15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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) Bei Ausfall <strong>der</strong> aus mindestens zwei unabhängigen Teilen bestehenden<br />
Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs muss <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Störung nicht betroffene Teil o<strong>der</strong><br />
müssen die von <strong>der</strong> Störung nicht betroffenen Teile imstande sein, die Anhängerbremsen<br />
voll o<strong>der</strong> teilweise zu betätigen. Diese Betätigung muss abstufbar sein.<br />
c) Beim Abreissen o<strong>der</strong> bei Undichtheit einer <strong>der</strong> pneumatischen (o<strong>der</strong> sonstigen)<br />
Verbindungsleitungen muss es dem Führer dennoch möglich sein, die Anhängerbremsen<br />
voll o<strong>der</strong> teilweise zu betätigen, und zwar entwe<strong>der</strong> durch die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong><br />
Betriebsbremsanlage o<strong>der</strong> durch die <strong>der</strong> Hilfsbremsanlage o<strong>der</strong> durch eine beson<strong>der</strong>e<br />
Betätigungseinrichtung, es sei denn, durch das Abreissen o<strong>der</strong> die Undichtheit wird die<br />
Bremsung des Anhängers selbsttätig bewirkt.<br />
§ 2 - Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1976 eingereicht<br />
worden ist, müssen, wenn sie den Vorschriften von § 1 des vorliegenden Artikels nicht genügen<br />
können, folgenden Vorschriften entsprechen:<br />
1. Die Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlagen dürfen gemeinsame Teile aufweisen,<br />
vorausgesetzt, dass den an<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>der</strong> vorliegenden <strong>allgemeinen</strong> Regelung<br />
entsprochen wird.<br />
Ausserdem müssen die gemeinsamen Teile von Betriebs- und Hilfsbremsanlage ausreichend<br />
bemessen und für die Wartung leicht zugänglich sein und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die<br />
mindestens denen entsprechen, die für die übrigen wichtigen Fahrzeugteile - wie zum Beispiel<br />
für das Lenkgestänge - erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Die Betriebsbremsanlage muss durch eine einzige Betätigungseinrichtung betätigt werden.<br />
Jedoch dürfen mehrere Bremsanlagen die Bremsen an sich, die Bremsnocken, die<br />
Bremsnockenwellen mit den darauf angebrachten Bremswellenhebeln und die Kolbenstangen<br />
gemeinsam haben. Die Betätigungseinrichtung für die Feststellbremsanlage muss von <strong>der</strong><br />
Vorrichtung <strong>zur</strong> Betätigung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage unabhängig sein.<br />
2. Die Abnutzung <strong>der</strong> Bremsen muss durch eine handbetätigte o<strong>der</strong> durch eine selbsttätige<br />
Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die<br />
Betätigungseinrichtung und Teile <strong>der</strong> Übertragungseinrichtung und <strong>der</strong> Bremsen eine solche<br />
Wegreserve besitzen, dass bei Erwärmung <strong>der</strong> Bremsen und nach Abnutzung <strong>der</strong> Beläge<br />
bis zu einem gewissen Grad die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.<br />
3. Die Betriebsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen auf Bremsflächen wirken,<br />
die mit den Rä<strong>der</strong>n über ausreichend feste Teile ständig verbunden sind. Keine<br />
Bremsfläche darf von den Rä<strong>der</strong>n durch Auskuppeln getrennt werden können; jedoch ist für<br />
die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage ein solches Auskuppeln bestimmter<br />
Bremsflächen zulässig, vorausgesetzt, dass das Auskuppeln nur vorübergehend, z.B. bei<br />
einem Gangwechsel geschieht und die Betriebsbremsanlage o<strong>der</strong> die Hilfsbremsanlage die<br />
vorgeschriebene Bremswirkung beibehält. Ferner ist ein Auskuppeln zulässig bei <strong>der</strong><br />
Feststellbremsanlage, vorausgesetzt, dass dies ausschliesslich vom Fahrersitz aus über<br />
eine Einrichtung erfolgt, die nicht infolge einer Undichtheit wirksam werden kann.<br />
4. Die Betriebsbremsanlage eines Fahrzeugs muss auf alle Achsen des Fahrzeugs wirken.<br />
Ihre Wirkung muss auf die Achsen gut verteilt sein. Ausserdem muss ihre Wirkung auf die<br />
Rä<strong>der</strong> einer Achse symmetrisch <strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.<br />
5. Die Hilfsbremsanlage kann bestehen:<br />
a) aus <strong>der</strong> Feststellbremsanlage, wenn diese es ermöglicht, die für die Hilfsbremsanlage<br />
vorgeschriebene Wirkung zu erzielen, und ihre Übertragung von <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Betriebsbremsanlage unabhängig ist,<br />
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