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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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2.<br />

(1) Fernlicht<br />

Bei langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sind Fernlichter nicht<br />

obligatorisch.<br />

(2) Abblendlicht<br />

Bei Spezialfahrzeugen ist eine Maximalhöhe von 145 cm erlaubt, sofern sie durch die Art des<br />

Fahrzeugs und die Merkmale seines Baus gerechtfertigt ist.<br />

Bei langsamen Fahrzeugen darf <strong>der</strong> Maximalabstand zum Aussenrand hin mehr als 40 cm<br />

betragen.<br />

(3) Standlicht von Kraftfahrzeugen<br />

Das Standlicht kann selektivgelb sein, wenn es in das Fernlicht o<strong>der</strong> in das Abblendlicht<br />

eingebaut ist und diese Lichter selektivgelb sind.<br />

Bei langsamen Fahrzeugen darf die Maximalhöhe <strong>der</strong> Standlichter 190 cm betragen.<br />

(4) Standlicht von Anhängern<br />

Diese Lichter müssen nach vorne und <strong>zur</strong> Seite hin leuchten.<br />

Bei Anhängern mit einer Breite von höchstens 160 cm und bei von langsamen Fahrzeugen<br />

gezogenen Anhängern dürfen die Standlichter durch weisse Rückstrahler ersetzt werden,<br />

sofern <strong>der</strong> Maximalabstand zum Aussenrand hin nicht mehr als 15 cm beträgt.<br />

(5) Schlusslicht<br />

Bei langsamen Fahrzeugen darf die Maximalhöhe <strong>der</strong> Schlusslichter 190 cm betragen.<br />

(6) Bremslicht<br />

Sie müssen angehen, wenn die Betriebsbremse betätigt wird.<br />

Bei langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sind Bremslichter nicht<br />

obligatorisch. Wenn diese Fahrzeuge jedoch damit ausgerüstet sind, darf die Maximalhöhe <strong>der</strong><br />

Bremslichter 190 cm betragen.<br />

Für nach dem 1. Mai 2003 in Betrieb genommene Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M1 mit europäischer<br />

Typgenehmigung beträgt die Anzahl <strong>der</strong> obligatorischen Bremslichter drei. Für Fahrzeuge einer<br />

an<strong>der</strong>en Klasse beträgt die Anzahl zwei; ein drittes Bremslicht ist jedoch erlaubt.<br />

(7) Kennzeichenbeleuchtung<br />

Diese Beleuchtung darf von <strong>der</strong> Lichtquelle aus kein direktes Licht hinter das Fahrzeug<br />

ausstrahlen.<br />

(8) Hinterer Rückstrahler<br />

Hintere Rückstrahler müssen den im Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 8. Mai 1969 über die<br />

Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehenen Vorschriften entsprechen.<br />

Hintere Rückstrahler müssen an einem festen Teil des Fahrzeugs in einer Ebene senkrecht <strong>zur</strong><br />

Längsachse des Fahrzeugs angebracht werden. Sie dürfen nicht dreieckig sein, wenn sie an<br />

einem Kraftfahrzeug angebracht sind.<br />

An Anhängern angebrachte hintere Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen<br />

Dreiecks mit einer Seite von 15 bis 20 cm haben. Eine <strong>der</strong> Spitzen des Dreiecks muss nach<br />

oben gerichtet sein, während die gegenüberliegende Seite horizontal liegt.<br />

Wenn am Heck <strong>der</strong> Fahrzeuge angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen eine Rückstrahlfläche<br />

ohne Genehmigungszeichen beinhalten, wird diese Fläche nicht als Rückstrahler angesehen. In<br />

diesem Fall müssen zwei ordnungsgemäss genehmigte Rückstrahler am Heck des Fahrzeugs<br />

angebracht werden.<br />

(9) Begrenzungslicht<br />

Begrenzungslichter müssen am äussersten Punkt <strong>der</strong> Gesamtbreite und wenn möglich im<br />

oberen Bereich des Fahrzeugs angebracht werden.<br />

(10) Seitlicher Rückstrahler<br />

Seitliche Rückstrahler müssen den im Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 8. Mai 1969 über die<br />

Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehenen Vorschriften entsprechen.<br />

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