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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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7) Die an<strong>der</strong>en Fahrzeuge, mit Ausnahme <strong>der</strong> langsamen Fahrzeuge, müssen vor <strong>der</strong><br />

Erstinbetriebnahme in Belgien o<strong>der</strong> vor dem Tag <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme in Belgien<br />

kontrolliert werden und danach jedes Jahr.<br />

§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 erfolgen regelmässige Kontrollen:<br />

1. ein Jahr nach dem Datum <strong>der</strong> Zulassung im Hinblick auf die Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme in<br />

Belgien <strong>der</strong> in § 1 Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge, sobald sie drei Jahre alt sind, und danach<br />

jedes Jahr,<br />

2. alle drei Monate, was folgende Fahrzeuge betrifft:<br />

a) Fahrzeuge <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Stoffen und Gegenständen <strong>der</strong> Klassen 1, 2 und 5.2 <strong>der</strong><br />

Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 20. September 1957 über die<br />

internationale Beför<strong>der</strong>ung gefährlicher Güter auf <strong>der</strong> Strasse (ADR), gebilligt durch das<br />

Gesetz vom 10. August 1960, abgeän<strong>der</strong>t gemäss Artikel 14 des besagten<br />

Übereinkommens, sofern die in Randnummer 10.011 <strong>der</strong> Anlage B zum besagten<br />

Übereinkommen erwähnten Freistellungsgrenzen überschritten werden,<br />

b) Fahrzeuge, für die gemäss Randnummer 10.282 <strong>der</strong> Anlage B zum Europäischen<br />

Übereinkommen vom 20. September 1957 über die internationale Beför<strong>der</strong>ung gefährlicher<br />

Güter auf <strong>der</strong> Strasse (ADR), gebilligt durch das Gesetz vom 10. August 1960, abgeän<strong>der</strong>t<br />

gemäss Artikel 14 des besagten Übereinkommens, eine Genehmigungsbescheinigung<br />

ausgestellt werden muss,<br />

3. alle sechs Monate, was folgende Fahrzeuge betrifft:<br />

a) Linien- und Reisebusse, für die die bei <strong>der</strong> letzten regelmässigen Kontrolle ausgestellte<br />

Prüfbescheinigung die in Art. 23decies § 1 vorgesehene Prüfbescheinigung war.<br />

Jedoch müssen Linien- und Reisebusse, die nicht mit Verlangsamern ausgerüstet sind, alle drei<br />

Monate einem Bremstest unterzogen werden.<br />

b) die in § 2 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Fahrzeuge, für die die bei <strong>der</strong> letzten<br />

regelmässigen Kontrolle ausgestellte Prüfbescheinigung die in Art. 23decies § 1 vorgesehene<br />

Prüfbescheinigung war,<br />

4) jedes Jahr, was die in § 1 Nr. 6 des vorliegenden Artikels erwähnten Fahrzeuge betrifft, für<br />

die die bei <strong>der</strong> letzten regelmässigen Kontrolle ausgestellte Prüfbescheinigung die in Art.<br />

23decies § 1 vorgesehene Prüfbescheinigung war.<br />

§ 3 - Fahrzeuge, die gemäss § 1 Nr. 1 bis 7 einer regelmässigen technischen Kontrolle<br />

unterzogen werden müssen und auf den Namen des vorherigen Inhabers zugelassen sind,<br />

ohne dass Letzterer im Besitz einer wie in Artikel 23novies § 3 erwähnten gültigen<br />

Prüfbescheinigung ist, müssen <strong>zur</strong> technischen Kontrolle vorgefahren werden, bevor das<br />

Fahrzeug erneut in Betrieb genommen wird, und danach in den in § 1 Nr. 1 bis 7 für die<br />

verschiedenen Fahrzeuge vorgesehenen Zeitabständen.<br />

§ 4 - Im Hinblick auf eine zeitlich zweckmässige Verteilung <strong>der</strong> Kontrollen kann <strong>der</strong> Minister, zu<br />

dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, den in § 1 Nr. 1 vorgesehenen<br />

Zeitraum von vier Jahren nach den von ihm bestimmten Kriterien um höchstens einen Monat<br />

verlängern o<strong>der</strong> verkürzen.<br />

§ 5 - Wer ein in § 2 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähntes Fahrzeug <strong>zur</strong> Kontrolle vorfährt,<br />

setzt die Kraftfahrzeugüberwachungsstelle bei <strong>der</strong> Kontrolle davon in Kenntnis.<br />

Art. 23 ter eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998, Err. vom 9. März 1999, Err. vom<br />

26. März 1999); § 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 29. Juni 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 3<br />

Buchstabe a) abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 7 Nrn. 1 und 2 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)<br />

Art. 23quater - § 1 - Die regelmässigen Kontrollen müssen jeweils in <strong>der</strong> zweimonatigen<br />

Periode vor den in Artikel 23ter bestimmten Daten stattfinden.<br />

Für Fahrzeuge, die in einem Zeitabstand von sechs Monaten o<strong>der</strong> weniger einer Kontrolle<br />

unterliegen, wird diese zweimonatige Periode auf einen Monat verringert.<br />

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