15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Klasse M2: für die Personenbeför<strong>der</strong>ung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mehr als<br />
acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 Tonnen.<br />
Klasse M3: für die Personenbeför<strong>der</strong>ung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mehr als<br />
acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5<br />
Tonnen.<br />
Beson<strong>der</strong>e Einteilung für Fahrzeuge <strong>der</strong> Klassen M2 und M3:<br />
Fahrzeuge <strong>der</strong> Klassen M2 und M3 werden nach folgenden Kriterien in Klassen eingeteilt:<br />
a) Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrer mehr als 22 Fahrgäste beför<strong>der</strong>n können:<br />
- Klasse I: Fahrzeuge mit Stehplätzen, die die Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen auf Strecken<br />
mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen,<br />
- Klasse II: Fahrzeuge, die hauptsächlich <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung sitzen<strong>der</strong> Fahrgäste bestimmt<br />
sind, aber so ausgelegt sind, dass die Beför<strong>der</strong>ung stehen<strong>der</strong> Fahrgäste im Gang<br />
und/o<strong>der</strong> in einem Bereich, <strong>der</strong> nicht grösser ist als <strong>der</strong> Platz für zwei Sitzbänke, möglich<br />
ist,<br />
- Klasse III: Fahrzeuge, die ausschliesslich für die Beför<strong>der</strong>ung sitzen<strong>der</strong> Fahrgäste<br />
ausgelegt sind,<br />
b) Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrer bis zu 22 Fahrgäste beför<strong>der</strong>n können:<br />
- Klasse A: Fahrzeuge, die <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung stehen<strong>der</strong> Fahrgäste ausgelegt sind;<br />
Fahrzeuge dieser Klasse verfügen über Sitzplätze und Stehplätze,<br />
- Klasse B: Fahrzeuge, die ausschliesslich <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung sitzen<strong>der</strong> Fahrgäste bestimmt<br />
sind; in Fahrzeugen dieser Klasse sind keine Stehplätze vorgesehen.<br />
2 - Klasse N: für die Güterbeför<strong>der</strong>ung bestimmte Motorfahrzeuge entwe<strong>der</strong> mit mindestens<br />
vier Rä<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> mit drei Rä<strong>der</strong>n und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 1 Tonne.<br />
- Klasse N1: für die Güterbeför<strong>der</strong>ung bestimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.<br />
- Klasse N2: für die Güterbeför<strong>der</strong>ung bestimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.<br />
- Klasse N3: für die Güterbeför<strong>der</strong>ung bestimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen.<br />
3 - Klasse O: Anhänger (einschliesslich Sattelanhänger).<br />
- Klasse O1: Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 0,75 Tonnen.<br />
- Klasse O2: Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 Tonnen<br />
bis zu 3,5 Tonnen.<br />
- Klasse O3: Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen bis<br />
zu 10 Tonnen.<br />
- Klasse O4: Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 Tonnen.<br />
4 - Geländefahrzeuge (Symbol G)<br />
a) Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse N1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2<br />
Tonnen und Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie mit<br />
Folgendem ausgestattet sind:<br />
- mit mindestens einer Vor<strong>der</strong>achse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt<br />
sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei <strong>der</strong> Antrieb einer Achse<br />
abschaltbar sein kann,<br />
- mit mindestens einer Differentialsperre o<strong>der</strong> mindestens einer Einrichtung, die eine<br />
ähnliche Wirkung gewährleistet, und wenn sie eine Steigung von 30% überwinden<br />
können, berechnet für ein Fahrzeug ohne Anhänger.<br />
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