15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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1.4 Gewichte<br />
1.4.1 Jedes Fahrzeug o<strong>der</strong> jede Fahrzeugkombination muss folgenden Vorschriften<br />
entsprechen, wenn sie darauf anwendbar sind:<br />
1.4.1.1 Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht mehr betragen als das durch<br />
nachstehende Formeln ermittelte Gewicht, wobei A <strong>der</strong> in Metern ausgedrückte<br />
Abstand zwischen <strong>der</strong> ersten Achse und <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> Hinterachse o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Hinterachsgruppe ist.<br />
M = 12.000 + 4.330 A<br />
für A = 3 m o<strong>der</strong> M = 25.000 kg<br />
M = 17.000 + 2.700 A<br />
für A > 3 m o<strong>der</strong> M > 25.000 kg<br />
Für Motorfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit vier Achsen, von denen zwei<br />
gelenkte Vor<strong>der</strong>achsen sind, darf das höchstzulässige Gesamtgewicht in Tonnen nicht mehr<br />
betragen als das Fünffache des Werts des in Metern ausgedrückten Abstands zwischen <strong>der</strong><br />
vor<strong>der</strong>sten und <strong>der</strong> hintersten Achse des Fahrzeugs.<br />
1.4.1.2 Das unter <strong>der</strong>/den Antriebsachse(n) gemessene Gewicht muss mindestens 25% des<br />
Gesamtgewichts des Fahrzeugs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fahrzeugkombination entsprechen.<br />
1.4.1.3 Das unter <strong>der</strong>/den Vor<strong>der</strong>achse(n) des Motorfahrzeugs gemessene Gewicht muss bei<br />
allen Beladungszuständen mindestens 20% des Gewichts dieses Fahrzeugs<br />
betragen.<br />
1.4.1.4 Bei einem Achsaggregat, wovon eine o<strong>der</strong> zwei Achsen einziehbar sind, muss das<br />
unter <strong>der</strong>/den feststehenden Achse(n) gemessene Gewicht innerhalb <strong>der</strong> für das<br />
höchstzulässige Gesamtgewicht <strong>der</strong> Einzelachse festgelegten Grenzen bleiben, wenn<br />
man die einziehbare(n) Achse(n) einzieht o<strong>der</strong> einzuziehen versucht.<br />
1.4.1.5 Bei einem Achsaggregat, wovon eine <strong>der</strong> Achsen auf einer Oberfläche aufliegt, die 6<br />
cm höher liegt als die Oberfläche, auf <strong>der</strong> die an<strong>der</strong>e(n) Achse(n) aufliegt/aufliegen,<br />
darf das von je<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Achsen auf den Boden übertragene Gewicht den von<br />
je<strong>der</strong> von ihnen übernommenen Anteil des höchstzulässigen Gesamtgewichts am<br />
Boden unter dem Achsaggregat nicht um mehr als 25% übersteigen.<br />
1.4.2 Beson<strong>der</strong>e Regeln<br />
1.4.2.1 Die Gewichte, einschliesslich <strong>der</strong> höchstzulässigen Gesamtgewichte, <strong>der</strong> mit einem<br />
Verlangsamer ausgerüsteten Fahrzeuge können um das Gewicht des Verlangsamers<br />
mit einem Maximum von 500 kg erhöht werden, wenn <strong>der</strong> Hersteller dies anlässlich<br />
<strong>der</strong> Genehmigung des Fahrzeugs o<strong>der</strong> später beantragt hat.<br />
1.4.2.2 Die Gewichte, einschliesslich <strong>der</strong> höchstzulässigen Gesamtgewichte, von<br />
Gelenkfahrzeugen mit beson<strong>der</strong>s ausgerüstetem Sattelanhänger o<strong>der</strong> mit<br />
verstärktem Fahrgestell für den kombinierten Verkehr Schiene/Strasse können um<br />
diese notwendigen zusätzlichen Gewichte mit einem Maximum von 500 kg erhöht<br />
werden, wenn <strong>der</strong> Hersteller dies anlässlich <strong>der</strong> Genehmigung des Fahrzeugs o<strong>der</strong><br />
später beantragt hat.<br />
1.4.3 Für die Messung <strong>der</strong> Gewichte <strong>der</strong> in Betrieb befindlichen Fahrzeuge kann eine<br />
Messtoleranz von 2% auf das Höchstgewicht und von 5% auf die Achslastverteilung<br />
eingeräumt werden.<br />
1.5 Sonstige Bestimmungen<br />
1.5.1 Kein Punkt des Teils vor dem Zentrum des Kupplungsbolzens des Sattelanhängers,<br />
wenn dieser fest ist, darf ausserhalb eines imaginären Zylin<strong>der</strong>s mit 2,05 m Radius<br />
liegen, dessen vertikale Achse durch das Zentrum des Kupplungsbolzens führt.<br />
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