15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Sie müssen an einem festen Teil des Fahrzeugs in einer Ebene senkrecht <strong>zur</strong> Längsachse des<br />
Fahrzeugs angebracht werden. Sie dürfen nicht dreieckig sein.<br />
Die Maximalhöhe <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>en Rückstrahler darf 145 cm betragen, wenn die Maximalhöhe von<br />
120 cm aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden kann.<br />
3. Wenn die in Artikel 18 § 4 vorgesehene Vorrichtung die Sicht auf die in vorliegendem Artikel<br />
vorgesehenen Lichter und Rückstrahler verdeckt o<strong>der</strong> beeinträchtigt, muss diese<br />
Vorrichtung mit einem elektrisch am Fahrzeug angeschlossenen Beleuchtungssystem<br />
ausgestattet sein, das die Funktion <strong>der</strong> Lichter des Fahrzeugs weiterleitet.<br />
§ 4 - Zusätzliche Heckkennzeichnungsvorrichtungen für lange Fahrzeuge und Schwerfahrzeuge<br />
mit Ausnahme von Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie für langsame Fahrzeuge und<br />
ihre Anhänger mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen<br />
1. Ab dem 1. Juli 1985 müssen für die Güterbeför<strong>der</strong>ung ausgelegte o<strong>der</strong> gebaute Fahrzeuge<br />
mit einem Gewicht über 3.500 kg, mit Ausnahme von Zugmaschinen, mit einer zusätzlichen<br />
Heckkennzeichnungsvorrichtung ausgerüstet sein, die gemäss den Vorschriften in Anlage<br />
11 zu vorliegendem <strong>Erlass</strong> genehmigt und angebracht ist.<br />
2. Je<strong>der</strong> Antrag auf Genehmigung einer zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung muss<br />
vom Hersteller o<strong>der</strong> von seinem Vertreter beim Minister des Verkehrswesens, Verwaltung<br />
<strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Direktion B 1, Cantersteen/Kantersteen 12,<br />
1000 Brüssel eingereicht werden. Dem Antrag sind die in Anhang III <strong>der</strong> Anlage 11 zu<br />
vorliegendem <strong>Erlass</strong> aufgenommenen Schriftstücke beizufügen.<br />
3. Um die Genehmigungsbescheinigung für einen Typ einer zusätzlichen<br />
Heckkennzeichnungsvorrichtung zu erhalten, muss <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Vertreter den<br />
Beweis erbringen, dass <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Genehmigung vorgeführte Vorrichtungstyp den Vorschriften<br />
von Anlage 1 zu vorliegendem <strong>Erlass</strong> entspricht. Dieser Beweis besteht aus einem<br />
Prüfbericht, <strong>der</strong> vom Laboratoire central d'Electricité/Centraal Laboratorium voor Elektriciteit<br />
(« Zentrallabor für Elektrizität ») in 1640 Rhode-Saint-Genèse ausgestellt wird.<br />
4. Die Typgenehmigung für eine zusätzliche Heckkennzeichnungsvorrichtung wird vom<br />
Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten erteilt.<br />
5. Die Genehmigung o<strong>der</strong> die Verweigerung <strong>der</strong> Genehmigung eines Typs einer zusätzlichen<br />
Heckkennzeichnungsvorrichtung wird durch Erstellung eines dem Muster in Anhang IV <strong>der</strong><br />
Anlage 11 zu vorliegendem <strong>Erlass</strong> entsprechenden Formulars festgestellt. Die<br />
Genehmigung o<strong>der</strong> die Verweigerung <strong>der</strong> Genehmigung wird dem Hersteller o<strong>der</strong> seinem<br />
Vertreter notifiziert.<br />
6. Jede erteilte Genehmigung geht mit <strong>der</strong> Zuteilung einer Genehmigungsnummer einher;<br />
diese Nummer darf nur einmal für einen einzigen Typ einer zusätzlichen<br />
Heckkennzeichnungsvorrichtung erteilt werden.<br />
7. Jede gemäss Anlage 11 zu vorliegendem <strong>Erlass</strong> genehmigte zusätzliche<br />
Heckkennzeichnungsvorrichtung ist mit einem in Anhang III dieser Anlage vorgesehenen<br />
Zeichen zu versehen.<br />
8.1 Je<strong>der</strong> Hersteller von reflektierendem und/o<strong>der</strong> fluoreszierendem Material ist verpflichtet,<br />
durch geeignete periodische Kontrollverfahren sicherzustellen, dass das für die Herstellung<br />
<strong>der</strong> Vorrichtungen gelieferte Produkt mit dem geprüften Materialtyp übereinstimmt.<br />
Zu diesem Zweck muss <strong>der</strong> Hersteller:<br />
- entwe<strong>der</strong> über ein Labor verfügen, das ausgerüstet ist, um die wichtigsten Prüfungen<br />
durchführen zu können,<br />
- o<strong>der</strong> ein zugelassenes Labor mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Übereinstimmungsprüfungen<br />
beauftragen.<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen aufgezeichnet<br />
werden und den zuständigen Behörden während mindestens eines Jahres <strong>zur</strong><br />
Verfügung stehen.<br />
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