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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Wenn dieser Prototyp die Genehmigungsbedingungen erfüllt, wird eine vorläufige<br />

Anerkennung für drei Jahre gewährt; bei Ablauf dieser Frist kann die endgültige<br />

Anerkennung beantragt werden.<br />

§ 3 - Jede Än<strong>der</strong>ung irgendeiner Angabe des Antrags auf Anerkennung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ihm<br />

beigefügten Dokumente muss <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur<br />

binnen zehn Tagen per Einschreibebrief notifiziert werden; an<strong>der</strong>nfalls ist die Anerkennung von<br />

Rechts wegen nichtig.<br />

Die Anerkennung als qualifizierter Hersteller wird von Rechts wegen jedem Hersteller entzogen,<br />

<strong>der</strong> während eines Zeitraums von sieben Jahren beim Ministerium des Verkehrswesens keinen<br />

Antrag auf Genehmigung mehr vorgelegt hat.<br />

Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 2 einziger<br />

Absatz Punkt 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 2 bis eingefügt durch Art. 5 des<br />

K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971, Err. vom 25. September 1971); § 3 Abs. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 Nr. 1 des<br />

K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S.<br />

vom 20. Januar 1971, Err. vom 25. September 1971)<br />

Art. 6 - Zur Einreichung <strong>der</strong> Genehmigungsanträge ermächtigte Personen<br />

§ 1 - Zur Einreichung <strong>der</strong> Genehmigungsanträge sind allein ermächtigt:<br />

1. für die in <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft ansässigen qualifizierten Hersteller: <strong>der</strong> Hersteller<br />

o<strong>der</strong> ein von ihm bestimmter Bevollmächtigter,<br />

2. für die ausserhalb <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft ansässigen qualifizierten Hersteller: <strong>der</strong><br />

in Artikel 5 § 2 Punkt 4 erwähnte Bevollmächtigte.<br />

§ 2 - Der Hersteller notifiziert <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur,<br />

Strassenverkehr - Technische Direktion den Namen, die Firma o<strong>der</strong> Adresse eines o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bevollmächtigten, die er aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels bestimmt hat.<br />

Für jeden Genehmigungsantrag überträgt <strong>der</strong> Bevollmächtigte die volle Verantwortung auf den<br />

Hersteller, sowohl was die Konzeption als auch was die Verwirklichung des Fahrzeugs betrifft.<br />

§ 3 - Die Unterschrift je<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Einreichung eines Genehmigungsantrags ermächtigten Person<br />

muss bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur hinterlegt werden.<br />

Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 2 Abs. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 Nrn. 1<br />

und 2 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 3 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom <strong>15.</strong><br />

Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)<br />

Art. 7 – Genehmigungsantrag<br />

§ 1 - Der Genehmigungsantrag muss in zweifacher Ausfertigung anhand eines vom Minister<br />

des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten dafür vorgesehenen Formulars eingereicht<br />

werden. Der Antrag muss eine Bescheinigung des Herstellers und eine Beschreibung<br />

umfassen, die den Vorschriften <strong>der</strong> nachstehenden Paragraphen 2 und 3 entsprechen.<br />

§ 2 – 1). Auf <strong>der</strong> Bescheinigung des Herstellers muss für jeden genehmigungspflichtigen Typ<br />

Folgendes angegeben werden:<br />

- das von ihm garantierte zulässige Gesamtgewicht,<br />

- das höchstzulässige Gewicht auf dem Boden unter <strong>der</strong> Achse beziehungsweise unter<br />

den Achsen und, wenn es sich um einen Sattelanhänger handelt, das Höchstgewicht auf<br />

dem Auflagepunkt.<br />

Für Kraftfahrzeuge muss präzisiert werden, ob sie für die Personenbeför<strong>der</strong>ung verwendet<br />

werden können o<strong>der</strong> nicht.<br />

Wenn das Ziehen von Anhängern vom Hersteller erlaubt ist, muss das Höchstgewicht des<br />

Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge ebenfalls angegeben werden.<br />

2) Bei für einen beson<strong>der</strong>en Zweck gebauten Fahrzeugen kann <strong>der</strong> Hersteller ausserdem<br />

Gewichte garantieren, die unter Berücksichtigung einer auf 25 km/h beschränkten<br />

Geschwindigkeit bestimmt werden.<br />

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