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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Nur <strong>der</strong> Hersteller darf am Lenkgetriebe Schweissarbeiten durchführen.<br />

Das Lenkgetriebe darf we<strong>der</strong> kalt noch warm verformt werden.<br />

Die Bedingungen, denen Lenkvorrichtungen in Sachen Schutz des Fahrers bei einem Aufprall<br />

genügen müssen, werden von Uns bestimmt.<br />

Art. 42 Abs. 3 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); Abs. 6 eingefügt durch Art. 23 des<br />

K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975)<br />

Art. 43 - Armaturenbrett - akustische Warnvorrichtung - Einrichtung für indirekte Sicht<br />

§ 1 – Armaturenbrett<br />

Kraftfahrzeuge müssen mit einem Tachometer, <strong>der</strong> die Geschwindigkeit in Kilometer pro Stunde<br />

anzeigt, und mit einem Zähler, <strong>der</strong> die vom Fahrzeug <strong>zur</strong>ückgelegte Distanz in Kilometer<br />

anzeigt, ausgerüstet sein. Für Personenkraftwagen und Kombiwagen darf die durch den Zähler<br />

angezeigte <strong>zur</strong>ückgelegte Distanz jedoch auch in Meilen (1.609 m) ausgedrückt werden. In<br />

diesem Fall muss die Einheit <strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückgelegten Distanz auf dem Zähler angegeben sein.<br />

Diese Vorrichtungen müssen für den Fahrer gut sichtbar angebracht sein und selbst nachts gut<br />

ablesbar sein, ohne den Fahrer zu hin<strong>der</strong>n.<br />

Diese Bestimmung ist auf langsame Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h<br />

nicht anwendbar.<br />

§ 2 - Akustische Warnvorrichtung<br />

1. Jedes Kraftfahrzeug muss mit einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein, die<br />

einen gleichmässigen anhaltenden Ton erzeugt.<br />

2. Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1977 eingereicht wird,<br />

müssen mit einer gemäss den von Uns bestimmten Bedingungen genehmigten akustischen<br />

Warnvorrichtung ausgerüstet sein.<br />

3. Fahrzeuge <strong>der</strong> Polizeidienste, erkennbare Fahrzeuge des Strassenkontrolldienstes <strong>der</strong><br />

Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, vom Minister <strong>der</strong> Finanzen<br />

bestimmte erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Zoll- und Akzisenverwaltung, vom Minister <strong>der</strong><br />

Landesverteidigung bestimmte erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Militärpolizei und <strong>der</strong><br />

Minenräumdienste <strong>der</strong> Streitkräfte, für den Transport von Häftlingen und für die<br />

Staatsanwaltschaft benutzte Fahrzeuge des Fö<strong>der</strong>alen Öffentlichen Dienstes Justiz, das<br />

Dienstfahrzeug <strong>der</strong> Provinzgouverneure, erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Inspektionsdienste <strong>der</strong><br />

Regionen und <strong>der</strong> Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die mit den Strassenkontrollen<br />

beauftragt sind, Krankenwagen, Fahrzeuge für dringende medizinische Einsätze des 100-<br />

Dienstes, Feuerwehrfahrzeuge, Fahrzeuge des Zivilschutzes, Fahrzeuge des<br />

Sicherheitsdienstes <strong>der</strong> Eisenbahnen, Rettungsfahrzeuge von Infrabel, Rettungsfahrzeuge<br />

bei durch Wasser, Gas, Strom o<strong>der</strong> radioaktive Stoffe verursachten schweren<br />

Zwischenfällen dürfen mit einer beson<strong>der</strong>en akustischen Warnvorrichtung ausgestattet sein.<br />

Der Minister des Verkehrswesens kann ausnahmsweise an<strong>der</strong>en für einen öffentlichen<br />

Dienst bestimmten Fahrzeugen erlauben, mit einer beson<strong>der</strong>en akustischen<br />

Warnvorrichtung ausgestattet zu sein.<br />

4. Glocken o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e akustische Geräte, die am Fahrzeug befestigt sind o<strong>der</strong> nicht und von<br />

Wan<strong>der</strong>gewerbetreibenden benutzt werden, um <strong>der</strong> Kundschaft ihre Ankunft anzukündigen,<br />

werden nicht als in den vorhergehenden Paragraphen vorgesehene akustische<br />

Warnvorrichtungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e akustische Warnvorrichtungen angesehen.<br />

Diese Glocken und Geräte dürfen keine Töne erzeugen, die mit denen <strong>der</strong> akustischen<br />

Warnvorrichtungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en akustischen Warnvorrichtungen verwechselt<br />

werden könnten. Sie dürfen nicht ununterbrochen benutzt werden, wenn das Fahrzeug in<br />

Bewegung ist.<br />

Sie müssen ausgeschaltet werden, wenn von <strong>der</strong> Stelle aus, wo das Fahrzeug sich befindet,<br />

die in vorstehen<strong>der</strong> Nr. 3 erwähnte beson<strong>der</strong>e akustische Warnvorrichtung vernommen wird.<br />

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