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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 7 - Ab 1. Januar 1991 sind die Vorschriften von § 6 verbindlich für alle Anhänger und<br />

Sattelanhänger, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab diesem Datum eingereicht wird.<br />

§ 8 - Die Vorschriften <strong>der</strong> Punkte 2.2.2.13 und 2.2.2.14 des Anhangs I und des Anhangs X <strong>der</strong><br />

vorerwähnten Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch die vorerwähnte Richtlinie<br />

88/194/EWG, sind verbindlich für ab dem 1. Januar 1993 in Betrieb genommene Anhänger und<br />

Sattelanhänger.<br />

Art. 47 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 1 Abs. 1 Punkt 1 ersetzt durch Art. 8 des<br />

K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 28 Nr. 2 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S.<br />

vom 30. Dezember 1975) und abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 10 des K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985); § 3<br />

einleiten<strong>der</strong> Satz abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 4 Buchstabe A des K.E. vom 9. Mai 1988 (B.S. vom 1. Juli 1988) und durch Art. 8 des K.E.<br />

vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995); § 5 eingefügt durch Art. 28 Nr. 3 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30.<br />

Dezember 1975) und ersetzt durch Art. 4 Buchstabe B des K.E. vom 9. Mai 1988 (B.S. vom 1. Juli 1988); § 5 einziger Absatz<br />

einleiten<strong>der</strong> Satz und Punkt 1 ersetzt durch Art. 8 Buchstabe C des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995); §§ 6 bis 8<br />

eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juni 1989 (B.S. vom 21. Juni 1989)<br />

Art. 48 - Bremswirkung von Anhängern<br />

§ 1 - 1. Die Wirkung <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage von Anhängern (die mit einer solchen Anlage<br />

ausgestattet sein müssen) muss so sein, dass auf einer nahezu horizontalen und trockenen<br />

Strasse bei kalten Bremsen und jeglichen Geschwindigkeiten und Beladungszuständen die<br />

Summe <strong>der</strong> am Radumfang ausgeübten Kräfte mindestens 45% des von den Rä<strong>der</strong>n unter<br />

statischen Bedingungen getragenen Höchstgewichts beträgt. Dieser Wert wird für die in<br />

Artikel 47 § 3 erwähnten Anhänger auf 25% herabgesetzt.<br />

2. Die in Nr. 1 vorgeschriebenen Werte müssen bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von den zu<br />

diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion erreicht<br />

werden, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht mehr als 80% ihres<br />

höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />

3. Die in Nr. 1 vorgeschriebenen Werte werden bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von den zu<br />

diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion auf 50<br />

% beziehungsweise 30% des von den Rä<strong>der</strong>n unter statischen Bedingungen getragenen<br />

Höchstgewichts erhöht, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht nicht<br />

mehr als 80% ihres höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />

4. Anlässlich an<strong>der</strong>er Kontrollen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> gelegentlichen Kontrollen auf <strong>der</strong> Strasse,<br />

ist eine Abweichung von 10% von den in § 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Werten zulässig.<br />

5. Wenn es sich um Anhänger mit einer Betriebsbremsanlage vom Typ Auflaufbremse handelt,<br />

muss die Bremswirkung erzielt werden können, ohne dass die Schubkraft des Anhängers<br />

mehr beträgt als:<br />

- 9% des höchstzulässigen Gesamtgewichts einachsiger Anhänger,<br />

- 6% des höchstzulässigen Gesamtgewichts an<strong>der</strong>er Anhänger.<br />

Die Bremse darf erst in Betrieb treten, wenn die auf die Kupplung ausgeübte Schubkraft 2% des<br />

höchstzulässigen Gesamtgewichts des Anhängers erreicht.<br />

§ 2 - 1. Die Feststellbremsanlage <strong>der</strong> Anhänger muss den beladenen Anhänger in einer<br />

Steigung o<strong>der</strong> in einem Gefälle von 18% im Stillstand halten können.<br />

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Bremswirkung <strong>der</strong> Feststellbremsanlage so ist,<br />

dass auf einer nahezu horizontalen und trockenen Strasse bei kalten Bremsen, einer<br />

Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h und bei jeglichen Beladungszuständen die Summe<br />

<strong>der</strong> am Umfang <strong>der</strong> gebremsten Rä<strong>der</strong> ausgeübten Kräfte mindestens 15% des von den<br />

Rä<strong>der</strong>n unter statischen Bedingungen getragenen Höchstgewichts beträgt.<br />

2. Der Wert von 15% muss bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von den zu diesem Zweck<br />

zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion erreicht werden, wenn<br />

es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht mehr als 80% ihres höchstzulässigen<br />

Gesamtgewichts beträgt.<br />

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