15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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entwe<strong>der</strong> 1.:<br />
- Marke und Fahrzeugtyp,<br />
- Fahrgestellnummer,<br />
- Nummer des Genehmigungsprotokolls für Fahrzeuge, die typgenehmigungspflichtig sind,<br />
- hzG des Fahrzeugs und des Zugs für Personenkraftwagen. Wenn <strong>der</strong><br />
Personenkraftwagen nicht für das Ziehen eines Anhängers benutzt werden kann, wird in<br />
dem für die Angabe des hzG des Zugs vorgesehenen Feld « Nihil » vermerkt.<br />
Die Angaben auf diesem Identifikationsschild müssen in einer <strong>der</strong> Landessprachen<br />
abgefasst sein.<br />
o<strong>der</strong> 2. folgende Angaben in nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge:<br />
- Name des Herstellers,<br />
- Nummer des Genehmigungsprotokolls,<br />
- Fahrgestellnummer,<br />
- höchstzulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs,<br />
- höchstzulässiges Gesamtgewicht des Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge,<br />
- höchstzulässiges Gesamtgewicht für jede <strong>der</strong> Achsen, angefangen bei <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>en bis<br />
<strong>zur</strong> hinteren Achse.<br />
Die Achsen müssen in <strong>der</strong>selben Reihenfolge nummeriert werden.<br />
Bei Sattelanhängern muss das höchstzulässige Gesamtgewicht <strong>der</strong> ersten Achse unter dem<br />
Auflagepunkt vermerkt werden.<br />
Der Hersteller kann die Nummer des Genehmigungsprotokolls auch auf einem Schild angeben,<br />
das nicht Bestandteil des Identifikationsschilds ist.<br />
Bei Anhängern und Sattelanhängern muss das Identifikationsschild auf dem Fahrgestell o<strong>der</strong>,<br />
wenn es sich um selbsttragende Karosserien handelt, auf einem wichtigen tragenden Teil<br />
angebracht sein.<br />
Wenn es sich um ein in gebrauchtem Zustand importiertes, erstmals in Belgien in Betrieb<br />
genommenes Fahrzeug handelt, muss <strong>der</strong> Importeur dieses Fahrzeugs das in Nr. 1<br />
beschriebene Identifikationsschild selbst anbringen. Dieses Schild darf jedoch nur angebracht<br />
werden, wenn das betreffende Fahrzeug vom Hersteller o<strong>der</strong> von seinem Bevollmächtigten<br />
bereits mit einem Schild versehen wurde, auf dem mindestens Marke, Typ und<br />
Fahrgestellnummer des Fahrzeugs angegeben sind.<br />
Das vom Importeur des Fahrzeugs angebrachte Schild muss unter den vom Minister des<br />
Verkehrswesens festgelegten Bedingungen durch einen Prägestempel einer vom Minister des<br />
Verkehrswesens für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen Einrichtung validiert werden.<br />
§ 3 - Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 und 9 erwähnten landwirtschaftlichen Anhänger erfolgt die<br />
Identifizierung des Fahrzeugs durch Anbringen eines Metallschildes, das an einer leicht<br />
zugänglichen Stelle an das Fahrzeug festgeschweisst o<strong>der</strong> festgenietet wird. Dieses<br />
Identifikationsschild wird von <strong>der</strong> Direktion für Agrartechnik des Ministeriums <strong>der</strong><br />
Landwirtschaft angebracht. Auf diesem Schild wird Folgendes angegeben:<br />
1). wenn es sich um einen Anhänger handelt, <strong>der</strong> von einem Landwirt o<strong>der</strong> für Rechnung<br />
eines Landwirts gebaut worden ist:<br />
- die Angabe: landwirtschaftlicher Anhänger handwerklicher Kategorie,<br />
- die Nr. des TGP,<br />
- die Fahrgestellnummer,<br />
2). wenn es sich um einen Anhänger handelt, <strong>der</strong> als einmaliges Fahrzeug von einem<br />
anerkannten Hersteller gebaut worden ist:<br />
- die Angabe: landwirtschaftlicher Anhänger einmaliger Kategorie,<br />
- die Nr. des TGP,<br />
- die Fahrgestellnummer.<br />
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