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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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) Für Fahrzeuge ohne mechanisch o<strong>der</strong> pneumatisch gesteuerte ALB, wie beispielsweise mit<br />

einem elektronischem Bremssystem (EBS) ausgerüstete Fahrzeuge, ist <strong>der</strong> für die<br />

Extrapolation garantierte Mindestdruck entwe<strong>der</strong> auf einer am Fahrzeug befestigten<br />

Plakette o<strong>der</strong> eventuell auf dem technischen Datenblatt vermerkt.<br />

c) Diese Angaben müssen auf je<strong>der</strong> Plakette deutlich lesbar sein und die Plakette darf keine<br />

Verän<strong>der</strong>ung aufweisen, die Anlass zu Verwirrung geben könnte.<br />

C. Ausser in den unter Buchstabe B aufgenommenen Fällen werden die Fahrzeuge unbeladen<br />

vorgefahren.<br />

D. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, o<strong>der</strong> sein<br />

Beauftragter legt die Modalitäten in Bezug auf die verschiedenen durchzuführenden Kontrollen<br />

fest.<br />

§ 3 - Die Kosten für die Kontrollen gehen zu Lasten des Inhabers des Fahrzeugs.<br />

§ 4 - Die zugelassenen Einrichtungen hängen eine Liste aller Gebühren, die sie zu erheben<br />

ermächtigt sind, in je<strong>der</strong> ihrer Prüfstellen aus.<br />

Die Zahlungen erfolgen in bar.<br />

§ 5 - Das Fahrzeug wird auf Initiative des Inhabers in einer <strong>der</strong> Prüfstellen <strong>der</strong> zugelassenen<br />

Einrichtungen vorgefahren.<br />

Alle Nachkontrollen erfolgen in <strong>der</strong> Prüfstelle, wo die vollständige Kontrolle stattgefunden hat.<br />

§ 6 - Die Fahrzeuge müssen in sauberem Zustand sein, so dass die Kontrolle <strong>der</strong> Einzelteile<br />

nicht erschwert wird.<br />

Ausserdem dürfen sie nicht mit Schneeketten [...] ausgerüstet sein.<br />

Die Kontrolle wird abgebrochen, wenn ein Gas- o<strong>der</strong> Kraftstoffaustritt festgestellt wird.<br />

Der Fahrer muss sich an die Anweisungen halten, die ihm im Hinblick auf die Kontrolle seines<br />

Fahrzeugs erteilt werden.<br />

§ 7 - Anlässlich dieser Kontrollen und sofern das Fahrzeug mit diesen Dokumenten versehen<br />

sein muss, händigt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Fahrzeug <strong>zur</strong> Kontrolle vorfährt, <strong>der</strong> zugelassenen<br />

Einrichtung die letzte Prüfbescheinigung und die Kontrollvignette aus und legt folgende<br />

Dokumente vor:<br />

1. die Zulassungsbescheinigung,<br />

2. die Übereinstimmungsbescheinigung o<strong>der</strong> die europäische Übereinstimmungsbescheinigung,<br />

3. den Identifikationsbericht o<strong>der</strong> das technische Datenblatt.<br />

Art. 23 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E.<br />

vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 6 Abs. 2 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3.<br />

April 2003)<br />

Art. 23bis - § 1 - Die in Artikel 23 vorgesehenen Kontrollen sind unterteilt in:<br />

1. vollständige Kontrollen,<br />

2. Teilkontrollen.<br />

3. Vollständige Kontrollen bestehen aus <strong>der</strong> Überprüfung:<br />

a) <strong>der</strong> Identifikationsangaben des Fahrzeugs, wobei die Fahrgestellnummer, die<br />

Zulassungsbescheinigung und die Übereinstimmungsbescheinigung o<strong>der</strong> die europäische<br />

Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs kontrolliert werden,<br />

b) des technischen Zustands des Fahrzeugs, um festzustellen, ob es den in Sachen<br />

Sicherheit und Umwelt geltenden Normen entspricht.<br />

Die Teilkontrollen sind unterteilt in:<br />

a) administrative Kontrollen, die sich ausschliesslich auf die Überprüfung <strong>der</strong><br />

Zulassungsbescheinigung und <strong>der</strong> Übereinstimmungsbescheinigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

europäischen Übereinstimmungsbescheinigung im Hinblick auf die Gültigkeitserklärung<br />

eines Zulassungsantrags für ein Gebrauchtfahrzeug beziehen,<br />

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