15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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) o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage, wenn diese Anlage so beschaffen ist, dass bei Ausfall<br />
irgendeines Teils <strong>der</strong> Übertragungseinrichtung mindestens eine <strong>der</strong> Achsen durch<br />
Betätigung <strong>der</strong> Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage noch gebremst werden<br />
kann und wenn die Restbremswirkung dieser Anlage nicht weniger als 30% des in Artikel 46<br />
§ 1 für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Werts beträgt. Für die Anwendung<br />
dieser Vorschrift werden die Teile, die die Verbindung zwischen <strong>der</strong> Betätigungseinrichtung<br />
und dem Hauptzylin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Bremsventil bilden - sofern diese Teile den Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Nummern 1 bis 4 entsprechen -, nicht als Bestandteile <strong>der</strong> Übertragungseinrichtung<br />
angesehen,<br />
c) o<strong>der</strong> aus einer Anlage, <strong>der</strong>en Betätigungseinrichtung und Übertragungseinrichtung von<br />
denen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Anlagen unabhängig sind.<br />
§ 3 - Son<strong>der</strong>vorschriften für langsame Fahrzeuge<br />
1. Die Betriebsbremsanlage von langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis<br />
30 km/h und ihren Anhängern muss auf die Achsen wirken, die zusammen mindestens 50%<br />
des höchstzulässigen Gesamtgewichts unter den Achsen tragen.<br />
Ferner ist es möglich, dass bei diesen Fahrzeugen die Betätigungseinrichtung für die<br />
Feststellbremsanlage von <strong>der</strong> Betätigungseinrichtung für die Betriebsbremsanlage nicht<br />
unabhängig ist.<br />
2. Die Betriebsbremsanlage von langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über<br />
30 km/h und ihren Anhängern muss auf die Achsen wirken, die zusammen mindestens 65%<br />
des höchstzulässigen Gesamtgewichts unter den Achsen tragen.<br />
3. Sind die Bremsflächen <strong>der</strong> Betriebsbremse auf einer Antriebsachse befestigt und wird eine<br />
an<strong>der</strong>e Antriebsachse durch Kuppeln dieser Achse gebremst, darf diese Achse<br />
auskuppelbar sein, vorausgesetzt, dass sie bei Betätigung <strong>der</strong> Betriebsbremse o<strong>der</strong> bei<br />
Störung in <strong>der</strong> Betätigung des Kuppelmechanismus automatisch gekuppelt wird.<br />
Art. 51 ersetzt durch Art. 31 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 3 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom<br />
10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995)<br />
Art. 52 - Beson<strong>der</strong>e Bauvorschriften für Bremsanlagen von Fahrzeugen<br />
§ 1 – Fe<strong>der</strong>speicherbremsen<br />
1. Begriffsbestimmung<br />
« Fe<strong>der</strong>speicherbremsen » sind Einrichtungen, bei denen die <strong>zur</strong> Bremsung erfor<strong>der</strong>liche<br />
Energie von einer o<strong>der</strong> mehreren Fe<strong>der</strong>n geliefert wird, die als Energiespeicher wirken.<br />
2. Allgemeine Bestimmungen<br />
a) Fe<strong>der</strong>speicherbremsen dürfen nicht für die Betriebsbremsung verwendet werden.<br />
b) Bei allen Drücken, die in <strong>der</strong> Vorratsleitung zum Fe<strong>der</strong>kompressionsraum auftreten können,<br />
darf eine leichte Druckschwankung keine grosse Schwankung <strong>der</strong> Bremskraft hervorrufen.<br />
c) Die Vorratsleitung zum Fe<strong>der</strong>kompressionsraum muss eine Energiereserve besitzen, an die<br />
keine an<strong>der</strong>e Einrichtung o<strong>der</strong> Ausrüstung angeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt nicht,<br />
wenn die Fe<strong>der</strong>n durch mindestens zwei voneinan<strong>der</strong> unabhängige Einrichtungen<br />
zusammengedrückt gehalten werden können.<br />
d) Die Anlage muss so beschaffen sein, dass die Bremsen mindestens dreimal angelegt und<br />
gelöst werden können, wenn <strong>der</strong> Anfangsdruck im Fe<strong>der</strong>kompressionsraum dem<br />
vorgesehenen Höchstdruck entspricht. Diese Bedingung muss erfüllt sein, wenn die<br />
Bremsen eng eingestellt sind.<br />
e) Der Druck im Fe<strong>der</strong>kompressionsraum, bei dem eine Betätigung <strong>der</strong> Bremsen durch die<br />
Fe<strong>der</strong>n einsetzt, wenn diese eng eingestellt sind, darf nicht grösser sein als 80% des für<br />
eine normale Betätigung verfügbaren Mindestdrucks (pm).<br />
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