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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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2 a) Die Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong><br />

Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission<br />

gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, zuletzt<br />

abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 91/542/EWG vom 1. Oktober 1991, ist verbindlich ab den<br />

in Artikel 2 Absatz 2 und 4 <strong>der</strong> Richtlinie 91/542/EWG erwähnten Daten.<br />

a) Der Beweis dafür, dass ein Fahrzeugtyp <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie genügt, muss, wie<br />

vorgesehen in Anhang VIII <strong>zur</strong> vorerwähnten Richtlinie, durch Vorlage des Anhangs zum<br />

EWG-Betriebserlaubnisbogen erbracht werden.<br />

b) Typgenehmigungsprotokolle bleiben nur bis zum 28. Februar 1995 beziehungsweise 30.<br />

September 1996 gültig, wenn <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Vertreter auf <strong>der</strong> Grundlage des unter<br />

Buchstabe b) erwähnten Dokuments vor diesen Daten nicht nachgewiesen hat, dass sie <strong>der</strong><br />

Regel A beziehungsweise <strong>der</strong> Regel B von Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I <strong>zur</strong> vorerwähnten<br />

Richtlinie genügen.<br />

c) Das unter Buchstabe b) erwähnte Dokument ist auf <strong>der</strong> Grundlage von Prüfungen, die vom<br />

Laboratoire des Produits pétroliers, Moteurs et Véhicules/Laboratorium voor Petrolium<br />

Produkten, Motoren en Voertuigen (Labor für Erdölprodukte, Motoren und Fahrzeuge),<br />

avenue de la Renaissance/Renaissancelaan 30 in 1040 Brüssel durchgeführt worden sind,<br />

bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Dienst Strassenverkehr,<br />

Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel erhältlich.<br />

3. Motorfahrzeuge unterliegen den Bestimmungen <strong>der</strong> Anhänge <strong>zur</strong> Richtlinie 70/220/EWG<br />

des Rates vom 20. März 1970 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

über Massnahmen gegen die Verunreinigung <strong>der</strong> Luft durch Abgase von<br />

Kraftfahrzeugmotoren, abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni<br />

1991, durch die Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993, durch die Richtlinie<br />

94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, durch die<br />

Richtlinie 96/44/EG <strong>der</strong> Kommission vom 1. Juli 1996, durch die Richtlinie 96/69/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996, durch die Richtlinie<br />

98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998, durch die<br />

Richtlinie 98/77/EG <strong>der</strong> Kommission vom 2. Oktober 1998, durch die Richtlinie 1999/102/EG<br />

<strong>der</strong> Kommission vom <strong>15.</strong> Dezember 1999 und durch die Richtlinie 2001/1/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001.<br />

Für Fahrzeuge, die vor den im nachfolgenden Absatz erwähnten Daten genehmigt o<strong>der</strong><br />

erstmals in Betrieb genommen werden, sind die Grenzwerte für die Emissionen bei <strong>der</strong><br />

Prüfung Typ I diejenigen, die in Zeile A <strong>der</strong> Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I <strong>zur</strong><br />

Richtlinie 70/220/EWG (Euro 3) angegeben sind.<br />

Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 genehmigt o<strong>der</strong> ab dem 1. Januar 2006<br />

erstmals in Betrieb genommen werden, sind die Grenzwerte für die Emissionen bei <strong>der</strong><br />

Prüfung Typ I diejenigen, die in Zeile B <strong>der</strong> Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I <strong>zur</strong><br />

Richtlinie 70/220/EWG (Euro 4) angegeben sind. Für Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M mit einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht über 2.500 kg und für Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse N1, bei<br />

denen das Gewicht des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich eines Gewichts von<br />

25 kg mehr als 1.305 kg beträgt, werden die beiden oben genannten Daten jedoch durch<br />

den 1. Januar 2006 beziehungsweise den 1. Januar 2007 ersetzt.<br />

4. Motorfahrzeuge unterliegen den Bestimmungen <strong>der</strong> Anhänge <strong>zur</strong> Richtlinie 88/77/EWG des<br />

Rates vom 3. Dezember 1987 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigen<strong>der</strong><br />

Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission<br />

gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas o<strong>der</strong> Flüssiggas betriebenen<br />

Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie<br />

1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 und<br />

durch die Richtlinie 2001/27/EG <strong>der</strong> Kommission vom 10. April 2001.<br />

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