15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Wenn das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht, stellt <strong>der</strong> Minister des Verkehrswesens<br />
o<strong>der</strong> sein Beauftragter ein Dokument aus, mit dem die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den<br />
Vorschriften des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es bescheinigt wird.<br />
Wird das Fahrzeug in Belgien verkauft, um erstmals unter einem gewöhnlichen Kennzeichen<br />
zugelassen zu werden, ist <strong>der</strong> Verkäufer verpflichtet, dem Käufer dieses Dokument beim<br />
Verkauf auszuhändigen.<br />
Für nach dem <strong>15.</strong> Juni 1969 erstmals in Betrieb genommene Fahrzeuge gilt dieses Dokument<br />
als Übereinstimmungsbescheinigung.<br />
3bis. Wenn es sich um einen in Artikel 2 § 2 Nr. 8 und 9 erwähnten landwirtschaftlichen<br />
Anhänger handelt, stellt eine <strong>der</strong> vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem<br />
Beauftragten für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen Einrichtungen nach<br />
Identifizierung des Fahrzeugs und Überprüfung <strong>der</strong> Übereinstimmung mit den aufgrund von<br />
Artikel 2 § 2 Nr. 8 und 9 darauf anwendbaren Vorschriften unter den vom Minister des<br />
Verkehrswesens [o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten] festgelegten Bedingungen einen Nachweis<br />
aus, <strong>der</strong> als Übereinstimmungsbescheinigung gilt.<br />
3. Die Übereinstimmungsbescheinigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> als solche geltende Nachweis muss:<br />
a) stets im Fahrzeug, auf das sie/er sich bezieht, mitgeführt werden, auch wenn <strong>der</strong> Halter<br />
wechselt,<br />
b) anlässlich <strong>der</strong> technischen Kontrolle auf Verlangen des Personals <strong>der</strong> vom Minister des<br />
Verkehrswesens für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen Einrichtung vorgezeigt<br />
werden.<br />
§ 5 - Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M1, für die nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es<br />
erwähnten Verfahren eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, werden mit einer<br />
Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge versehen, <strong>der</strong>en<br />
Muster sich in Anlage 17 befindet.<br />
Diese Bestimmung gilt für alle in Betrieb genommenen Fahrzeuge, für die eine europäische<br />
Typgenehmigung erteilt worden ist.<br />
§ 6 - Um Warenbestände absetzen zu können, ist es erlaubt, Fahrzeuge zuzulassen, die einem<br />
Fahrzeugtyp entsprechen, dessen Typgenehmigung zwar gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 des<br />
vorliegenden <strong>Erlass</strong>es erteilt wurde, jedoch aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong><br />
seit Erteilung <strong>der</strong> Typgenehmigung strenger gewordenen Vorschriften des vorliegenden<br />
<strong>Erlass</strong>es nicht mehr erfüllt sind, o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass eine Teilgenehmigung, die<br />
Bestandteil <strong>der</strong> Typgenehmigung ist, infolge <strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ung einer Einzelrichtlinie ungültig<br />
geworden ist, nicht mehr gültig ist.<br />
Diese Erlaubnis gilt für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum, an dem die<br />
Typgenehmigung ungültig geworden ist.<br />
Diese Bestimmung gilt nur für Fahrzeuge:<br />
- die sich auf dem Gebiet <strong>der</strong> Europäischen Union befinden,<br />
- für die es eine Übereinstimmungsbescheinigung gibt, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt<br />
worden ist, als die Typgenehmigung <strong>der</strong> Fahrzeuge noch gültig war, die jedoch nicht in<br />
Betrieb genommen worden waren, bevor besagte Typgenehmigung ihre Gültigkeit verlor.<br />
Die maximale Anzahl Fahrzeuge eines o<strong>der</strong> mehrerer Typen, die noch zugelassen werden<br />
kann, beträgt, was Klasse M1 betrifft, nicht mehr als 10 % und, was alle an<strong>der</strong>en Klassen<br />
betrifft, nicht mehr als 30% aller betroffenen Fahrzeugtypen, die im vorangegangenen Jahr in<br />
Betrieb genommen worden sind.<br />
Wenn diese Prozentsätze einer Anzahl von weniger als 100 Fahrzeugen entsprechen, ist die<br />
Inbetriebnahme von höchstens 100 Fahrzeugen erlaubt.<br />
Art. 10 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 3 ersetzt durch Art. 3<br />
Nr. 1 des K.E. vom 11. März 1977 (B.S. vom 29. April 1977); § 4 Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 11.<br />
März 1977 (B.S. vom 29. April 1977); § 4 Nr. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31.<br />
Mai 1989); § 4 Nr. 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 28. Februar 1980 (B.S. vom 14. März 1980);<br />
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