15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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) Für Fahrzeuge ohne mechanisch o<strong>der</strong> pneumatisch gesteuerte ALB, wie beispielsweise mit<br />
einem elektronischem Bremssystem (EBS) ausgerüstete Fahrzeuge, ist <strong>der</strong> für die<br />
Extrapolation garantierte Mindestdruck entwe<strong>der</strong> auf einer am Fahrzeug befestigten<br />
Plakette o<strong>der</strong> eventuell auf dem technischen Datenblatt vermerkt.<br />
c) Diese Angaben müssen auf je<strong>der</strong> Plakette deutlich lesbar sein und die Plakette darf keine<br />
Verän<strong>der</strong>ung aufweisen, die Anlass zu Verwirrung geben könnte.<br />
C. Ausser in den unter Buchstabe B aufgenommenen Fällen werden die Fahrzeuge unbeladen<br />
vorgefahren.<br />
D. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, o<strong>der</strong> sein<br />
Beauftragter legt die Modalitäten in Bezug auf die verschiedenen durchzuführenden Kontrollen<br />
fest.<br />
§ 3 - Die Kosten für die Kontrollen gehen zu Lasten des Inhabers des Fahrzeugs.<br />
§ 4 - Die zugelassenen Einrichtungen hängen eine Liste aller Gebühren, die sie zu erheben<br />
ermächtigt sind, in je<strong>der</strong> ihrer Prüfstellen aus.<br />
Die Zahlungen erfolgen in bar.<br />
§ 5 - Das Fahrzeug wird auf Initiative des Inhabers in einer <strong>der</strong> Prüfstellen <strong>der</strong> zugelassenen<br />
Einrichtungen vorgefahren.<br />
Alle Nachkontrollen erfolgen in <strong>der</strong> Prüfstelle, wo die vollständige Kontrolle stattgefunden hat.<br />
§ 6 - Die Fahrzeuge müssen in sauberem Zustand sein, so dass die Kontrolle <strong>der</strong> Einzelteile<br />
nicht erschwert wird.<br />
Ausserdem dürfen sie nicht mit Schneeketten [...] ausgerüstet sein.<br />
Die Kontrolle wird abgebrochen, wenn ein Gas- o<strong>der</strong> Kraftstoffaustritt festgestellt wird.<br />
Der Fahrer muss sich an die Anweisungen halten, die ihm im Hinblick auf die Kontrolle seines<br />
Fahrzeugs erteilt werden.<br />
§ 7 - Anlässlich dieser Kontrollen und sofern das Fahrzeug mit diesen Dokumenten versehen<br />
sein muss, händigt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Fahrzeug <strong>zur</strong> Kontrolle vorfährt, <strong>der</strong> zugelassenen<br />
Einrichtung die letzte Prüfbescheinigung und die Kontrollvignette aus und legt folgende<br />
Dokumente vor:<br />
1. die Zulassungsbescheinigung,<br />
2. die Übereinstimmungsbescheinigung o<strong>der</strong> die europäische Übereinstimmungsbescheinigung,<br />
3. den Identifikationsbericht o<strong>der</strong> das technische Datenblatt.<br />
Art. 23 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E.<br />
vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 6 Abs. 2 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3.<br />
April 2003)<br />
Art. 23bis - § 1 - Die in Artikel 23 vorgesehenen Kontrollen sind unterteilt in:<br />
1. vollständige Kontrollen,<br />
2. Teilkontrollen.<br />
3. Vollständige Kontrollen bestehen aus <strong>der</strong> Überprüfung:<br />
a) <strong>der</strong> Identifikationsangaben des Fahrzeugs, wobei die Fahrgestellnummer, die<br />
Zulassungsbescheinigung und die Übereinstimmungsbescheinigung o<strong>der</strong> die europäische<br />
Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs kontrolliert werden,<br />
b) des technischen Zustands des Fahrzeugs, um festzustellen, ob es den in Sachen<br />
Sicherheit und Umwelt geltenden Normen entspricht.<br />
Die Teilkontrollen sind unterteilt in:<br />
a) administrative Kontrollen, die sich ausschliesslich auf die Überprüfung <strong>der</strong><br />
Zulassungsbescheinigung und <strong>der</strong> Übereinstimmungsbescheinigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
europäischen Übereinstimmungsbescheinigung im Hinblick auf die Gültigkeitserklärung<br />
eines Zulassungsantrags für ein Gebrauchtfahrzeug beziehen,<br />
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