15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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3.2 Für zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommene<br />
Fahrzeuge, die schon vor dem 1. Januar 1994 mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer<br />
ausgerüstet sind, muss <strong>der</strong> Geschwindigkeitsbegrenzer nur den Punkten 7 und 8 des<br />
Anhangs I zu vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG entsprechen.<br />
In diesem Fall muss <strong>der</strong> Geschwindigkeitsbegrenzer auf die in Punkt 1 erwähnten<br />
Geschwindigkeiten eingestellt und von einem zugelassenen Installateur versiegelt werden.<br />
4 Von dem in Punkt 1 vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzer befreit sind Fahrzeuge:<br />
- <strong>der</strong> Landesverteidigung, des Zivilschutzes, <strong>der</strong> Feuerwehr und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Notdienste<br />
sowie <strong>der</strong> Ordnungskräfte,<br />
- die die in Punkt 1 erwähnten Geschwindigkeiten bauartbedingt nicht überschreiten<br />
können,<br />
- die für wissenschaftliche Versuche auf <strong>der</strong> Strasse benutzt werden,<br />
- die für öffentliche Dienste ausschliesslich in Ballungsräumen benutzt werden.<br />
5 Zulassung <strong>der</strong> Installateure von Geschwindigkeitsbegrenzern<br />
5.1 Der Einbau eines nach vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG als technische Einheit<br />
genehmigten Geschwindigkeitsbegrenzers in ein Fahrzeug sowie das Einstellen <strong>der</strong><br />
Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs müssen von einem zugelassenen Installateur<br />
vorgenommen werden.<br />
5.2 Um als Installateur zugelassen zu werden, muss <strong>der</strong> Antragsteller folgende Bedingungen<br />
erfüllen:<br />
- als Installateur von Tachographen anerkannt sein, wie vorgesehen in Artikel 6 des<br />
Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom 13. Juli 1984 <strong>zur</strong> Ausführung <strong>der</strong> Verordnung (EWG) Nr.<br />
3821/85 des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über das<br />
Kontrollgerät im Strassenverkehr,<br />
- den Beweis erbringen, dass er selbst o<strong>der</strong> zumindest ein von ihm bestimmtes<br />
Personalmitglied entwe<strong>der</strong> beim Hersteller des Fahrzeugs o<strong>der</strong> beim Fabrikanten o<strong>der</strong><br />
Vertreter <strong>der</strong> Marke <strong>der</strong> Geschwindigkeitsbegrenzer, die er einbauen möchte, an einer<br />
Schulung für den Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern teilgenommen hat.<br />
Dieser Hersteller, Fabrikant o<strong>der</strong> Vertreter stellt je<strong>der</strong> Person, die an einer Schulung<br />
teilgenommen hat, eine Schulungsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung aus. Eine<br />
Ausfertigung wird <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Dienst<br />
Strassenverkehr, Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel<br />
übermittelt.<br />
Das Muster <strong>der</strong> Schulungsbescheinigung wird vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong><br />
von seinem Beauftragten festgelegt. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig.<br />
Das Programm <strong>der</strong> besagten Schulung muss dem Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong><br />
seinem Beauftragten vorab <strong>zur</strong> Billigung vorgelegt werden,<br />
- über die notwendigen Apparate, Gerätschaften und Arbeitshandbücher für den Einbau<br />
und das Einstellen <strong>der</strong> Marke des Geschwindigkeitsbegrenzers, den er einbauen möchte,<br />
und über die Gerätschaften verfügen, um das korrekte Funktionieren des<br />
Geschwindigkeitsbegrenzers an einem Fahrzeug zu kontrollieren,<br />
- über die notwendigen Versiegelungsgerätschaften mit Zulassungsnummer verfügen.<br />
5.3 Der Antrag auf Zulassung als Installateur muss bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />
Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Dienst Strassenverkehr, Technische Direktion,<br />
Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel eingereicht werden.<br />
5.4 Wenn <strong>der</strong> Antragsteller die in Punkt 5.2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird die<br />
Zulassung vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten erteilt.<br />
5.5 Die Zulassung als Installateur kann entzogen werden, wenn <strong>der</strong> Inhaber die<br />
Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Einbau, das Einstellen o<strong>der</strong><br />
die Versiegelungen nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden.<br />
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