15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Ausser bei Anhängern, die nach § 1 Absatz 3 mit einer Betriebsbremsanlage vom Typ<br />
Auflaufbremse ausgestattet sein dürfen, darf diese Auflaufbremsung bei diesen<br />
Anhängern nur als Zusatzvorrichtung benutzt werden; eine solche Vorrichtung kann auf<br />
keinen Fall als Bestandteil einer vorschriftsmässigen Bremsanlage angesehen werden.<br />
Eine Betriebsbremsanlage vom Typ Auflaufbremse ist jedoch auf dem hinteren zweier<br />
von einem langsamen Kraftfahrzeug gezogener Anhänger zulässig, wenn das<br />
höchstzulässige Gesamtgewicht des so gebremsten Anhängers nicht mehr als 75% <strong>der</strong><br />
Summe <strong>der</strong> höchstzulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeugs und des vor<strong>der</strong>en<br />
Anhängers beträgt.<br />
Wenn ein Anhänger, um das Rückwärtsfahren des Zugs zu ermöglichen, mit einer<br />
Anlage ausgerüstet ist, durch die die Betriebsbremse vom Typ Auflaufbremse ausser<br />
Betrieb gesetzt werden kann, muss diese Vorrichtung so konzipiert und ausgeführt sein,<br />
dass die Bremse wie<strong>der</strong> betriebsfertig ist, sobald das Fahrzeug wie<strong>der</strong> vorwärts fährt.<br />
§ 4 - Die Bestimmungen <strong>der</strong> vorhergehenden Paragraphen 1, 2 und 3 gelten nicht für Anhänger<br />
mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 750 kg, sofern dieses Gewicht nicht mehr als<br />
die Hälfte des Leergewichts des Zugfahrzeugs beträgt.<br />
§ 5 - Für die Bremsung von Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 16.000<br />
kg, die ausschliesslich von langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h<br />
gezogen werden, kann von <strong>der</strong> hydraulischen Energie des Zugfahrzeugs Gebrauch gemacht<br />
werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />
1. Der Führer des Zugfahrzeugs, an das <strong>der</strong> Anhänger angekoppelt ist, muss die<br />
Betriebsbremse anhand einer regelbaren Bedienungsvorrichtung von seinem Sitz aus so<br />
betätigen können, dass die Fahrzeugbewegung sicher, schnell und wirksam bis zum<br />
vollständigen Stillstand bei jeglichen Geschwindigkeiten und Beladungszuständen und<br />
ungeachtet des Gefälles, auf dem das Fahrzeug sich befindet, kontrolliert werden kann.<br />
Die Betriebsbremse des Anhängers kann durch eine an<strong>der</strong>e Betätigungseinrichtung als die<br />
des Zugfahrzeugs betätigt werden, vorausgesetzt, dass diese Betätigungseinrichtung sich<br />
nicht hinter dem Sitz des Führers des Zugfahrzeugs befindet und <strong>der</strong> Führer sie während<br />
<strong>der</strong> Fahrt von seinem Sitz aus, ohne die Hände vom Lenkrad zu nehmen, betätigen kann.<br />
2. Die Betriebsbremse des Anhängers muss einem Hydraulikdruck von 150 bar standhalten.<br />
Die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Bremse am Zugfahrzeug muss so gebaut sein, dass <strong>der</strong><br />
Hydraulikdruck, <strong>der</strong> auf die Betriebsbremse des Anhängers wirkt, von null auf maximal 120<br />
bis 150 bar übergehen kann.<br />
3. Bei Versagen <strong>der</strong> Betriebsbremse o<strong>der</strong> bei Bruch <strong>der</strong> hydraulischen Verbindungsleitungen<br />
muss die Abbremsung des Zugfahrzeugs weiterhin gewährleistet sein.<br />
4. Bei einem Druck von 100 bar muss die Betriebsbremse so funktionieren, dass auf einer<br />
nahezu horizontalen und trockenen Strasse bei kalten Bremsen und jeglichen<br />
Geschwindigkeiten und Beladungszuständen die Summe <strong>der</strong> am Umfang <strong>der</strong> Rä<strong>der</strong><br />
ausgeübten Kräfte mindestens 25% des von den Rä<strong>der</strong>n unter statischen Bedingungen<br />
getragenen Höchstgewichts beträgt.<br />
5. Die Feststellbremsanlage muss es ermöglichen, den vom Zugfahrzeug abgekoppelten<br />
Anhänger bei einer Steigung o<strong>der</strong> einem Gefälle von 18% auf rein mechanische Weise im<br />
Stillstand zu halten.<br />
6. Die Betriebs- o<strong>der</strong> Feststellbremsanlage muss so beschaffen sein, dass die Bremsung des<br />
Anhängers bei Bruch <strong>der</strong> Anhängerdeichsel selbsttätig erfolgt.<br />
§ 6 - Für Anhänger, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Oktober 1988 eingereicht wird,<br />
dürfen die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten<br />
Vorschriften <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch vorerwähnte<br />
Richtlinie 88/194/EWG, auf Antrag des Herstellers die Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 41 bis 53 des<br />
vorliegenden <strong>Erlass</strong>es ersetzen.<br />
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