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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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) Bei Ausfall <strong>der</strong> aus mindestens zwei unabhängigen Teilen bestehenden<br />

Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs muss <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Störung nicht betroffene Teil o<strong>der</strong><br />

müssen die von <strong>der</strong> Störung nicht betroffenen Teile imstande sein, die Anhängerbremsen<br />

voll o<strong>der</strong> teilweise zu betätigen. Diese Betätigung muss abstufbar sein.<br />

c) Beim Abreissen o<strong>der</strong> bei Undichtheit einer <strong>der</strong> pneumatischen (o<strong>der</strong> sonstigen)<br />

Verbindungsleitungen muss es dem Führer dennoch möglich sein, die Anhängerbremsen<br />

voll o<strong>der</strong> teilweise zu betätigen, und zwar entwe<strong>der</strong> durch die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong><br />

Betriebsbremsanlage o<strong>der</strong> durch die <strong>der</strong> Hilfsbremsanlage o<strong>der</strong> durch eine beson<strong>der</strong>e<br />

Betätigungseinrichtung, es sei denn, durch das Abreissen o<strong>der</strong> die Undichtheit wird die<br />

Bremsung des Anhängers selbsttätig bewirkt.<br />

§ 2 - Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1976 eingereicht<br />

worden ist, müssen, wenn sie den Vorschriften von § 1 des vorliegenden Artikels nicht genügen<br />

können, folgenden Vorschriften entsprechen:<br />

1. Die Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlagen dürfen gemeinsame Teile aufweisen,<br />

vorausgesetzt, dass den an<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>der</strong> vorliegenden <strong>allgemeinen</strong> Regelung<br />

entsprochen wird.<br />

Ausserdem müssen die gemeinsamen Teile von Betriebs- und Hilfsbremsanlage ausreichend<br />

bemessen und für die Wartung leicht zugänglich sein und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die<br />

mindestens denen entsprechen, die für die übrigen wichtigen Fahrzeugteile - wie zum Beispiel<br />

für das Lenkgestänge - erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Die Betriebsbremsanlage muss durch eine einzige Betätigungseinrichtung betätigt werden.<br />

Jedoch dürfen mehrere Bremsanlagen die Bremsen an sich, die Bremsnocken, die<br />

Bremsnockenwellen mit den darauf angebrachten Bremswellenhebeln und die Kolbenstangen<br />

gemeinsam haben. Die Betätigungseinrichtung für die Feststellbremsanlage muss von <strong>der</strong><br />

Vorrichtung <strong>zur</strong> Betätigung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage unabhängig sein.<br />

2. Die Abnutzung <strong>der</strong> Bremsen muss durch eine handbetätigte o<strong>der</strong> durch eine selbsttätige<br />

Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die<br />

Betätigungseinrichtung und Teile <strong>der</strong> Übertragungseinrichtung und <strong>der</strong> Bremsen eine solche<br />

Wegreserve besitzen, dass bei Erwärmung <strong>der</strong> Bremsen und nach Abnutzung <strong>der</strong> Beläge<br />

bis zu einem gewissen Grad die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.<br />

3. Die Betriebsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen auf Bremsflächen wirken,<br />

die mit den Rä<strong>der</strong>n über ausreichend feste Teile ständig verbunden sind. Keine<br />

Bremsfläche darf von den Rä<strong>der</strong>n durch Auskuppeln getrennt werden können; jedoch ist für<br />

die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage ein solches Auskuppeln bestimmter<br />

Bremsflächen zulässig, vorausgesetzt, dass das Auskuppeln nur vorübergehend, z.B. bei<br />

einem Gangwechsel geschieht und die Betriebsbremsanlage o<strong>der</strong> die Hilfsbremsanlage die<br />

vorgeschriebene Bremswirkung beibehält. Ferner ist ein Auskuppeln zulässig bei <strong>der</strong><br />

Feststellbremsanlage, vorausgesetzt, dass dies ausschliesslich vom Fahrersitz aus über<br />

eine Einrichtung erfolgt, die nicht infolge einer Undichtheit wirksam werden kann.<br />

4. Die Betriebsbremsanlage eines Fahrzeugs muss auf alle Achsen des Fahrzeugs wirken.<br />

Ihre Wirkung muss auf die Achsen gut verteilt sein. Ausserdem muss ihre Wirkung auf die<br />

Rä<strong>der</strong> einer Achse symmetrisch <strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.<br />

5. Die Hilfsbremsanlage kann bestehen:<br />

a) aus <strong>der</strong> Feststellbremsanlage, wenn diese es ermöglicht, die für die Hilfsbremsanlage<br />

vorgeschriebene Wirkung zu erzielen, und ihre Übertragung von <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Betriebsbremsanlage unabhängig ist,<br />

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