15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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2.<br />
(1) Fernlicht<br />
Bei langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sind Fernlichter nicht<br />
obligatorisch.<br />
(2) Abblendlicht<br />
Bei Spezialfahrzeugen ist eine Maximalhöhe von 145 cm erlaubt, sofern sie durch die Art des<br />
Fahrzeugs und die Merkmale seines Baus gerechtfertigt ist.<br />
Bei langsamen Fahrzeugen darf <strong>der</strong> Maximalabstand zum Aussenrand hin mehr als 40 cm<br />
betragen.<br />
(3) Standlicht von Kraftfahrzeugen<br />
Das Standlicht kann selektivgelb sein, wenn es in das Fernlicht o<strong>der</strong> in das Abblendlicht<br />
eingebaut ist und diese Lichter selektivgelb sind.<br />
Bei langsamen Fahrzeugen darf die Maximalhöhe <strong>der</strong> Standlichter 190 cm betragen.<br />
(4) Standlicht von Anhängern<br />
Diese Lichter müssen nach vorne und <strong>zur</strong> Seite hin leuchten.<br />
Bei Anhängern mit einer Breite von höchstens 160 cm und bei von langsamen Fahrzeugen<br />
gezogenen Anhängern dürfen die Standlichter durch weisse Rückstrahler ersetzt werden,<br />
sofern <strong>der</strong> Maximalabstand zum Aussenrand hin nicht mehr als 15 cm beträgt.<br />
(5) Schlusslicht<br />
Bei langsamen Fahrzeugen darf die Maximalhöhe <strong>der</strong> Schlusslichter 190 cm betragen.<br />
(6) Bremslicht<br />
Sie müssen angehen, wenn die Betriebsbremse betätigt wird.<br />
Bei langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sind Bremslichter nicht<br />
obligatorisch. Wenn diese Fahrzeuge jedoch damit ausgerüstet sind, darf die Maximalhöhe <strong>der</strong><br />
Bremslichter 190 cm betragen.<br />
Für nach dem 1. Mai 2003 in Betrieb genommene Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M1 mit europäischer<br />
Typgenehmigung beträgt die Anzahl <strong>der</strong> obligatorischen Bremslichter drei. Für Fahrzeuge einer<br />
an<strong>der</strong>en Klasse beträgt die Anzahl zwei; ein drittes Bremslicht ist jedoch erlaubt.<br />
(7) Kennzeichenbeleuchtung<br />
Diese Beleuchtung darf von <strong>der</strong> Lichtquelle aus kein direktes Licht hinter das Fahrzeug<br />
ausstrahlen.<br />
(8) Hinterer Rückstrahler<br />
Hintere Rückstrahler müssen den im Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 8. Mai 1969 über die<br />
Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehenen Vorschriften entsprechen.<br />
Hintere Rückstrahler müssen an einem festen Teil des Fahrzeugs in einer Ebene senkrecht <strong>zur</strong><br />
Längsachse des Fahrzeugs angebracht werden. Sie dürfen nicht dreieckig sein, wenn sie an<br />
einem Kraftfahrzeug angebracht sind.<br />
An Anhängern angebrachte hintere Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen<br />
Dreiecks mit einer Seite von 15 bis 20 cm haben. Eine <strong>der</strong> Spitzen des Dreiecks muss nach<br />
oben gerichtet sein, während die gegenüberliegende Seite horizontal liegt.<br />
Wenn am Heck <strong>der</strong> Fahrzeuge angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen eine Rückstrahlfläche<br />
ohne Genehmigungszeichen beinhalten, wird diese Fläche nicht als Rückstrahler angesehen. In<br />
diesem Fall müssen zwei ordnungsgemäss genehmigte Rückstrahler am Heck des Fahrzeugs<br />
angebracht werden.<br />
(9) Begrenzungslicht<br />
Begrenzungslichter müssen am äussersten Punkt <strong>der</strong> Gesamtbreite und wenn möglich im<br />
oberen Bereich des Fahrzeugs angebracht werden.<br />
(10) Seitlicher Rückstrahler<br />
Seitliche Rückstrahler müssen den im Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 8. Mai 1969 über die<br />
Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehenen Vorschriften entsprechen.<br />
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