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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Art. 54 ersetzt durch Art. 34 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 6 einziger Absatz Nr. 1 abgeän<strong>der</strong>t<br />

durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 9 einziger Absatz Nr. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch<br />

Art. 14 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 9 einziger Absatz Nr. 2 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 14 des K.E. vom<br />

11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976)<br />

Art. 54bis –<br />

Art. 54bis eingefügt durch Art. 35 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971) und aufgehoben durch Art. 34 des K.E.<br />

vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975)<br />

Art. 55 - Stossstange und Seitenschutz<br />

§ 1 – Stossstange<br />

Die Höhe unter <strong>der</strong> gesamten Breite <strong>der</strong> Hinterseite des Fahrgestells o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauptteile <strong>der</strong><br />

Karosserie darf bei einem Abstand von mehr als einem Meter zwischen <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> hintersten<br />

Achse und dem Heck des Fahrzeugs nicht mehr als 70 cm betragen.<br />

Ist diese Vorschrift nicht erfüllt, muss das Fahrzeug mit einer Stossstange versehen werden, die<br />

solide mit den Längsträgern o<strong>der</strong> gleichwertigen Bauteilen verbunden ist, so dass die Höhe<br />

unter dem Heck des unbeladenen Fahrzeugs nicht mehr als 70 cm beträgt.<br />

Die Enden <strong>der</strong> Stossstange dürfen nicht nach hinten umgebogen sein.<br />

Die Stossstange darf an <strong>der</strong> Stelle, wo sie angebracht ist, nicht breiter sein als die Breite des<br />

Fahrzeugs und an beiden Seiten auch nicht mehr als 10 cm schmaler sein als diese Breite des<br />

Fahrzeugs an <strong>der</strong>selben Stelle.<br />

Die Stossstange muss so nah wie möglich am Heck des Fahrzeugs angebracht sein und darf<br />

nicht mehr als 60 cm vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt liegen. Die Teile des<br />

Fahrzeugs und die ständigen Vorrichtungen, die sich mehr als 200 cm über dem Boden<br />

befinden, werden für die Bestimmung des hintersten Punktes des Fahrzeugs nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Die Stossstange muss eine Biegefestigkeit haben, die mindestens <strong>der</strong> eines Stahlträgers<br />

entspricht, dessen Querschnitt eine Biegefestigkeit von 20 cm 2 hat.<br />

In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen brauchen folgende Fahrzeugarten am<br />

Heck nicht mit einer Stossstange versehen zu sein:<br />

- Sattelzugmaschinen,<br />

- Langholzanhänger und ähnliche Anhänger <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Rundholz o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

langen Gegenständen,<br />

- Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein einer Stossstange mit ihrem<br />

Verwendungszweck unvereinbar ist.<br />

§ 2 – Seitenschutz<br />

Die Längsseiten des Fahrzeugs dürfen keine Öffnungen mit einer Länge von mehr als 200 cm,<br />

einer Tiefe von mehr als 30 cm und einer freien Höhe über dem Boden von mehr als 130 cm<br />

aufweisen.<br />

Diese Bestimmung gilt nur für ab dem 1. Oktober 1971 in Betrieb genommene Fahrzeuge.<br />

§ 3 - Die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 89/297/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 13.<br />

April 1989 (5) <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über seitliche<br />

Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind<br />

verbindlich für alle Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1992<br />

eingereicht wird.<br />

§ 4 - Die Vorschriften von § 3 sind verbindlich für alle ab dem 1. Januar 1994 in Betrieb<br />

genommenen Fahrzeuge.<br />

Art. 55 Überschrift ersetzt durch Art. 36 Nr. 1 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 1 Abs. 5 ergänzt durch<br />

Art. 36 Nr. 2 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 1 Abs. 7 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 21.<br />

Dezember 1979 (B.S. vom 26. Januar 1980); § 2 eingefügt durch Art. 36 Nr. 3 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar<br />

1971); §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juni 1989 (B.S. vom 21. Juni 1989)<br />

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