15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Art. 54 - Anhängevorrichtung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger<br />
§ 1 – Kupplung<br />
1. Die Verbindung zwischen gezogenem Fahrzeug und Zugfahrzeug darf nur durch eine<br />
einzige, ausreichend starre und starke Kupplung erfolgen.<br />
2. Die Kupplung muss einem vorab vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem<br />
Beauftragten genehmigten Typ angehören.<br />
3. Die Kupplung muss mit einer Sicherheitsschliessvorrichtung versehen sein. Diese<br />
Schliessvorrichtung muss so konzipiert und ausgeführt sein, dass die Kupplung während<br />
<strong>der</strong> Fahrt eingerastet und verriegelt bleibt und sich nicht lösen kann. Die<br />
Sicherheitsvorrichtung darf nur angebracht werden können, wenn die Kupplung eingerastet<br />
ist. Ausserdem muss die Schliessvorrichtung so konzipiert und ausgeführt sein, dass die<br />
Kupplung während <strong>der</strong> Fahrt bei Ausfall <strong>der</strong> Sicherheitsvorrichtung eingerastet bleibt.<br />
4. Wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 3.500 kg beträgt, muss<br />
die in Nr. 3 erwähnte Schliessvorrichtung beim Ankoppeln selbsttätig funktionieren.<br />
5. Die Kupplung am Zugfahrzeug muss entwe<strong>der</strong> an den Längsträgern o<strong>der</strong> an gleichwertigen<br />
Bauteilen o<strong>der</strong> an den Querträgern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Bestandteilen des Fahrgestells befestigt<br />
sein, die speziell zu diesem Zweck ausgelegt o<strong>der</strong> eingerichtet und solide mit den<br />
Längsträgern verbunden sind.<br />
6. Die Mitte <strong>der</strong> Kupplung des Sattelanhängers darf sich nicht hinter <strong>der</strong> Mittellinie <strong>der</strong><br />
Hinterachse(n) des Zugfahrzeugs befinden.<br />
7. Kupplungen dürfen nicht mehr als 15 cm über den hintersten Punkt des Zugfahrzeugs<br />
hinausragen.<br />
8. Beim Abkoppeln darf kein Teil <strong>der</strong> Kupplung den Boden berühren.<br />
§ 2 – Sicherungsverbindung<br />
1. Anhänger mit einer Vorrichtung <strong>zur</strong> selbsttätigen Bremsung bei einem Bruch <strong>der</strong> Kupplung<br />
dürfen nicht mit einer Sicherungsverbindung versehen sein.<br />
2. Anhänger ohne Vorrichtung <strong>zur</strong> selbsttätigen Bremsung bei einem Bruch <strong>der</strong> Kupplung<br />
müssen neben <strong>der</strong> Kupplung ständig mit einer Sicherungsverbindung versehen sein und mit<br />
einer Vorrichtung, die bei einem Bruch <strong>der</strong> Kupplung verhin<strong>der</strong>t, dass die Anhängerdeichsel<br />
den Boden berührt.<br />
3. Die Sicherungsverbindung kann aus einem/r o<strong>der</strong> zwei Seilen o<strong>der</strong> Ketten bestehen und<br />
muss so nah wie möglich an <strong>der</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Die<br />
Sicherungsverbindung muss es ermöglichen, dass <strong>der</strong> bis zu seinem höchstzulässigen<br />
Gesamtgewicht beladene Anhänger am Zugfahrzeug angekoppelt bleibt.<br />
4. Bei Anhängern mit Betriebsbremse darf die Sicherungsverbindung die Funktionstüchtigkeit<br />
<strong>der</strong> Bremsanlage nicht beeinträchtigen.<br />
5. Die Sicherungsverbindung darf erst nach Abkoppeln des Anhängers in Betrieb treten.<br />
§ 3 – Anhängerdeichsel<br />
1. Die Anhängerdeichsel muss so gebaut und befestigt sein, dass sie unter allen Umständen<br />
ohne Bruch o<strong>der</strong> bleibende Verformung den auftretenden Kräften standhält.<br />
2. Anhänger mit Deichsel-Lenkgestell müssen mit einer Dreiecksdeichsel versehen sein.<br />
3. Die Dreiecksdeichsel darf nicht aus Rohren o<strong>der</strong> sonstigen geschlossenen Profilen<br />
bestehen.<br />
§ 4 - Vertikale Kraft auf dem Auflagepunkt<br />
1. Bei einachsigen Anhängern muss die auf den Auflagepunkt wirkende Kraft nach unten<br />
gerichtet sein, wenn <strong>der</strong> Anhänger auf horizontaler Ebene stillsteht.<br />
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