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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Ausser bei Anhängern, die nach § 1 Absatz 3 mit einer Betriebsbremsanlage vom Typ<br />

Auflaufbremse ausgestattet sein dürfen, darf diese Auflaufbremsung bei diesen<br />

Anhängern nur als Zusatzvorrichtung benutzt werden; eine solche Vorrichtung kann auf<br />

keinen Fall als Bestandteil einer vorschriftsmässigen Bremsanlage angesehen werden.<br />

Eine Betriebsbremsanlage vom Typ Auflaufbremse ist jedoch auf dem hinteren zweier<br />

von einem langsamen Kraftfahrzeug gezogener Anhänger zulässig, wenn das<br />

höchstzulässige Gesamtgewicht des so gebremsten Anhängers nicht mehr als 75% <strong>der</strong><br />

Summe <strong>der</strong> höchstzulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeugs und des vor<strong>der</strong>en<br />

Anhängers beträgt.<br />

Wenn ein Anhänger, um das Rückwärtsfahren des Zugs zu ermöglichen, mit einer<br />

Anlage ausgerüstet ist, durch die die Betriebsbremse vom Typ Auflaufbremse ausser<br />

Betrieb gesetzt werden kann, muss diese Vorrichtung so konzipiert und ausgeführt sein,<br />

dass die Bremse wie<strong>der</strong> betriebsfertig ist, sobald das Fahrzeug wie<strong>der</strong> vorwärts fährt.<br />

§ 4 - Die Bestimmungen <strong>der</strong> vorhergehenden Paragraphen 1, 2 und 3 gelten nicht für Anhänger<br />

mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 750 kg, sofern dieses Gewicht nicht mehr als<br />

die Hälfte des Leergewichts des Zugfahrzeugs beträgt.<br />

§ 5 - Für die Bremsung von Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 16.000<br />

kg, die ausschliesslich von langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h<br />

gezogen werden, kann von <strong>der</strong> hydraulischen Energie des Zugfahrzeugs Gebrauch gemacht<br />

werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

1. Der Führer des Zugfahrzeugs, an das <strong>der</strong> Anhänger angekoppelt ist, muss die<br />

Betriebsbremse anhand einer regelbaren Bedienungsvorrichtung von seinem Sitz aus so<br />

betätigen können, dass die Fahrzeugbewegung sicher, schnell und wirksam bis zum<br />

vollständigen Stillstand bei jeglichen Geschwindigkeiten und Beladungszuständen und<br />

ungeachtet des Gefälles, auf dem das Fahrzeug sich befindet, kontrolliert werden kann.<br />

Die Betriebsbremse des Anhängers kann durch eine an<strong>der</strong>e Betätigungseinrichtung als die<br />

des Zugfahrzeugs betätigt werden, vorausgesetzt, dass diese Betätigungseinrichtung sich<br />

nicht hinter dem Sitz des Führers des Zugfahrzeugs befindet und <strong>der</strong> Führer sie während<br />

<strong>der</strong> Fahrt von seinem Sitz aus, ohne die Hände vom Lenkrad zu nehmen, betätigen kann.<br />

2. Die Betriebsbremse des Anhängers muss einem Hydraulikdruck von 150 bar standhalten.<br />

Die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Bremse am Zugfahrzeug muss so gebaut sein, dass <strong>der</strong><br />

Hydraulikdruck, <strong>der</strong> auf die Betriebsbremse des Anhängers wirkt, von null auf maximal 120<br />

bis 150 bar übergehen kann.<br />

3. Bei Versagen <strong>der</strong> Betriebsbremse o<strong>der</strong> bei Bruch <strong>der</strong> hydraulischen Verbindungsleitungen<br />

muss die Abbremsung des Zugfahrzeugs weiterhin gewährleistet sein.<br />

4. Bei einem Druck von 100 bar muss die Betriebsbremse so funktionieren, dass auf einer<br />

nahezu horizontalen und trockenen Strasse bei kalten Bremsen und jeglichen<br />

Geschwindigkeiten und Beladungszuständen die Summe <strong>der</strong> am Umfang <strong>der</strong> Rä<strong>der</strong><br />

ausgeübten Kräfte mindestens 25% des von den Rä<strong>der</strong>n unter statischen Bedingungen<br />

getragenen Höchstgewichts beträgt.<br />

5. Die Feststellbremsanlage muss es ermöglichen, den vom Zugfahrzeug abgekoppelten<br />

Anhänger bei einer Steigung o<strong>der</strong> einem Gefälle von 18% auf rein mechanische Weise im<br />

Stillstand zu halten.<br />

6. Die Betriebs- o<strong>der</strong> Feststellbremsanlage muss so beschaffen sein, dass die Bremsung des<br />

Anhängers bei Bruch <strong>der</strong> Anhängerdeichsel selbsttätig erfolgt.<br />

§ 6 - Für Anhänger, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Oktober 1988 eingereicht wird,<br />

dürfen die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten<br />

Vorschriften <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch vorerwähnte<br />

Richtlinie 88/194/EWG, auf Antrag des Herstellers die Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 41 bis 53 des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es ersetzen.<br />

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