15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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) Fahrzeuge mit zwei o<strong>der</strong> mehr Achsen, <strong>der</strong>en Achsabstand mehr als 1,60 m beträgt, die<br />
Kupplungsvorrichtung nicht einbegriffen, wenn es sich um einen Anhänger handelt: 12 m.<br />
Für Fahrzeuge, die für öffentliche o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Autobusdienste verwendet werden und<br />
für die es am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es eine vom Minister des<br />
Verkehrswesens ausgestellte Abweichung gibt, ist jedoch eine Länge von 13 m zulässig.<br />
2. Der vor<strong>der</strong>e Überhang von Kraftfahrzeugen darf 2,70 m nicht überschreiten.<br />
Der hintere Überhang darf 3,50 m nicht überschreiten.<br />
Für Fahrzeuge mit zwei Achsen, <strong>der</strong>en Achsabstand mehr als 1,60 m beträgt, und für<br />
Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen darf ausserdem:<br />
<strong>der</strong> vor<strong>der</strong>e Überhang 55/100 des Radstandes nicht überschreiten,<br />
<strong>der</strong> hintere Überhang, wenn er mehr als 2,85 m beträgt, 65/100 des Radstandes nicht<br />
überschreiten.<br />
Wenn ein Fahrzeug mit mehr als zwei Achsen zwei Achsen hat, die so angeordnet sind,<br />
dass <strong>der</strong> Achsabstand nicht mehr als 1,60 m beträgt, werden <strong>der</strong> Radstand und <strong>der</strong><br />
Überhang von <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen diesen beiden Achsen aus gemessen,<br />
auch wenn eine von ihnen einziehbar ist.<br />
§ 5 - [...]]<br />
Art. 31 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); Überschrift ersetzt durch Art. 13 des<br />
K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom <strong>15.</strong> Januar 1985); § 1 Abs. 1 einleiten<strong>der</strong> Satz abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom<br />
11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 18 des K.E. vom 17. März 2003<br />
(B.S. vom 3. April 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 2 des K.E. vom 9. April 1990 (B.S. vom 28. April<br />
1990); § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 23. September 1991 (B.S. vom 1. Oktober 1991); § 1 Abs. 1<br />
Nr. 3 Buchstabe c) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Dezember 1976 (B.S. vom 1. Januar 1977); § 5 aufgehoben durch<br />
Artikel 10 Nr. 2 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976)<br />
Art. 32 - Höchstzulässige Gesamtgewichte und Gewichte unter den Achsen von Fahrzeugen,<br />
für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antrag auf Anerkennung als Material beson<strong>der</strong>er<br />
Bauart vor dem 1. Januar 1986 gestellt worden ist<br />
§ 1 – 1). Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht mehr betragen als:<br />
a) 19 Tonnen für ein zweiachsiges Kraftfahrzeug,<br />
b) 20 Tonnen für einen zweiachsigen Anhänger, mit Ausnahme von Sattelanhängern,<br />
c) 26 Tonnen für ein Fahrzeug mit drei und mehr Achsen, mit Ausnahme von Sattelanhängern,<br />
d) 21 Tonnen für einen Sattelanhänger mit einer Hinterachse,<br />
e) 32 Tonnen für einen Sattelanhänger mit zwei und mehr Hinterachsen.<br />
2) Das Gesamtgewicht eines Gelenkfahrzeugs darf nicht mehr betragen als das<br />
höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers zuzüglich des Eigengewichts des<br />
Zugfahrzeugs, wobei ein Maximum von 38 Tonnen nicht überschritten werden darf.<br />
3) Das Gesamtgewicht an<strong>der</strong>er Züge miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge ist auf 40 Tonnen<br />
begrenzt.<br />
4) [...]<br />
5) Für mit einem Verlangsamer ausgerüstete Fahrzeuge werden die oben genannten Gewichte<br />
um das Gewicht des Verlangsamers und dabei um maximal 500 kg erhöht.<br />
6) Für Sattelanhänger vom Typ « Känguru » werden die oben genannten Gewichte um das<br />
Gewicht des speziellen Kupplungsbolzens, das Gewicht <strong>der</strong> Führungen zwischen den<br />
Rä<strong>der</strong>n und das Gewicht <strong>der</strong> zusätzlichen Traversen und dabei um maximal 500 kg erhöht.<br />
7) Auf Antrag <strong>der</strong> Hersteller können die in den Nummern 1 Buchstabe e), 2 und 3 erwähnten<br />
Höchstgewichte für die zwischen dem 1. Januar 1980 und dem 30. Juni 1985 in Betrieb<br />
genommenen Fahrzeuge, die den Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 71/320/EWG des Rates <strong>der</strong><br />
Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1971 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften<br />
<strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und<br />
<strong>der</strong>en Anhängern, wie abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 75/524/EWG des Rates <strong>der</strong><br />
Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1975, entsprechen, auf jeweils 37.000 kg,<br />
44.000 kg und 44.000 kg erhöht werden.<br />
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