15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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§ 2 einziger Absatz Punkte 33 bis 40 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe D des K.E. vom 17. Januar 1989 (B.S. vom 29. April 1989); §<br />
2 einziger Absatz Punkte 41 bis 51 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 bis 14 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember<br />
1998)<br />
Art. 2 – Anwendungsbereich<br />
§ 1 - Die Vorschriften <strong>der</strong> vorliegenden <strong>allgemeinen</strong> Regelung sind anwendbar auf<br />
Kraftfahrzeuge, die mit einem belgischen Nummernschild am Verkehr teilnehmen, sowie auf<br />
von ihnen gezogene belgische Anhänger.<br />
§ 2 - Gewisse Fahrzeugklassen unterliegen jedoch nur bestimmten Vorschriften <strong>der</strong><br />
vorliegenden <strong>allgemeinen</strong> Regelung.<br />
Dabei handelt es sich um:<br />
1. die vor dem <strong>15.</strong> Juni <strong>1968</strong> in Betrieb genommenen Fahrzeuge, mit Ausnahme <strong>der</strong> in Nr. 11<br />
erwähnten landwirtschaftlichen Anhänger. Diese unterliegen nur den Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Artikel 10 § 4 Nr. 3, 18 § 3, 19 § 3, 20 § 1 Absatz 3 und § 2, 21, 22, [23 bis 23undecies ], 24,<br />
25, 26 §§ 2 und 3, 28, 31 §§ 1, 3 und 4, 32 §§ 1, 2 und 3, 34 §§ 1 und 3, 36, 39, 40, 54, 55,<br />
56, 57 §§ 1 und 4 sowie 70 bis 78 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es,<br />
2. die nach dem <strong>15.</strong> Juni <strong>1968</strong> und vor dem <strong>15.</strong> Juni 1969 in Betrieb genommenen Fahrzeuge.<br />
Diese unterliegen nur den Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 3 bis 9, 10 § 1, § 2, § 3 und § 4 Nr. 3,<br />
11 bis 15, 16 § 1, 17 bis 19, 20 § 1 Absatz 3 und § 2, 21 bis 58, 59 § 2, § 3, § 4 und § 5, 64<br />
§ 2 und § 3 sowie 65 bis 78 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es,<br />
3. Fahrzeuge beson<strong>der</strong>er Bauart, die bauartbedingt und ursprünglich auf ebener Strecke<br />
höchstens 30 km/h erreichen können, sowie Anhänger beson<strong>der</strong>er Bauart, die keine<br />
Aufhängung haben und <strong>der</strong>en Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist. Diese<br />
unterliegen nur den Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 3, 16 § 1 Absatz 1, 28, 31, 32, 32bis, 34, 43,<br />
44, 45, 47, 54, 70 und 78 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es,<br />
4. Fahrzeuge beson<strong>der</strong>er Bauart, die bauartbedingt und ursprünglich auf ebener Strecke eine<br />
Geschwindigkeit von 30 km/h überschreiten können, sowie Anhänger beson<strong>der</strong>er Bauart,<br />
die keine Aufhängung haben und <strong>der</strong>en Geschwindigkeit 30 km/h überschreitet. Diese<br />
unterliegen nur den Artikeln 3, 16 bis 22 und 25 bis 82 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es,<br />
5. die unter einem dem Ministerium <strong>der</strong> Landesverteidigung vorbehaltenen<br />
Son<strong>der</strong>kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge. Diese unterliegen nur den Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Artikel 28 § 1 und § 2, 43 § 2 und § 3, 44 § 1, 45, 54, 70 § 2 und 78 des vorliegenden<br />
<strong>Erlass</strong>es,<br />
6. die unter einem Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen o<strong>der</strong> unter einem CD-<br />
Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge sowie die unter diesen Kennzeichen zugelassenen<br />
Unfallfahrzeuge. Diese unterliegen nur den Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 16 § 1 Absatz 1 und §<br />
2, 23 bis 23duodecies, 26, 28, 30 bis 35, 41, 42 Absätze 1 bis 5, 43 Punkt 1, 44 bis 53, 55,<br />
57 §§ 1 bis 4, 58, 59, 67, 70, 71 und 78 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es,<br />
7. die seit mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommenen Personenkraftwagen,<br />
Kombiwagen und Kleinbusse und die seit mehr als dreissig Jahren in Betrieb genommenen<br />
an<strong>der</strong>en Fahrzeuge, die nur ausnahmsweise auf <strong>der</strong> öffentlichen Strasse benutzt werden,<br />
entwe<strong>der</strong> anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten Veranstaltungen o<strong>der</strong> für zwischen<br />
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in einem Umkreis von 25 km im Hinblick auf diese<br />
Veranstaltungen durchgeführte Probefahrten o<strong>der</strong> um sich zu diesen Veranstaltungen zu<br />
begeben, [und für die eine vom Inhaber ausgefüllte Erklärung vorhanden ist, <strong>der</strong>en Muster<br />
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, o<strong>der</strong> von<br />
seinem Beauftragten festgelegt wird. Diese Fahrzeuge unterliegen nur den Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Artikel 16 § 1 Absatz 1, 23 §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 7, 23sexies § 1 Nr. 1 und 3 und § 2, 25,<br />
26, 42, 45 § 1 Nr. 1 und 3, 47 § 1 Punkt 1 Absatz 1, 54 § 1 Nr. 1 und 3, 70 § 2 und 80 des<br />
vorliegenden <strong>Erlass</strong>es,<br />
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