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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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3.2 Für zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommene<br />

Fahrzeuge, die schon vor dem 1. Januar 1994 mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer<br />

ausgerüstet sind, muss <strong>der</strong> Geschwindigkeitsbegrenzer nur den Punkten 7 und 8 des<br />

Anhangs I zu vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG entsprechen.<br />

In diesem Fall muss <strong>der</strong> Geschwindigkeitsbegrenzer auf die in Punkt 1 erwähnten<br />

Geschwindigkeiten eingestellt und von einem zugelassenen Installateur versiegelt werden.<br />

4 Von dem in Punkt 1 vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzer befreit sind Fahrzeuge:<br />

- <strong>der</strong> Landesverteidigung, des Zivilschutzes, <strong>der</strong> Feuerwehr und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Notdienste<br />

sowie <strong>der</strong> Ordnungskräfte,<br />

- die die in Punkt 1 erwähnten Geschwindigkeiten bauartbedingt nicht überschreiten<br />

können,<br />

- die für wissenschaftliche Versuche auf <strong>der</strong> Strasse benutzt werden,<br />

- die für öffentliche Dienste ausschliesslich in Ballungsräumen benutzt werden.<br />

5 Zulassung <strong>der</strong> Installateure von Geschwindigkeitsbegrenzern<br />

5.1 Der Einbau eines nach vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG als technische Einheit<br />

genehmigten Geschwindigkeitsbegrenzers in ein Fahrzeug sowie das Einstellen <strong>der</strong><br />

Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs müssen von einem zugelassenen Installateur<br />

vorgenommen werden.<br />

5.2 Um als Installateur zugelassen zu werden, muss <strong>der</strong> Antragsteller folgende Bedingungen<br />

erfüllen:<br />

- als Installateur von Tachographen anerkannt sein, wie vorgesehen in Artikel 6 des<br />

Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom 13. Juli 1984 <strong>zur</strong> Ausführung <strong>der</strong> Verordnung (EWG) Nr.<br />

3821/85 des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über das<br />

Kontrollgerät im Strassenverkehr,<br />

- den Beweis erbringen, dass er selbst o<strong>der</strong> zumindest ein von ihm bestimmtes<br />

Personalmitglied entwe<strong>der</strong> beim Hersteller des Fahrzeugs o<strong>der</strong> beim Fabrikanten o<strong>der</strong><br />

Vertreter <strong>der</strong> Marke <strong>der</strong> Geschwindigkeitsbegrenzer, die er einbauen möchte, an einer<br />

Schulung für den Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern teilgenommen hat.<br />

Dieser Hersteller, Fabrikant o<strong>der</strong> Vertreter stellt je<strong>der</strong> Person, die an einer Schulung<br />

teilgenommen hat, eine Schulungsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung aus. Eine<br />

Ausfertigung wird <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Dienst<br />

Strassenverkehr, Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel<br />

übermittelt.<br />

Das Muster <strong>der</strong> Schulungsbescheinigung wird vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong><br />

von seinem Beauftragten festgelegt. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig.<br />

Das Programm <strong>der</strong> besagten Schulung muss dem Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong><br />

seinem Beauftragten vorab <strong>zur</strong> Billigung vorgelegt werden,<br />

- über die notwendigen Apparate, Gerätschaften und Arbeitshandbücher für den Einbau<br />

und das Einstellen <strong>der</strong> Marke des Geschwindigkeitsbegrenzers, den er einbauen möchte,<br />

und über die Gerätschaften verfügen, um das korrekte Funktionieren des<br />

Geschwindigkeitsbegrenzers an einem Fahrzeug zu kontrollieren,<br />

- über die notwendigen Versiegelungsgerätschaften mit Zulassungsnummer verfügen.<br />

5.3 Der Antrag auf Zulassung als Installateur muss bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />

Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Dienst Strassenverkehr, Technische Direktion,<br />

Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel eingereicht werden.<br />

5.4 Wenn <strong>der</strong> Antragsteller die in Punkt 5.2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird die<br />

Zulassung vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten erteilt.<br />

5.5 Die Zulassung als Installateur kann entzogen werden, wenn <strong>der</strong> Inhaber die<br />

Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Einbau, das Einstellen o<strong>der</strong><br />

die Versiegelungen nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden.<br />

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