15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Die hinteren Lichter und hinteren Rückstrahler dürfen nicht vor <strong>der</strong> hintersten Achse<br />
angebracht sein.<br />
Diese Bestimmungen gelten nicht für:<br />
- Standlichter von Sattelanhängern; diese Lichter dürfen höchstens 250 cm hinter <strong>der</strong> Mitte<br />
des Kupplungsbolzens angebracht sein,<br />
- vor<strong>der</strong>e Begrenzungslichter,<br />
- die Suchleuchte.<br />
(9) Es dürfen verschiedene Lichter in ein und <strong>der</strong>selben Beleuchtungsvorrichtung<br />
zusammengebaut o<strong>der</strong> eingebaut sein, sofern bei jedem dieser Lichter die für das jeweilige<br />
Licht geltenden Bestimmungen eingehalten sind und keine Verwirrung möglich ist.<br />
(10) Das Fahrzeug muss so beschaffen sein, dass die Lichter und Rückstrahler auf keinen Fall<br />
durch einen Teil des Fahrzeugs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ladung verdeckt werden können.<br />
b) Fahrtrichtungsanzeiger<br />
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein, die einer <strong>der</strong> folgenden<br />
Ausführungen entsprechen:<br />
Typ A:<br />
Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an den Längsseiten<br />
Typ A ist nur bei Fahrzeugen erlaubt, die höchstens 1,60 m breit und höchstens 4 m lang sind.<br />
Typ B:<br />
Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an den Längsseiten und zwei an <strong>der</strong> Hinterseite<br />
Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt des<br />
Fahrzeugs und dem vor<strong>der</strong>sten Punkt <strong>der</strong> Leuchtfläche <strong>der</strong> an den Längsseiten angebrachten<br />
Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht mehr als 1,80 m betragen.<br />
Diese Bestimmung gilt nicht für langsame Fahrzeuge.<br />
Typ C:<br />
Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite und zwei an <strong>der</strong> Hinterseite sowie zwei an den<br />
Längsseiten<br />
Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt des<br />
Fahrzeugs und dem vor<strong>der</strong>sten Punkt <strong>der</strong> Leuchtfläche <strong>der</strong> an den Längsseiten angebrachten<br />
Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht mehr als 1,80 m betragen.<br />
Ein vor<strong>der</strong>er Fahrtrichtungsanzeiger und ein seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger dürfen in einem<br />
einzigen Fahrtrichtungsanzeiger kombiniert sein, sofern dieser die für die<br />
Fahrtrichtungsanzeiger, die er ersetzt, geltenden Bedingungen in Sachen Sichtweite erfüllt.<br />
Typ D:<br />
Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite und zwei an <strong>der</strong> Hinterseite<br />
Typ D ist nur für Fahrzeuge erlaubt, bei denen <strong>der</strong> Abstand zwischen den Leuchtflächen <strong>der</strong><br />
beiden vor<strong>der</strong>en und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern nicht mehr als 6 m beträgt.<br />
(2) Anhänger müssen an <strong>der</strong> Hinterseite mit zwei Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein.<br />
(3) An den Längsseiten <strong>der</strong> Fahrzeuge dürfen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger angebracht<br />
werden, sofern sie die in nachstehendem Punkt 4 festgelegten Bedingungen erfüllen.<br />
(4) Lediglich blinkende Fahrtrichtungsanzeiger mit fester Position sind erlaubt.<br />
Die Blinkfrequenz muss zwischen 60 und 120 Impulsen pro Minute betragen.<br />
Die Farbe dieser Lichter muss nach vorne hin weiss o<strong>der</strong> gelb und nach hinten hin rot o<strong>der</strong><br />
gelb sein.<br />
Ein aus zwei an <strong>der</strong>selben Seite angebrachten Lichtern bestehen<strong>der</strong> Fahrtrichtungsanzeiger<br />
ist erlaubt, wenn die Blinkfrequenz <strong>der</strong> beiden Lichter dieselbe ist.<br />
Der Mindestabstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern muss sowohl an <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite<br />
als auch an <strong>der</strong> Hinterseite mindestens 60 cm betragen.<br />
Fahrtrichtungsanzeiger werden in einer Mindesthöhe von 35 cm und in einer Maximalhöhe<br />
von 190 cm angebracht.<br />
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