkeit o<strong>der</strong> dieser<br />

Höchstgeschwindigkeit entspricht.<br />

(2) Ausser bei Reifen für langsame Fahrzeuge muss die Resttiefe des Profils des Reifens über<br />

drei Viertel <strong>der</strong> Lauffläche mehr als 1,6 mm betragen.<br />

Reifen von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse M1 müssen mindestens sechs Querreihen von<br />

Verschleissanzeigern aufweisen, die in ungefähr gleichen Abständen und in den Hauptrillen<br />

des mittleren Teils <strong>der</strong> Lauffläche angeordnet sind, <strong>der</strong> ungefähr drei Viertel <strong>der</strong> Breite <strong>der</strong><br />

Lauffläche bedeckt. Diese Verschleissanzeiger sind so beschaffen, dass sie nicht mit den<br />

Gummibrücken zwischen den Rippen o<strong>der</strong> Stollen <strong>der</strong> Lauffläche verwechselt werden<br />

können.<br />

Bei Reifen, die auf Felgen mit einem Nenndurchmesser von 12 Zoll o<strong>der</strong> weniger<br />

aufgezogen werden, sind jedoch vier Reihen Verschleissanzeiger zulässig.<br />

Verschleissanzeiger müssen mit einer Toleranz von +0,6/-0 mm anzeigen, dass die<br />

Profilrillen <strong>der</strong> Lauffläche nur noch 1,6 mm tief sind.<br />

Art. 34 § 1 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003, Err. vom 18. September 2003); § 2 ersetzt<br />

durch Art. 22 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 3 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 17. März 2003<br />

(B.S. vom 3. April 2003)<br />

Art. 35 – Schutzblech<br />

§ 1 - Fahrzeuge müssen so gebaut o<strong>der</strong> ausgerüstet sein, dass jegliche durch das Drehen <strong>der</strong><br />

Rä<strong>der</strong> verursachte Spritzer nach hinten und nach oben auf ein annehmbares Mass reduziert<br />

werden.<br />

§ 2 - An den Hinterrä<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fahrzeuge:<br />

(1) muss <strong>der</strong> hintere Teil des Schutzes mindestens so breit sein wie die Reifen,<br />

(2) darf <strong>der</strong> Abstand zwischen <strong>der</strong> Unterseite dieses Schutzes und <strong>der</strong> Strassendecke auf<br />

keinen Fall mehr als 2/5 des horizontal gemessenen Abstands zwischen dieser Unterseite<br />

und <strong>der</strong> durch die Mitte des hintersten Rades führenden vertikalen Ebene betragen.<br />

Diese Bestimmung gilt we<strong>der</strong> für Personenkraftwagen und Kombiwagen noch für<br />

Lieferwagen mit einem hzG von weniger als 2.500 kg, die direkt von Kombiwagen abgeleitet<br />

sind und genau dieselbe Heckform haben.<br />

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