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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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4. Vorliegen<strong>der</strong> § 1 ist nicht auf gefährliche Güter beför<strong>der</strong>nde Fahrzeuge anwendbar, für die<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> Anlage B zum ADR mindestens ein tragbares Feuerlöschgerät<br />

vorsehen.<br />

5. Feuerlöscher müssen in einem Halter an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle<br />

angebracht sein. Mindestens ein Feuerlöscher muss sich in Reichweite des Fahrers<br />

befinden. Feuerlöscher müssen betriebsfertig sein.<br />

6. Der Halter des Feuerlöschers muss am Fahrzeug befestigt sein und <strong>der</strong> Feuerlöscher muss<br />

innerhalb von höchstens 10 Sekunden aus dem Halter herausgezogen werden können.<br />

7. Die Vorrichtung <strong>zur</strong> Inbetriebsetzung des Feuerlöschers muss anhand eines Metalldrahts<br />

o<strong>der</strong> eines Kunststoffdrahts und eines Siegels (z.B. einer Plombe), auf dem die<br />

Erkennungszeichen des Herstellers angebracht sind, versiegelt sein. Für Fahrzeuge, die<br />

unter einem dem Ministerium <strong>der</strong> Landesverteidigung vorbehaltenen Kennzeichen<br />

zugelassen sind, darf die Plombe jedoch mit den Erkennungszeichen einer <strong>der</strong> Einheiten<br />

<strong>der</strong> Streitkräfte versehen sein.<br />

8. Je<strong>der</strong> Feuerlöscher, dessen Siegel nicht intakt ist, wird nicht mehr als Träger des BENOR V-<br />

Kennzeichens angesehen.<br />

9. Die Gültigkeitsdauer muss am Gehäuse des Feuerlöschers angebracht sein. Diese Dauer<br />

wird auf einem Etikett o<strong>der</strong> Label des Herstellers mit dem Vermerk « Gültig bis 1. Januar<br />

yyyy (Jahr) » angegeben. Ist die Gültigkeit abgelaufen, wird <strong>der</strong> Feuerlöscher nicht mehr als<br />

Träger des BENOR V-Kennzeichens angesehen.<br />

10. Je<strong>der</strong> Feuerlöscher muss in vertikaler Stellung ohne Umdrehen funktionieren und die<br />

Bedienungsvorrichtungen müssen sich bei Betrieb des Feuerlöschers am oberen Teil des<br />

Gehäuses des Feuerlöschers befinden.<br />

11. Die Vorschriften von § 1 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Einsatzfahrzeuge des<br />

Zivilschutzes und <strong>der</strong> Feuerwehrkorps.<br />

12. Feuerlöscher mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 kg müssen die gleiche<br />

Vorrichtung <strong>zur</strong> Inbetriebsetzung haben wie Feuerlöscher mit einem Fassungsvermögen<br />

von 9 kg.<br />

§ 2 – Warndreiecke<br />

1. In jedem Kraftfahrzeug muss sich ein Warndreieck befinden, mit dem auf ein stillstehendes<br />

Fahrzeug o<strong>der</strong> eine auf die öffentliche Strasse gefallene Ladung aufmerksam gemacht<br />

werden kann.<br />

2. Die Anfor<strong>der</strong>ungen, denen Warndreiecke entsprechen müssen, werden von Uns festgelegt.<br />

3. In Abweichung von den Bestimmungen in Nr. 2 dürfen Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong><br />

Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1977 eingereicht wurde, mit einem gleichseitigen<br />

Warndreieck mit rotem Rand versehen sein und mindestens 40 cm Seitenmass haben. Die<br />

roten Rän<strong>der</strong> dieser Schil<strong>der</strong> müssen mit reflektierendem Produkt versehen und mindestens<br />

5 cm breit sein. Der mittlere Teil darf offen sein o<strong>der</strong> aus einem weissen Grund bestehen.<br />

Art. 70 ersetzt durch Art. 38 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 1 einziger Absatz<br />

Nrn. 1 und 2 ersetzt durch Art. 27 Buchstabe a) des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 1 einziger<br />

Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 9. März 2003 (B.S. vom 7. April 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 7<br />

abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 27 Buchstabe b) des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 1 einziger Absatz Nr.<br />

9 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 27 Buchstabe c) des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 1 einziger Absatz<br />

Nr. 12 eingefügt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 11. März 1977 (B.S. vom 29. April 1977); § 2 einziger Absatz Nr. 3<br />

abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 2 des K.E. vom 10. Dezember 1976 (B.S. vom 1. Januar 1977)<br />

Art. 71 – Verbandskasten<br />

§ 1 - Linien- und Reisebusse sowie alle Kraftfahrzeuge, die für den gewerblichen<br />

Personenverkehr o<strong>der</strong> für den gewerblichem Personenverkehr gleichgesetzten<br />

Gratisverkehr benutzt werden, müssen mit einem Verbandskasten vom Typ « universal »<br />

ausgestattet sein.<br />

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