24.10.2012 Aufrufe

15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die hinteren Lichter und hinteren Rückstrahler dürfen nicht vor <strong>der</strong> hintersten Achse<br />

angebracht sein.<br />

Diese Bestimmungen gelten nicht für:<br />

- Standlichter von Sattelanhängern; diese Lichter dürfen höchstens 250 cm hinter <strong>der</strong> Mitte<br />

des Kupplungsbolzens angebracht sein,<br />

- vor<strong>der</strong>e Begrenzungslichter,<br />

- die Suchleuchte.<br />

(9) Es dürfen verschiedene Lichter in ein und <strong>der</strong>selben Beleuchtungsvorrichtung<br />

zusammengebaut o<strong>der</strong> eingebaut sein, sofern bei jedem dieser Lichter die für das jeweilige<br />

Licht geltenden Bestimmungen eingehalten sind und keine Verwirrung möglich ist.<br />

(10) Das Fahrzeug muss so beschaffen sein, dass die Lichter und Rückstrahler auf keinen Fall<br />

durch einen Teil des Fahrzeugs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ladung verdeckt werden können.<br />

b) Fahrtrichtungsanzeiger<br />

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein, die einer <strong>der</strong> folgenden<br />

Ausführungen entsprechen:<br />

Typ A:<br />

Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an den Längsseiten<br />

Typ A ist nur bei Fahrzeugen erlaubt, die höchstens 1,60 m breit und höchstens 4 m lang sind.<br />

Typ B:<br />

Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an den Längsseiten und zwei an <strong>der</strong> Hinterseite<br />

Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt des<br />

Fahrzeugs und dem vor<strong>der</strong>sten Punkt <strong>der</strong> Leuchtfläche <strong>der</strong> an den Längsseiten angebrachten<br />

Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht mehr als 1,80 m betragen.<br />

Diese Bestimmung gilt nicht für langsame Fahrzeuge.<br />

Typ C:<br />

Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite und zwei an <strong>der</strong> Hinterseite sowie zwei an den<br />

Längsseiten<br />

Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt des<br />

Fahrzeugs und dem vor<strong>der</strong>sten Punkt <strong>der</strong> Leuchtfläche <strong>der</strong> an den Längsseiten angebrachten<br />

Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht mehr als 1,80 m betragen.<br />

Ein vor<strong>der</strong>er Fahrtrichtungsanzeiger und ein seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger dürfen in einem<br />

einzigen Fahrtrichtungsanzeiger kombiniert sein, sofern dieser die für die<br />

Fahrtrichtungsanzeiger, die er ersetzt, geltenden Bedingungen in Sachen Sichtweite erfüllt.<br />

Typ D:<br />

Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite und zwei an <strong>der</strong> Hinterseite<br />

Typ D ist nur für Fahrzeuge erlaubt, bei denen <strong>der</strong> Abstand zwischen den Leuchtflächen <strong>der</strong><br />

beiden vor<strong>der</strong>en und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern nicht mehr als 6 m beträgt.<br />

(2) Anhänger müssen an <strong>der</strong> Hinterseite mit zwei Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein.<br />

(3) An den Längsseiten <strong>der</strong> Fahrzeuge dürfen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger angebracht<br />

werden, sofern sie die in nachstehendem Punkt 4 festgelegten Bedingungen erfüllen.<br />

(4) Lediglich blinkende Fahrtrichtungsanzeiger mit fester Position sind erlaubt.<br />

Die Blinkfrequenz muss zwischen 60 und 120 Impulsen pro Minute betragen.<br />

Die Farbe dieser Lichter muss nach vorne hin weiss o<strong>der</strong> gelb und nach hinten hin rot o<strong>der</strong><br />

gelb sein.<br />

Ein aus zwei an <strong>der</strong>selben Seite angebrachten Lichtern bestehen<strong>der</strong> Fahrtrichtungsanzeiger<br />

ist erlaubt, wenn die Blinkfrequenz <strong>der</strong> beiden Lichter dieselbe ist.<br />

Der Mindestabstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern muss sowohl an <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite<br />

als auch an <strong>der</strong> Hinterseite mindestens 60 cm betragen.<br />

Fahrtrichtungsanzeiger werden in einer Mindesthöhe von 35 cm und in einer Maximalhöhe<br />

von 190 cm angebracht.<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!