15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 2 - Grösse <strong>der</strong> Behälter für Unterdruckbremsanlagen<br />
1. Kraftfahrzeuge<br />
Vorratsbehälter von Unterdruckbremsanlagen müssen so gross sein, dass nach X Bremsungen<br />
<strong>der</strong> Druck in den Behältern nicht weniger als die Hälfte des ursprünglichen Drucks beträgt.<br />
Diese Prüfung muss bei stillstehendem Motor durchgeführt werden.<br />
Der Faktor X entspricht:<br />
7 bei Einkreis-Unterdruckbremssystemen,<br />
5 bei Zweikreis-Unterdruckbremssystemen.<br />
Diese Bestimmung gilt nicht für Motorfahrzeuge mit Unterdruck-Bremskraftverstärker, die nicht<br />
dazu bestimmt sind, einen Anhänger o<strong>der</strong> einen Sattelanhänger zu ziehen.<br />
2. Anhänger<br />
a) Der Gesamtinhalt <strong>der</strong> Vorratsbehälter <strong>der</strong> Unterdruckbremsanlagen muss so sein, dass<br />
nach einer einzigen Bremsung die in kg/cm 2 ausgedrückte Druckschwankung in den<br />
Behältern in Bereichen zwischen folgenden Grenzwerten liegt:<br />
0,03 und 0,05 bei Einkreis-Unterdruckbremssystemen (Nenndruck: 0,3 kg/cm 2 ),<br />
0,04 und 0,08 bei Zweikreis-Unterdruckbremssystemen (Nenndruck: 0,3 kg/cm 2 ).<br />
Der Behälter muss mit einer Vorrichtung zum Anschliessen eines Druckmessers versehen sein.<br />
b) Bremskraftregler<br />
Bei Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg muss die<br />
Betriebsbremsanlage mit einem Gerät versehen sein, mit dem die Bremskräfte an die<br />
Beladungszustände des Fahrzeugs angepasst werden können.<br />
Dieser Apparat darf am Zugfahrzeug nur angebracht werden, wenn die Betriebsbremsanlage<br />
des Anhängers damit nicht ausgerüstet werden kann.<br />
Diese Bestimmung gilt nicht für ausschliesslich von langsamen Kraftfahrzeugen gezogene<br />
Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 10.000 kg.<br />
§ 3 - Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1976 eingereicht<br />
worden ist, müssen jedoch, wenn sie den Vorschriften von § 1 und § 2 des vorliegenden Artikels<br />
nicht genügen können, folgenden Vorschriften entsprechen:<br />
1. Kraftfahrzeuge<br />
a) Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung:<br />
(1) müssen die Einfüllöffnungen <strong>der</strong> Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein,<br />
(2) müssen die Flüssigkeitsbehälter so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, dass eine<br />
leichte Prüfung des Flüssigkeitsspiegels im Behälter möglich ist, ohne dass dieser geöffnet<br />
werden muss; ist diese Bedingung nicht erfüllt, muss eine Warneinrichtung vorhanden sein,<br />
die dem Fahrer einen un<strong>zur</strong>eichenden Füllstand, <strong>der</strong> einen Ausfall <strong>der</strong> Bremsanlage <strong>zur</strong><br />
Folge haben könnte, durch ein Warnzeichen anzeigt. Das einwandfreie Funktionieren dieser<br />
Warneinrichtung muss vom Fahrer leicht kontrolliert werden können.<br />
(3) darf von den Bestimmungen unter Punkt 2 abgewichen werden, wenn:<br />
das Fahrzeug mit einer Betriebsbremsanlage mit zwei getrennten Kreisen versehen ist, von<br />
denen je<strong>der</strong> einen Flüssigkeitsbehälter aufweist, wobei dem Fahrer <strong>der</strong> Ausfall jedes Kreises<br />
durch eine Warneinrichtung angezeigt wird; diese Warneinrichtung muss so beschaffen sein,<br />
dass <strong>der</strong> Fahrer vor In-Gang-Setzen des Fahrzeugs kontrollieren kann, ob sie einwandfrei<br />
funktioniert;<br />
das Fahrzeug mit einer an<strong>der</strong>en Bremsanlage versehen ist, die mindestens die gleichen<br />
Garantien bietet.<br />
b) Vorratsbehälter von Luftdruckbremsanlagen müssen so beschaffen sein, dass nach X<br />
Bremsungen <strong>der</strong> Druck in den Behältern nicht weniger als die Hälfte des ursprünglichen<br />
Drucks beträgt.<br />
97