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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Abgaben- und Kostenbelastung der<br />

Fondsgesellschaft, Nachschusspflicht<br />

Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (beispielsweise<br />

Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die<br />

auf Handlungen bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters<br />

beruhen (beispielsweise Übertragung der Beteiligung, vorzeitiges<br />

Ausscheiden aus der Gesellschaft) oder ihren Grund<br />

in der Person oder Rechtspersönlichkeit / Rechtsform eines<br />

Gesellschafters haben, sind von diesem Gesellschafter und<br />

einem etwaigen Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner zu<br />

tragen (siehe § 11 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />

Von der Abgaben- und Kostenerstattungspflicht ausgenommen<br />

sind Ansprüche gegen den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter und den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

sowie Dritte, die im Zuge der Erfüllung einer Platzierungsgarantie<br />

der Fondsgesellschaft beitreten.<br />

Eine über die in den vorstehenden Abschnitten angesprochene<br />

Abgaben- und Kostenerstattungspflicht hinausgehende<br />

Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller<br />

Gesellschafter und Treugeber beschlossen werden (siehe<br />

§ 15 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />

Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Die Gesellschafter sind grundsätzlich im Verhältnis ihrer<br />

Kapitaleinlagen am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist erhält, soweit möglich,<br />

im Jahr der Veräußerung der Fondsimmobilie oder in<br />

den Jahren der Liquidation der Fondsgesellschaft ein Vorabergebnis<br />

zugewiesen.<br />

100 I Die rechtlichen Grundlagen<br />

Die Aufteilung der Ausschüttungen / Entnahmen zwischen<br />

den Gesellschaftern erfolgt entsprechend der Höhe der von<br />

ihnen geleisteten Kapitaleinlagen und der Dauer ihrer Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft (siehe hierzu auch das Kapitel<br />

„Die Prognoserechnung“ ab Seite 80). Der geschäfts -<br />

führende Kommanditist entscheidet über die ausschüttungsfähigen<br />

Beträge und wird dabei zur Bestreitung<br />

zukünftiger Kosten und Verpflichtungen der Fondsgesellschaft<br />

eine angemessene Liquiditätsreserve vorhalten. Die<br />

ausschüttungsfähigen Beträge werden zeitnah an die<br />

Gesellschafter ausgeschüttet. Ausschüttungen / Entnahmen<br />

können von der Fondsgesellschaft auch ohne vorherige<br />

schriftliche Ankündigung vorgenommen werden. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist bis zum Beitritt des ersten<br />

Investors berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten<br />

Liquiditätsüberschüsse unter Wahrung einer<br />

angemessenen Liquiditätsreserve zu entnehmen.<br />

Einsichts- und Kontrollrechte<br />

Die Gesellschafter verfügen über die gesetzlichen Einsichtsund<br />

Kontrollrechte eines Kommanditisten gemäß § 166<br />

HGB.<br />

Ausschluss aus der Gesellschaft<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, einen<br />

Gesellschafter mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt aus der Fondsgesellschaft auszuschließen,<br />

wenn er seinen sonstigen Zahlungs-, Informations-<br />

und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ein Insolvenz-<br />

oder vergleichbares Verfahren über sein Vermögen<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,<br />

in seinen Gesellschaftsanteil die Einzelzwangsvollstreckung<br />

betrieben wird, der Treuhandkommanditist nicht zur Durchführung<br />

des vereinfachten Verfahrens im Zusammenhang

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