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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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4. Geräte, die nicht Bestandteil einer Bremsanlage sind, dürfen nur über ein Überströmventil<br />

o<strong>der</strong> eine gleichwertige selbsttätig funktionierende Vorrichtung an den Energievorrat einer<br />

Bremsanlage angeschlossen sein. Dieses Ventil o<strong>der</strong> diese Vorrichtung muss so nah wie<br />

möglich an <strong>der</strong> Anschlussstelle des Vorratsbehälters o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorratsleitung angebracht<br />

und so eingestellt sein, dass <strong>der</strong> Druck im Behälter nicht unter 65% des normalen<br />

Betriebswerts liegen kann.<br />

Art. 52 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975)<br />

Art. 53 - Zusätzliche Bauvorschriften für Bremsanlagen<br />

§ 1 - Grösse <strong>der</strong> Behälter für Druckluftbremsen<br />

1. Allgemeine Vorschriften<br />

a) Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage müssen mit Luftbehältern versehen sein, <strong>der</strong>en<br />

Grösse den Vorschriften in den Nummern 2 und 3 entspricht.<br />

b) Wenn die Bremsanlage so ausgelegt ist, dass bei völligem Ausfall <strong>der</strong> Energiequelle eine<br />

Restbremswirkung erhalten bleibt, die mindestens <strong>der</strong> für die Hilfsbremsanlage<br />

vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht, ist für die Grösse <strong>der</strong> Luftbehälter keinerlei<br />

Regel vorgeschrieben.<br />

c) Für die Prüfung nach den Vorschriften in den Nummern 2 und 3 sind die Bremsen möglichst<br />

eng einzustellen.<br />

2. Motorfahrzeuge<br />

a) Die Luftbehälter <strong>der</strong> Motorfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass nach acht<br />

Vollbremsungen die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung noch immer<br />

gewährleistet ist.<br />

b) Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:<br />

1. Das anfängliche Energieniveau in den Behältern muss dem vom Hersteller angegebenen<br />

Wert entsprechen. Dieser Wert muss die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene<br />

Wirkung gewährleisten.<br />

2. Der o<strong>der</strong> die Behälter dürfen nicht gespeist werden; ferner werden <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Behälter für<br />

Nebenverbraucher abgeschaltet.<br />

3. Bei Motorfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers o<strong>der</strong> eines Sattelanhängers<br />

zugelassen sind, ist die Vorratsleitung zu schliessen und an die Bremsleitung ein<br />

Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschliessen. Vor je<strong>der</strong> einzelnen Bremsung ist <strong>der</strong><br />

Druck im Zwischenbehälter auf Null zu bringen. Nach <strong>der</strong> unter Buchstabe a) erwähnten<br />

Prüfung darf das Energieniveau für die Bremsleitung nicht unter die Hälfte des Wertes<br />

absinken, <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> ersten Bremsung gemessen wurde.<br />

3. Anhänger (einschliesslich Sattelanhänger)<br />

a) Die Luftbehälter von Anhängern müssen so beschaffen sein, dass das Energieniveau für die<br />

Speisung <strong>der</strong> Radzylin<strong>der</strong> nach acht Vollbremsungen mit <strong>der</strong> Betriebsbremsanlage des<br />

Zugfahrzeugs nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt, <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> ersten Bremsung<br />

gemessen wurde.<br />

b) Bei <strong>der</strong> Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten:<br />

1 Der Behälterdruck zu Beginn <strong>der</strong> Prüfung muss dem vom Hersteller angegebenen Höchstwert<br />

entsprechen.<br />

2 Die Vorratsleitung ist zu schliessen; ferner werden die Behälter für Nebenverbraucher<br />

abgeschaltet.<br />

3 Der Luftbehälter darf während <strong>der</strong> Prüfung nicht nennenswert gespeist werden.<br />

4 Bei je<strong>der</strong> Bremsung muss <strong>der</strong> Druck in <strong>der</strong> Bremsleitung dem vom Hersteller angegebenen<br />

Höchstwert entsprechen.<br />

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