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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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3.2.3 für Gelenkfahrzeuge bestehend aus:<br />

- einem zweiachsigen Zugfahrzeug und einem einachsigen Sattelanhänger: 29.000 kg,<br />

- einem zweiachsigen Zugfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger: 39.000 kg,<br />

- einem zweiachsigen Zugfahrzeug und einem dreiachsigen Sattelanhänger<br />

• mit mechanischer Fe<strong>der</strong>ung: 43.000 kg,<br />

• mit Luftfe<strong>der</strong>ung: 44.000 kg,<br />

- einem dreiachsigen Zugfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger: 44.000 kg,<br />

- - einem dreiachsigen Zugfahrzeug und einem dreiachsigen Sattelanhänger: 44.000 kg.<br />

3.2.4 für Lastzüge bestehend aus:<br />

- einem zweiachsigen Motorfahrzeug und einem Anhänger mit Einzelachse: 29.000 kg,<br />

- einem zweiachsigen Motorfahrzeug und einem Anhänger mit Tandemachse o<strong>der</strong><br />

Dreifachachse: 35.000 kg,<br />

- einem zweiachsigen Motorfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger: 39.000 kg,<br />

- einem zweiachsigen Motorfahrzeug und einem dreiachsigen Anhänger: 44.000 kg,<br />

- einem dreiachsigen Motorfahrzeug und einem Anhänger mit Einzelachse: 36.000 kg,<br />

- einem dreiachsigen Motorfahrzeug und einem Anhänger mit Tandemachse o<strong>der</strong><br />

Dreifachachse<br />

• mit mechanischer Fe<strong>der</strong>ung: 42.000 kg,<br />

• mit Luftfe<strong>der</strong>ung: 44.000 kg,<br />

- einem dreiachsigen Motorfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger: 44.000 kg,<br />

- - einem dreiachsigen Motorfahrzeug und einem dreiachsigen Anhänger: 44.000 kg.<br />

3.3 Wendekreis<br />

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass<br />

sie innerhalb eines Kreisrings mit einem Aussenradius von 12,50 m und einem<br />

Innenradius von 5,30 m wenden können, ohne dass ein Teil des Fahrzeugs o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Fahrzeugkombination aus dieser ringförmigen Fläche austritt.<br />

Beim Hineinfahren in den Kreisring entlang <strong>der</strong> Tangente am äusseren Kreis des Rings<br />

und während <strong>der</strong> gesamten Drehbewegung muss <strong>der</strong> ausserhalb <strong>der</strong> Kurve befindliche<br />

äusserste vor<strong>der</strong>e Teil <strong>der</strong> Fahrzeuge <strong>der</strong> Tangente und dem äusseren Kreis folgen.<br />

Beim Hineinfahren in den Kreisring entlang <strong>der</strong> Tangente am äusseren Kreis des Rings<br />

darf kein Teil <strong>der</strong> Fahrzeuge diese Tangente um mehr als 0,80 m überschreiten.<br />

Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Nennwerte <strong>der</strong> Fahrzeuge anwendbar.<br />

Bei Überprüfung <strong>der</strong> in Betrieb befindlichen Fahrzeuge wird eine Toleranz von fünf cm auf<br />

die Breite <strong>der</strong> Kreisringfläche und von zwei cm auf den Ausschlag eingeräumt.<br />

3.4 Bestimmung <strong>der</strong> höchstzulässigen Anhängelast eines Motorfahrzeugs - unabhängig<br />

davon, ob es sich hierbei um eine Zugmaschine handelt o<strong>der</strong> nicht -, das zum Ziehen<br />

eines Anhängers bestimmt ist.<br />

Als höchstzulässige Anhängelast bei <strong>der</strong> Zulassung o<strong>der</strong> Inbetriebnahme eines<br />

Motorfahrzeugs gilt <strong>der</strong> kleinste <strong>der</strong> folgenden Werte:<br />

- für alle Fahrzeuge: die technisch zulässige Anhängelast, die auf <strong>der</strong> Bauart und den<br />

Leistungen des Fahrzeugs und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Festigkeit <strong>der</strong> mechanischen<br />

Kupplungseinrichtung beruht,<br />

- für Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Ziehen von Anhängern ohne Betriebsbremsen<br />

bestimmt sind: die Hälfte des Gewichts des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand,<br />

höchstens jedoch 0,75 Tonnen,<br />

- für Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis 3,5 Tonnen, die ausschliesslich zum Ziehen<br />

von Anhängern mit Betriebsbremsen bestimmt sind: das höchstzulässige Gesamtgewicht<br />

des Fahrzeugs o<strong>der</strong> im Fall von Geländefahrzeugen das 1,5fache dieses Gewichts,<br />

höchstens jedoch 3,5 Tonnen,<br />

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