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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 5 - Jedes in Betrieb genommene Fahrzeug o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> in Betrieb genommene<br />

Fahrzeugbestandteil muss mit dem Fahrzeug- o<strong>der</strong> dem Fahrzeugbestandteiltyp, für den die<br />

Betriebserlaubnis erteilt worden ist, übereinstimmen.<br />

Jede Än<strong>der</strong>ung eines Fahrzeug- o<strong>der</strong> Fahrzeugbestandteiltyps, für den eine in § 4 erwähnte<br />

Betriebserlaubnis erteilt wurde, sowie ein eventueller Produktionsstillstand müssen dem<br />

Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> seinem Beauftragten notifiziert werden. Dieser beurteilt<br />

anschliessend, ob es sich um eine Än<strong>der</strong>ung handelt, die die Erteilung einer neuen<br />

Betriebserlaubnis erfor<strong>der</strong>lich macht.<br />

§ 6 - Auf Antrag des Ministers des Verkehrswesens o<strong>der</strong> seines Beauftragten ist <strong>der</strong> Hersteller<br />

verpflichtet, ihm die Fahrzeuge, Fahrzeugbestandteile o<strong>der</strong> Serieneinrichtungen, für <strong>der</strong>en<br />

Prototyp vorher eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, im Hinblick auf<br />

Übereinstimmungsprüfungen o<strong>der</strong> -kontrollen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

§ 7 - Die für einen Fahrzeug- o<strong>der</strong> Fahrzeugbestandteiltyp erteilte Betriebserlaubnis kann vom<br />

Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn dieses<br />

Fahrzeug o<strong>der</strong> dieser Fahrzeugbestandteil nicht mehr mit dem genehmigten Prototyp<br />

übereinstimmt.<br />

§ 8 - Jede Verweigerung und je<strong>der</strong> Entzug einer Betriebserlaubnis muss dem Hersteller o<strong>der</strong><br />

seinem Beauftragten notifiziert werden und mit Gründen versehen sein. Der Hersteller o<strong>der</strong> sein<br />

Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem Notifizierungsdatum beim Minister des<br />

Verkehrswesens einen Antrag auf Revision einreichen. Der Minister des Verkehrswesens muss<br />

binnen einem Monat nach dem Datum <strong>der</strong> Einreichung des Antrags über diesen Antrag<br />

befinden.<br />

Art. 3bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 10. Dezember 1980 (B.S. vom 4. Februar 1981); § 2 Abs. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23<br />

Nrn. 1 bis 3 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)<br />

Art. 3ter - Die Bedingungen für den Erhalt <strong>der</strong> EWG-Betriebserlaubnis für Motorfahrzeuge und<br />

ihre Anhänger, landwirtschaftliche o<strong>der</strong> forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rä<strong>der</strong>n, ihre<br />

Bestandteile o<strong>der</strong> ihr Sicherheitszubehör werden von Uns festgelegt.<br />

Art. 3ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Februar 1981 (B.S. vom 10. April 1981)<br />

Art. 4 - Anerkennung <strong>der</strong> qualifizierten Hersteller<br />

§ 1 - Nur die vorab vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten als<br />

qualifizierte Hersteller anerkannten Personen können die in Artikel 3 erwähnte Genehmigung<br />

erhalten.<br />

§ 2 - Die qualifizierten Hersteller werden in vier Kategorien eingeteilt:<br />

1 KATEGORIE 1 umfasst die Hersteller aller Kraftfahrzeuge.<br />

2 KATEGORIE 2 umfasst die Hersteller langsamer Kraftfahrzeuge, die Hersteller<br />

landwirtschaftlicher Zugmaschinen und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rä<strong>der</strong>n sowie<br />

die Hersteller von Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt und ursprünglich ausschliesslich für<br />

beson<strong>der</strong>e Zwecke bestimmt sind, wie Kranfahrzeuge, Arbeitsfahrzeuge, Reklamewagen und<br />

Verkaufswagen.<br />

Karosseriebauer, die auf den mechanischen Elementen eines einem genehmigten Typ<br />

angehörenden Personenkraftwagens eine Karosserie vom Typ « Dun-Buggy » montieren,<br />

können ebenfalls als Hersteller <strong>der</strong> Kategorie 2 anerkannt werden.<br />

3 KATEGORIE 3 umfasst die Hersteller aller Anhänger.<br />

4 KATEGORIE 4 umfasst die Hersteller von Anhängern mit einem höchstzulässigen<br />

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg o<strong>der</strong> von Anhängern, die bauartbedingt und<br />

ursprünglich ausschliesslich dazu bestimmt sind, von langsamen Kraftfahrzeugen gezogen zu<br />

werden.<br />

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